Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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R.s Verhältnis zu den Frauen plaudert L. Claretie, 
J.-J. R. et ses amies (1896). Eine Charakter- 
analyse gibt, außer den Biographen, L. Bredif, Du 
Caractère intellectuel et moral de J.-J. R., 
étudié dans sa vie et ses Gcrits (1906). Urteile 
über R. sammeln J. Grand-Carteret, J.-J. R. jugs 
par les Français d’aujourd'’hui (1890) u. H. Buf- 
fenoir, Le prestige de J.-J. R. (1909). — Für die 
R. studien hat sich vor kurzem eine eigne Gesellschaft 
gebildet, von deren Arbeiten bereits mehrere Bände 
vorliegen: Annales de la société de J.-J. R. I—V. 
(Genf 1905/09). Dieselben geben auch eine R.= 
bibliographie. Die Bibliographie von 1877 bis 
1905 ist verzeichnet in Gröbers Zeitschrift für ro- 
manische Philologie, Supplement 1/30(1878/1908). 
Die zahlreichen Arbeiten über R.3 Pädagogik 
können hier so wenig angeführt werden wie die 
über seine literarische Bedeutung, über seine reli- 
giöse Stellung u. über seine Leistungen in der 
Musik u. Musiktheorie sowie in der Botanik. Er- 
wähnt seien nur P. Lasserres Buch Le Romantisme 
frangais (1907) über R.s Einfluß auf die Um- 
wälzung der Empfindungen u. Ideen im 19. Jahrh. 
(le romantisme, c'’est Rousseau: 321), die beiden 
Werke von Alb. Jansen: J.-J. R. als Musiker 
(1884) u. J.-J. R. als Botaniker (1885) u. über 
R.3 relig. Stellung Ch. Borgeand, R.8 Religions-= 
philosophie (1883) u. L. Thomas, La dernière 
phase de la pensée religieuse de R. (1903). 
R. als Staatsphilosoph wird in den be- 
kannten philosophiegeschichtlichen Werken, z. B. von 
Überweg-Heinze, Windelband, A. Stöckl, Fr. Vor- 
länder (Gesch. der philos. Moral-, Rechts= u. Staats- 
lehre der Engländer u. Franzosen I1855) 645/660) 
natürlich erwähnt, kommt dort aber naturgemäß 
nicht ausreichend zur Behandlung (das gilt auch 
von den wenigen diesbezüglichen Seiten in Höff- 
dings „R. u seine Philosophie"“). Weit mehr bietet 
die juristische Literatur. Erwähnt sei F. J. Stahl, 
Philosophie des Rechts. I. Gesch. der Rechtsphilos. 
(/1856) 299/316. R. v. Mohl, Gesch. u. Lit. der 
Staatswissenschaften 1 (1855) 237f u. ö. J. K. 
Bluntschli, Gesch. der Neueren Statswissenschaft 
(631881) 334/362. P. Janet, Histoire de la science 
olitigue dans ses rapports avec la morale II 
(81887) 415/477. H. Rehm, Gesch. der Staats- 
wissenschaft (1896) 257 ff; Allgem. Staatslehre 
(1899) 237 ff u. ö. L. Gumplowicz, Gesch. der 
Staatstheorien (1905) 246/257 (wertlos). Eine 
innere Durchdringung der Rsschen Staatstheorie 
bringen vor allem O. Gierke, Althusius (1880) 
115 ff 201 ff 222 ff u. Fr. Haymann, J.-J. R.3 
Staatsphilosophie (1898; in manchem von R. 
Stammler angeregt), während M. Liepmann (Die 
Rechtsphilosophie des J-J. R. I18981) mehr bei 
dem Herkömmlichen verbleibt. Den Contrat social 
insbesondere behandeln — außer der wertvollen 
Einleitung von Dreyfus-Brisac zu seiner Ausgabe 
— Kahle, R.3 Contrat social (1834). G. Koch, 
Die Verfassung von Genf u. R.s Contrat social; 
Sybels Histor. Zeitschr. N. F. XIX (1886) 193/206. 
J. BVuy, Origine des idées politiques de R. (21889; 
vergeblicher Versuch, die Unveräußerlichkeit von 
Souveränität u. Freiheit aus den vom Bischof 
Ademar Fabri 1387 den Genfern gegebenen „Frei- 
heiten“ abzuleiten). A. Menzel in: Festschrift für J. 
Unger (1898) 71 ff (Spinoza u. R.). Fred. Atger, 
Essai sur Fhistoire des doctrines du Contrat social 
(1906). Was hier für R.s Hauptwerk versucht wird, 
Rückwanderung — Rumänien. 
  
