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leiten sind, wohl aber den Schutz und die Achtung
des Staats in dessen wohlverstandenem eignen
Interesse beanspruchen. Diese Erwägungen führen
dazu, die Aufgaben des Staats noch von all-
gemeineren Gesichtspunkten aus zu berühren.
Taine (Origines de la France. Le régime
moderne 1 11891)) stellt als Hauptaufgabe des
Staats hin: II en est un principal, la protec-
tion de la communauté contre I’étranger et
des particuliers des uns contre les autres.
Er entwickelt dann, wie aus dieser Aufgabe bereits
eine ganze Menge von Staatseinrichtungen sich
als notwendig herausstellen. Er weist aber dann
darauf hin, wie der Staat, nicht zufrieden mit der
ihm gestellten Hauptaufgabe, sich damit belastet,
de gouverner le culte, I’éducation ou la bien-
faisance, de diriger les sciences ou les beaux-
arts, de conduire I’ceuvre industrielle, agri-
cole, commerciale, municipale, provinciale
ou domestique. Nach allen Richtungen hin ist
allerdings ein Eingreifen des Staats im Sinn des
oben aufgestellten Prinzips in gewissem Umfang
möglich und berechtigt; aber der Staat darf nicht
so weit gehen, sich an die Stelle der andern Kör-
perschaften hinsichtlich deren Aufgabe zu setzen.
Walter (Naturrecht und Politik 53) sagt: „So
vollzieht sich die irdische Bestimmung und fort-
schreitende Entwicklung der Menschheit in den
Staaten, weil es eine andere Erscheinungsform
des Menschlichen nicht gibt. Alle Aufgaben und
Interessen des Menschen und der Menschheit fallen
daher auch in den Bereich des Staats: Gerech-
tigkeit, Sittlichkeit, Wissenschaft, Kunst, bis zu
Staatshaushalt.
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treten ließ wie die spätere zentralisierende Rich-
tung, durch die angedeutete korporative Organi-
sation und durch die Durchdringung des Ganzen
mit christlichen Anschauungen vielfach gesunde und
befriedigende Zustände hervorbrachte.
Es wird aus den nachfolgenden Abschnitten er-
sichtlich sein, welche Aufgaben sich die Staaten
stellen. Es ist schon erwähnt, daß bei der Teilung
der Aufgaben zwischen dem Staat und den Unter-
verbänden große Verschiedenheiten obwalten. Ge-
wisse Aufgaben sind aber fast ausschließlich überall
dem Staat vorbehalten: die Sorge für die Sicher-
heit nach außen, dadurch die Ausgaben für das
Heerwesen und die Marine; die Aufgabe der
Vertretung des Staats nach außen, daher die
Ausgaben für die Gesandtschaften und das aus-
wärtige Ministerium überhaupt, während die
Sorge für die Sicherheit im Innern, die Aus-
übung der Polizeigewalt, wohl im Auftrag des
Staats, aber nicht auf Staatskosten allein durch-
geführt zu werden pflegt, daher auch nicht voll-
ständig auf die Höhe der Staatsausgaben ein-
wirkt. Eine besondere Stellung nimmt das Deutsche
Reich ein, welches in der Vereinigung souveräner
Staaten eine Reihe wichtigster Aufgaben über-
nommen und dementsprechend Ausgaben im Reichs-
haushalt zu leisten hat.
b) Staatseinnahmen. Aus den Artikeln
Besteuerung, Domänen, Fiskus, Gebühren, Mo-
nopol, Staatseigentum, Staatsschulden, Steuern
ist ersichtlich, wie sich die Staatseinnahmen, ent-
sprechend den durch die vermehrten Ausgaben des
Staats erhöhten Ansprüchen, von dem beschränkten
einem gewissen Grad selbst die Religion."“ Verhältnis der Einnahmen aus dem Eigentum
Cathrein (Moralphilosophie II1 435 ff, 506 ff) des Herrschers bzw. des herrschenden Hauses, aus
faßt die Darlegung über den Staatszweck wie dem Eigentum des Staats, aus vorübergehenden
solgt zusammen: „Der unmittelbare Zweck des Subsidien der Staatsangehörigen, zur Ergänzung
Staats ist die öffentliche Wohlfahrt."“ „Unter solcher Einnahmen, mehr und mehr zu in der
öffentlicher Wohlfahrt verstehen wir die Gesamt- l Hauptsache regelmäßigen, mehr oder weniger
heit der Bedingungen, die erforderlich sind, damit dauernd gesetzlich begründeten steuerlichen Bei-
nach Möglichkeit alle Glieder des Staats frei und trägen herausbilden, welche unter Berücksichtigung
selbsttätig ihr wahres irdisches Glück erreichen der Leistungsfähigkeit des Landes behufs der
können.“ In diesen Bedingungen ist zu unter-
scheiden: „Schutz der Rechte und Freiheit aller
Glieder“, „die positive Förderung der Privat-
tätigkeit oder der Rechtsschutzzweck und der Wohl-
fahrtszweck“. „Der Privattätigkeit soll aber über-
lassen bleiben, was ohne staatliches Eingreifen
genügend besorgt wird.“ „Fördern und unter-
stützen heißt nicht beseitigen, überflüssig machen
oder unterdrücken.“ Der sozialistische Volksstaat
auf der einen Seite, mit seiner das gesamte Eigen-
tum und alle selbständige, frei gewählte Tätigkeit
vernichtenden Organisation, auf der andern Seite
der Staat der Manchesterschule mit seinem laisser
faire, laisser passer, bezeichnen die krankhaften
Ausschreitungen hinsichtlich der Idee von den
Aufgaben des Staats, während das viel ge-
schmähte Mittelalter, in dem das nach allen Rich-
tungen hin entwickelte korporative Leben allerdings
die staatliche Fürsorge nicht so in den Vordergrund
Deckung der Ausgaben vermehrt zu werden pflegen,
fwährend große Staatsbetriebe erhebliche Ein-
nahmen zur Erfüllung der Staatsaufgaben liefern;
wie endlich auch der Staatskredit herangezogen
wird, soweit die gewöhnlichen Mittel nicht reichen.
Es findet naturgemäß eine Wechselwirkung zwi-
schen diesen Faktoren: Staatsausgaben, Staats-
einnahmen, Leistungsfähigkeit des Landes, statt.
Die zweckmäßige Ordnung dieser Verhältnisse ge-
schieht durch den Staatshaushalt. Der Etat des
Staatshaushalts (Voranschlag, Budget) ist die
Form, in welcher die gesamten Ausgaben und
Einnahmen vorher zusammengestellt werden; die
Rechnung weist nach, wie sie sich dann tatsächlich
ergeben haben.
II. Staafshaushaltsefat, Voranschlag,
Budget. Die Darstellung betrachtet den Etat
zunächst als reine Verwaltungsangelegenheit, ohne
auf die politische Seite der Mitwirkung von Stän-