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qui les établissent n'ont de force que pour
un an, si elles ne sont renouvelées. Art. 115.
Chaque année les Chambres arrstent la loi
des Comptes et votent le budget. Toutes les
recettes et dépenses de ’état doivent étre
Portées au budget et dans les comptes. Auch
auf die deuischen Staatsanschauungen wirkte die
konstitutionelle Theorie der Franzosen seit 1815
ein, nirgendwo aber ist dieselbe hier in ihrer vollen
Schroffheit zur Aufnahme gelangt, wie eine Zu-
sammenstellung der Verfassungsbestimmungen dar-
tun wird.
Der derzeitige Etat ist ein Bruttoetat, er ent-
hält also alle Einnahmen und Ausgaben aller
Ressorts, nicht etwa nur die Überschüsse bei den
Betriebsverwaltungen. Früher (bis 1878) hatte
man ein Ausgabe= und ein Einnahmebudget
und entsprechend zwei Budgetkommissionen. Jetzt
gibt es nur eine Budgetkommission, welche im
französischen Parlament eine Stellung hat, daß
Leroy-Beaulieu davon sagt: En fait cette com-
mission tend à enlever au gouvernement
administration et à la Chambre méme la
liberté dexamen et de discussion. Derselbe
Schriftsteller hebt (Traité de la science des
finances II 110) hervor, wie mißlich es ist, daß
man in der französischen Kammer die Initiative
ergreift, um Ausgaben über die von der Regierung
geforderten hinaus für den einen oder den andern
Zweck einzustellen, was in England nicht gestattet
ist. (Auch im deutschen Reichstag ist dieser Ver-
such wiederholt gemacht worden, er stieß jedoch
stets auf den hartnäckigen Widerstand des Bundes-
rats, vor welchem der Reichstag auch jedesmal
zurückgewichen ist.) Der Vollzug des Budgets be-
ginnt mit 1. Jan. jeden Jahres. Sofern das
Budget nicht rechtzeitig zu stande kommt, behilft
man sich mit provisorischer Kreditgewährung nach
Zwölfteln des letzten Budgets (provisorisches
Zwölftel).
In Österreich= Ungarn wird das gemein-
same Budget durch die Delegationen (d. h. Aus-
schüsse des österreichischen Reichsrats und des un-
garischen Reichstags) als Gegenstand gemeinsamer
Angelegenheiten festgestellt. Die auf die beiden
Staaten (Osterreich und Ungarn) entfallenden
Beitragsquoten sind in die Staatsvoranschläge
derselben einzustellen. Die Delegationen tagen zu-
nächst getrennt und verhandeln durch Schrift-
wechsel behufs Herbeiführung übereinstimmender
Beschlüsse. Werden diese auf dem schriftlichen Weg
nicht erreicht, so findet gemeinsame Sitzung statt,
bei welcher die absolute Majorität entscheidet. Die
Beitragsquoten der beiden Reichshälften wurden
ursprünglich derart ermittelt, „daß von dem ge-
samten nach Abzug der eignen Einnahmen und
des Reinerträgnisses des als gemeinsame Ein-
nahme erklärten Zollgefälls ermittelten Finanz-
bedarf 2% zu Lasten des ungarischen Staats-
schatzes vorzuschreiben waren. Der sonach ver-
bleibende Rest wurde mit 70% auf Osterreich und
Staatshausholt.
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mit 80 %% auf Ungarn verteilt. Dieses Verhältnis
ist im Lauf der Zeit durch kaiserliche Verordnung
geändert worden, so daß die österreichische Quote
heute etwa 67% , die ungarische etwa 33 % be-
trägt.
In Österreich ist die Volksvertretung gegliedert
in Herrenhaus und Abgeordnetenhaus; beide zu-
sammen bilden den Reichsrat. Übereinstimmende
Willenserklärung beider Häuser ist erforderlich.
Der Staatsvoranschlag ist alljährlich festzustellen.
Das Budget ist ein' Bruttobudget. Jährlich
wird ein „Finanzgesetz“ erlassen, welchem der
Etat als Anlage beigefügt ist. Es gilt als Regel,
daß Bewilligungen noch bis zum 31. März des
auf das Etatsjahr folgenden Jahrs verwendet
werden können zu Lasten des ersteren Jahrs. Alle
Ausgaben, welche auf besonderem Rechtstitel be-
ruhen, können bis zu der für diese Rechte geltenden
Verjährungsfrist geleistet werden. Im übrigen ist
im Finanzgesetz ausgesprochen: Die nach den ein-
zelnen Kapiteln, Titeln, Paragraphen und ziffern-
mäßig gesonderten Unterabteilungen von Para-
graphen dieses Staatsvoranschlags bewilligten
Kredite dürfen nur für die in den bezüglichen
Kapiteln usw. enthaltenen Zwecke, und zwar be-
sonders für die ordentlichen und für die außer-
ordentlichen Erfordernisse, verwendet werden. Alle
Finanzvorlagen der Regierung müssen dem Ab-
geordnetenhaus zuerst vorgelegt werden. Das
Herrenhaus ist indessen nicht wie in andern
Staaten darauf beschränkt, das Budget im ganzen
anzunehmen oder zu verwerfen. Kommt es be-
treffs einzelner Budgetposten nicht zu einem über-
einstimmenden Beschluß der beiden Häuser des
Reichsrats, so gilt die geringere Summe als
bewilligt. Der Reichsrat hat auch ein Einnahme-
bewilligungsrecht; hinsichtlich der sog. Repar-
titionssteuern steht ihm das Recht der Bestimmung
der Steuerhauptsumme zu. Ferner hat er die Höhe
der als Zuschläge zu einzelnen Steuerarten vor-
kommenden Ergänzungssteuer zu bestimmen. „Das
Recht der jährlichen Steuerbewilligung wurde dem
Reichsrat eingeräumt, um in diesem Punkt die
Parität mit Ungarn herzustellen. Es kann daher
gegenüber dem in den Steuergesetzen enthaltenen
dauernden Rechtstitel die Einräumung des jähr-
lichen Steuerbewilligungsrechts nur den Sinn
haben, daß alle in den Steuergesetzen enthaltenen
Rechtstitel „resolutiv bedingte“ sind, daher er-
löschen, wenn die jährliche Bewilligung des Reichs-
rats nicht hinzutritt.“ In der Regel wird die
Vorschrift, daß der Etat vor Beginn des Etats-
jahrs festgestellt sein soll, in Osterreich nicht er-
füllt; man hilft sich entweder durch ein besonderes
Gesetz über Weitererhebung der Steuern und
Weiterleistung der Verwaltungsausgaben oder
durch kaiserliche Verordnung.
IV. Staatshaushaltsekat im Deutschen
Reich und in Preußen. Für den Staatshaus-
halt im Deutschen Reich muß man darauf
hinweisen, daß die verfassungsmäßigen Aufgaben,