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gibt J. Morel, Recherches sur les sources du Dis-- 
ours de I’Inégalité (Annales de la soc. J.-J. R. V. 
(19091 119/198, über das Verhältnis zu Diderot, 
Condillac, Grotius, Pufendorf, Locke) für die vor- 
bereitende Schrift. — Noch seien genannt J. L. 
Windenberger, Essai sur le systeme de politique 
6Gtrangere de J.-J. R. La république confédéra- 
tive des petits Etats (1900). . Lassudrie-Duchene, 
J.-J. R. et le Droit de gens (1906). R. Röpell, 
J.-J. R.s Betrachtungen über die polnische Ver- 
fassung; Zeitschr, der Hist. Ges. für die Provinz 
Posen (1887), sowie Fester, R. u. die deutsche Ge- 
schichtsphilosophie (1890). — Eine kurze Darstel- 
lung u. Kritik der Rschen Staatstheorie bietet jedes 
systematische Werk. Beispielsweise sei hingewiesen 
auf A. Boistel, Cours de Philosophie du Droit 
II (1899) 264 ff. G. Jellinek, Allgem. Staatslehre 
(21905) 204 ff. G. v. Hertling, Recht, Staat u. 
Gesellschaft (1906) 63 f. LCl. Baeumker.]) 
Rückwanderung s. Auswanderung. 
Rumänien. I. Seschichte. Das heutige 
Rumänien bildete zusammen mit Siebenbürgen 
von Trajan bis Aurelian die römische Provinz 
Dacien. Die Nachkommen der romanisierten Be- 
völkerung, die sich seit der Völkerwanderung mit 
slawischen und uralaltaischen Elementen mischte, 
werden erst im 12. Jahrh. unter dem Namen 
Blachen oder Walachen erwähnt. Wo sich ihr 
Volkstum erhalten hat, ist strittig; die in Ru- 
mänien geltende und jetzt auch im Ausland vor- 
herrschende Meinung ist für Rumänien selbst und 
die Karpaten, die von Rößler begründete, von 
Hunfälvy, E. Fischer, Weigand usw. vertretene 
Ansicht für Thracien. Die Walachen waren im 
Mittelalter im wesentlichen Viehhirten und Land- 
leute; eine siädtische Kultur erhielten sie von Un- 
garn aus, das auch die Lehnshoheit über die beiden 
in der 1. Hälfte des 14. Jahrh. entstandenen 
Fürstentümer Walachei und Moldau ausübte oder 
beanspruchte. Schon seit dem Ende des 14. Jahrh. 
hatten die Fürsten (Wojwoden, später Hospodare 
genannt) mit den Türken zu kämpfen. Ganz unter 
türkische Herrschaft kam Rumänien erst nach der 
Schlacht von Mohäcs (1526). Die Türken schufen 
eine Militärzone (Raja) längs der Donau und 
des Dnjestr, hielten Besatzungen in Akkerman, 
Kilia, Ismail, Galatz, Braila, Bender usw.; die 
Fürsten mußten Verwandte als Geiseln stellen, 
die in Konstantinopel erzogen und oft zu Nach- 
folgern ernannt wurden, eine Janitscharentruppe 
in ihrer Umgebung halten, Heerfolge leisten, alle 
drei Jahre dem Sultan persönlich huldigen und 
Tribut zahlen. Dieser stieg mit der Zeit für die 
Moldau auf 30.000, für die Walachei auf 60 000 
Dukaten, wozu noch Geschenke als Zeichen der 
Ergebenheit des Fürsten, oft im gleichen Betrag, 
kamen. Auch ging die türkische Regierung bald 
dazu über, die Fürsten zu ernennen und sich hier- 
für oder für die Verlängerung ihrer Amtszeit be- 
zahlen zu lassen. (Die Kapitulationen von 1391 
an, welche die Autonomie der Fürstentümer auch 
unter türkischer Herrschaft erweisen sollen, sind 
Fälschungen des 18. Jahrh.) In letzter Linie 
  
 
	        
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