Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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folglich auch die Ausgaben zwischen dem Reich 
und den Einzelstaaten geteilt sind. Erst Reichsetat 
und Etat des Einzelstaats zusammen geben den 
vollen Inhalt der Staatsausgaben. Wenn man 
Vergleiche unter verschiedenen Staaten machen 
will und namentlich wenn man dabei statistisch 
die Belastung der Steuerzahler in dem einen 
Staat mit der eines andern Staats vergleichen 
will, so muß man bei deutschen Staaten dieses 
Verhältnis zuim Reich in Betracht ziehen. Man 
darf nicht vergessen, zuvor festzustellen, wie in 
den zur Vergleichung stehenden Staaten die Ge- 
samtaufgaben des öffentlichen wirtschaftlichen Le- 
bens zwischen Staat und Unterverbänden (Pro- 
vinz, Kreis, Stadt, Bezirk) geteilt sind; erst wenn 
man unter Grundlegung gleicher Staatsaufgaben 
vergleicht, kann man das Verhältnis der Staats- 
ausgaben unter den Staaten richtig auffinden. 
Der Ausgabenetat für das Reich zerfällt in 
Fortdauernde Ausgaben und Einmalige Aus- 
gaben, letztere wiederum in die beiden Unter- 
abteilungen: a) Ordentlicher Etat, b) Außer- 
ordentlicher Etat. Zu fortdauernden Ausgaben 
gehören, wie die Bezeichnung andeutet, alle die- 
jenigen Ausgaben, welche zur Aufrechterhaltung 
dauernder Einrichtungen erforderlich sind, sowie 
zur Bestreitung von Kosten für solche Aufgaben, 
für welche ein Maßstab des Bedürfnisses zurzeit 
nicht abzusehen ist. Die einmaligen Ausgaben 
umfassen solche, welche entweder im allgemeinen 
als Ausgaben nur vorübergehender Art anzusehen 
sind, oder bei welchen wohl die Gattung der Aus- 
gaben immer im Etat vorhanden sein wird (z. B. 
Kasernenbauten im allgemeinen), nicht aber der 
einzelne bestimmte Gegenstand (Neubau einer be- 
stimmten Kaserne, welche aus dem Etat ver- 
schwindet, sobald dieselbe fertiggestellt ist). Der 
einmalige ordentliche Etat soll durch Einnahmen 
des laufenden Jahrs gedeckt werden; für den 
einmaligen außerordentlichen Etat werden An- 
leihemittel herangezogen. Der Grundgedanke ist 
seit der Finanzreform des Jahrs 1909, daß im 
außerordentlichen Etat künftig nur noch solche 
Ausgabepositionen Aufnahme finden, welche die 
vollständige Neubeschaffung eines Gegenstands 
enthalten und zugleich eine werbende Kraft für die 
Zukunft besitzen, d. h. in der Folge auch eine Ver- 
zinsung erwarten lassen, z. B. Eisenbahnbauten, 
Kanalanlagen, Ausführung neuer Telephonlinien. 
Das „Gesetz betreffend die Feststellung des 
Reichshaushaltsetats“ enthält die Gesamtsummen 
der Ausgaben und Einnahmen und von ersteren 
daneben die Summen der fortdauernden, der ein- 
maligen des ordentlichen Etats und der einmaligen 
des außerordentlichen Etats noch getrennt ange- 
führt. Es folgen noch Bestimmungen über die 
Ausgabe von Schatzanweisungen. Als Anlage, 
mithin als Bestandteil des Gesetzes, ist angefügt 
und wird mit im Reichsgesetzblatt veröffentlicht 
der Reichshaushaltsetat. Er enthält die Kapitel 
der Ausgaben und Einnahmen mit den entsprechen- 
Staatshaushalt. 
  
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den Beträgen, und außerdem wird die Anzahl der 
Titel angegeben, in welche jedes Kapitel zerfällt. 
Tatsächlich werden bei Beratung des Etats nicht 
nur die Kapitelsummen, sondern die Beträge der 
einzelnen Titel beraten und zur Abstimmung ge- 
bracht. Darauf ist in dem als Teil des Gesetzes 
veröffentlichten Etat durch jene Angabe der Zahl 
der Titel hingewiesen. 
Die Reichsaufgaben sind in dem Art. 4 der 
Verfassung des Reichs vorgezeichnet. Dementspre- 
chend enthält das Budget die darauf bezüglichen 
Ausgabe-= und Einnahmekapitel: Bundesrat (bei 
dem Reichsamt des Innern), Reichstag, Reichs- 
kanzler und Reichskanzlei, Auswärtiges Amt, 
Reichsamt des Innern (dieser Etat umfaßt unter 
anderem: allgemeine Fonds, darunter die Kosten 
für Invaliditäts- und Altersversicherung, Bundes- 
amt für Heimatwesen, Statistisches Amt, Gesund- 
heitsamt, Reichsversicherungsamt), Verwaltung 
des Reichsheers, Marine, Reichsjustizverwaltung, 
Reichsschatzamt, Reichseisenbahnamt, Reichs- 
schuld. Rechnungshof, Allgemeiner Pensionsfonds, 
Reichsinvalidenfonds, Post= und Telegraphen- 
verwaltung, Reichsdruckerei, Eisenbahnverwaltung, 
Kolonialverwaltung. 
Einzelne Etats und Ausgabe= und Einnahme- 
titel erheischen noch einige besondere Bemer- 
kungen. Die Staaten Bayern, Sachsen und 
Württemberg machen von dem Recht Gebrauch, 
eigne Gesandtschaften zu unterhalten; es wird 
ihnen in Bezug auf den Ausgabeetat des Aus- 
wärtigen Amts ein Nachlaß gewährt. 
Der Etat des Reichsheers enthält für Bayern 
nur summarische Beträge, die sog. Bayrische Quote, 
während für die übrigen Kontingente die Aus- 
gaben, und zwar getrennt für Preußen, Sachsen, 
Württemberg, nach Kapiteln und Titeln aufge- 
nommen sind, wobei im preußischen Etat infolge 
besonderer Verträge die Truppenkörper der kleine- 
ren Staaten mit vertreten sind. Bayern hat laut 
Vertrag vom 25. Nov. 1870 unter III, § 5 das 
Reservatrecht, daß es „die Kosten und Lasten seines 
Kriegswesens allein trägt“. „Bayern verpflichtet 
sich, für sein Kontingent.. einen gleichen Geld- 
betrag zu verwenden, wie nach Verhältnis der 
Kopfstärke durch den Militäretat des Deutschen 
Bundes für die übrigen Teile des Heers ausgesetzt 
wird. Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget 
für das königlich bayrische Kontingent in einer 
Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird 
durch Spezialetats geregelt, deren Ausstellung 
Bayern überlassen bleibt.“ Nach diesen Bestim- 
mungen wird die Quote bei Kapitel 44 des Haupt- 
etats berechnet und hier sowie bei dem Allgemeinen 
Pensionsfonds, den einmaligen Ausgaben des 
ordentlichen Etats ausgeworfen. 
Bei den Einnahmen ist zu bemerken, daß 
Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen 
an der Brausteuer keinen Anteil haben. An den 
Einnahmen der Post= und Telegraphenverwaltung 
sind Bayern und Württemberg, welche nach Art. 52
	        
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