Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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qui les établissent n'ont de force que pour 
un an, si elles ne sont renouvelées. Art. 115. 
Chaque année les Chambres arrstent la loi 
des Comptes et votent le budget. Toutes les 
recettes et dépenses de ’état doivent étre 
Portées au budget et dans les comptes. Auch 
auf die deuischen Staatsanschauungen wirkte die 
konstitutionelle Theorie der Franzosen seit 1815 
ein, nirgendwo aber ist dieselbe hier in ihrer vollen 
Schroffheit zur Aufnahme gelangt, wie eine Zu- 
sammenstellung der Verfassungsbestimmungen dar- 
tun wird. 
Der derzeitige Etat ist ein Bruttoetat, er ent- 
hält also alle Einnahmen und Ausgaben aller 
Ressorts, nicht etwa nur die Überschüsse bei den 
Betriebsverwaltungen. Früher (bis 1878) hatte 
man ein Ausgabe= und ein Einnahmebudget 
und entsprechend zwei Budgetkommissionen. Jetzt 
gibt es nur eine Budgetkommission, welche im 
französischen Parlament eine Stellung hat, daß 
Leroy-Beaulieu davon sagt: En fait cette com- 
mission tend à enlever au gouvernement 
administration et à la Chambre méme la 
liberté dexamen et de discussion. Derselbe 
Schriftsteller hebt (Traité de la science des 
finances II 110) hervor, wie mißlich es ist, daß 
man in der französischen Kammer die Initiative 
ergreift, um Ausgaben über die von der Regierung 
geforderten hinaus für den einen oder den andern 
Zweck einzustellen, was in England nicht gestattet 
ist. (Auch im deutschen Reichstag ist dieser Ver- 
such wiederholt gemacht worden, er stieß jedoch 
stets auf den hartnäckigen Widerstand des Bundes- 
rats, vor welchem der Reichstag auch jedesmal 
zurückgewichen ist.) Der Vollzug des Budgets be- 
ginnt mit 1. Jan. jeden Jahres. Sofern das 
Budget nicht rechtzeitig zu stande kommt, behilft 
man sich mit provisorischer Kreditgewährung nach 
Zwölfteln des letzten Budgets (provisorisches 
Zwölftel). 
In Österreich= Ungarn wird das gemein- 
same Budget durch die Delegationen (d. h. Aus- 
schüsse des österreichischen Reichsrats und des un- 
garischen Reichstags) als Gegenstand gemeinsamer 
Angelegenheiten festgestellt. Die auf die beiden 
Staaten (Osterreich und Ungarn) entfallenden 
Beitragsquoten sind in die Staatsvoranschläge 
derselben einzustellen. Die Delegationen tagen zu- 
nächst getrennt und verhandeln durch Schrift- 
wechsel behufs Herbeiführung übereinstimmender 
Beschlüsse. Werden diese auf dem schriftlichen Weg 
nicht erreicht, so findet gemeinsame Sitzung statt, 
bei welcher die absolute Majorität entscheidet. Die 
Beitragsquoten der beiden Reichshälften wurden 
ursprünglich derart ermittelt, „daß von dem ge- 
samten nach Abzug der eignen Einnahmen und 
des Reinerträgnisses des als gemeinsame Ein- 
nahme erklärten Zollgefälls ermittelten Finanz- 
bedarf 2% zu Lasten des ungarischen Staats- 
schatzes vorzuschreiben waren. Der sonach ver- 
bleibende Rest wurde mit 70% auf Osterreich und 
Staatshausholt. 
  
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mit 80 %% auf Ungarn verteilt. Dieses Verhältnis 
ist im Lauf der Zeit durch kaiserliche Verordnung 
geändert worden, so daß die österreichische Quote 
heute etwa 67% , die ungarische etwa 33 % be- 
trägt. 
In Österreich ist die Volksvertretung gegliedert 
in Herrenhaus und Abgeordnetenhaus; beide zu- 
sammen bilden den Reichsrat. Übereinstimmende 
Willenserklärung beider Häuser ist erforderlich. 
Der Staatsvoranschlag ist alljährlich festzustellen. 
Das Budget ist ein' Bruttobudget. Jährlich 
wird ein „Finanzgesetz“ erlassen, welchem der 
Etat als Anlage beigefügt ist. Es gilt als Regel, 
daß Bewilligungen noch bis zum 31. März des 
auf das Etatsjahr folgenden Jahrs verwendet 
werden können zu Lasten des ersteren Jahrs. Alle 
Ausgaben, welche auf besonderem Rechtstitel be- 
ruhen, können bis zu der für diese Rechte geltenden 
Verjährungsfrist geleistet werden. Im übrigen ist 
im Finanzgesetz ausgesprochen: Die nach den ein- 
zelnen Kapiteln, Titeln, Paragraphen und ziffern- 
mäßig gesonderten Unterabteilungen von Para- 
graphen dieses Staatsvoranschlags bewilligten 
Kredite dürfen nur für die in den bezüglichen 
Kapiteln usw. enthaltenen Zwecke, und zwar be- 
sonders für die ordentlichen und für die außer- 
ordentlichen Erfordernisse, verwendet werden. Alle 
Finanzvorlagen der Regierung müssen dem Ab- 
geordnetenhaus zuerst vorgelegt werden. Das 
Herrenhaus ist indessen nicht wie in andern 
Staaten darauf beschränkt, das Budget im ganzen 
anzunehmen oder zu verwerfen. Kommt es be- 
treffs einzelner Budgetposten nicht zu einem über- 
einstimmenden Beschluß der beiden Häuser des 
Reichsrats, so gilt die geringere Summe als 
bewilligt. Der Reichsrat hat auch ein Einnahme- 
bewilligungsrecht; hinsichtlich der sog. Repar- 
titionssteuern steht ihm das Recht der Bestimmung 
der Steuerhauptsumme zu. Ferner hat er die Höhe 
der als Zuschläge zu einzelnen Steuerarten vor- 
kommenden Ergänzungssteuer zu bestimmen. „Das 
Recht der jährlichen Steuerbewilligung wurde dem 
Reichsrat eingeräumt, um in diesem Punkt die 
Parität mit Ungarn herzustellen. Es kann daher 
gegenüber dem in den Steuergesetzen enthaltenen 
dauernden Rechtstitel die Einräumung des jähr- 
lichen Steuerbewilligungsrechts nur den Sinn 
haben, daß alle in den Steuergesetzen enthaltenen 
Rechtstitel „resolutiv bedingte“ sind, daher er- 
löschen, wenn die jährliche Bewilligung des Reichs- 
rats nicht hinzutritt.“ In der Regel wird die 
Vorschrift, daß der Etat vor Beginn des Etats- 
jahrs festgestellt sein soll, in Osterreich nicht er- 
füllt; man hilft sich entweder durch ein besonderes 
Gesetz über Weitererhebung der Steuern und 
Weiterleistung der Verwaltungsausgaben oder 
durch kaiserliche Verordnung. 
IV. Staatshaushaltsekat im Deutschen 
Reich und in Preußen. Für den Staatshaus- 
halt im Deutschen Reich muß man darauf 
hinweisen, daß die verfassungsmäßigen Aufgaben,
	        
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