Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich-Baierisches

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Regierungssblatt.

 

XI.  Stück.  München,  Sounnabend  den  16.  Mai  21807.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Dle  fremden  Scheldemünzen  betrefsend.)

Wir  Marimilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Nachdem  Wir  bei  Unserem  biesigen  Haupe-Münzamte
  die  Verfügung  getroffen  baben,
daß  eine  binlängliche  Quanticät  Scheide=Münze
  geprdgt,  und  durch  Versendung  derselben
  in  die  Provinzen  der  bisberige  Mangel
  an  inländischer  Scheidemünze  geboben
werde;  so  ertheilen  Wir  Unseren  sämtlichen
General-tandes-Kommissariaten,  in  Ansehung
der  fremden  auswärtigen  Scheidemünzen,  mir
Bezug  auf  Unsere  Verordnung  vom  24.
Oktober  vorigen  Jahres,  folgende  nähere
allerböchste  Eneschliehung  zur  allgemeinen
Bekannemachung,  und  genauesten  Befolgung:


r.  Sämtliche  Staarskassen,  obne  Unterschied,
  haben  die  auswärtigen  Sechekreulerstücke
  nur  zu  fünf  Kreuzer,  die  Dreikreu--lersfücke
  nur  zu  zwei  Kreuzer,  und  die  Einkreuzerstücke,
  von  Kupfer  oder  Silber,  nur
zu  zwer  Pfenninge  anzunehmew,  und  diese
Perfügung  soll,  ohne  einige  Ausnahme,

auch  bei  den  Bambergischen,  Ansbachischen,
und  Nürnbergischen  Scheidemünzen,  vom
1.  Iuli  dieses  Jahres  an,  ihre  volle
Anwendung  sinden.  6

2.  Die  alten  auswärtigen  Fünfzehner
und  Siebenzehner  bleiben  auch  ferner  noch
auf  den  devalvirten  Wertb  von  achtzehen
Kreuzern  berabgesezt.

3.  Sollten  die  auslaͤndischen  Muͤnzen
noch  in  einem  geringeren  Werthe,  als  ihr
dermaliger  ist,  ausgeprägt  werden;  so  bebalten
  Wir  Uns  vor,  sie  verhältnißmaßig
noch  weiter  herabzusezen.

4.  Do  bereits  durch  frühere  Verfügungen
  die  Quantitckt  bestimmt  ist,  in  welcher
bei  den  Staatskassen  die  Scheidemünze,
nach  Verhäleniß  ber  zu  erlegenden  gröberen
Münz-Sorten,  angenommen  werden  barf;  so
wird  bierauf  wiederholter  Bezug  genommen,
und  die  General=  tandes  =  Kommissariare
baben  über  die  genaue  Beobachtung  der
bierüber  bestebenden  Vorschriften  strenge  zu
wachen.

§.  Vorstebende  Devalvarion  soll  sich
nicht  bloß  auf  die  bei  fämtlichen  Staats-Kassen
  einkommenben,  sondern  auch  auf  die
ingemeinen  Handelsverkehre  karstrenden  aus-