Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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von Garantien zu Lasten des Staats. Art. 104. 
Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge- 
nehmigung der Kammern erforderlich. Art. 109. 
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden 
forterhoben bis sie durch ein Gesetz abgeändert 
werden. 
Pc) Bayern (Verfassungsurkunde vom 26. Mai 
1818, Titel VII). § 3. Der König erholt die 
Zustimmung der Stände zur Erhebung aller 
direkten Steuern sowie zur Erhebung neuer in- 
direkter Auflagen oder zu der Erhöhung oder Ver- 
änderung der bestehenden. § 4. Den Ständen 
wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Über- 
sicht des Staatsbedürfnisses sowie der gesamten 
Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt, welche die- 
selben durch einen Ausschuß prüfen und sodann 
über die zu erhebenden Steuern in Beratung 
treten. § 5. Die zur Deckung der ordentlichen, 
beständigen, vorherzusehenden Staatsausgaben mit 
Einschluß des notwendigen Reservefonds erforder- 
lichen direkten Steuern werden jedesmal auf sechs 
(seit 10. Juli 1865 auf zwei) Jahre bewilligt 
(86 und 7 enthalten die Bestimmungen über die 
Zeit der Vorlegung des neuen Budgets, jetzt drei 
Monate vor Ablauf der bestehenden Periode, und 
über Forterhebung der letztbewilligten Steuern 
auf ein halbes Jahr, falls es nicht möglich war, 
die Stände rechtzeitig zu versammeln). § 8. In 
Fällen eines außerordentlichen und unvorher- 
gesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit 
der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung 
wird dieses den Ständen zur Bewilligung der 
erforderlichen außerordentlichen Ausgaben vor- 
gelegt. § 9. Die Stände können die Bewilligung 
der Steuern mit keiner Bedingung verbinden 
(68 10. 11 Rechnungslegung an die Stände und 
Zustimmung derselben zu den Staatsschulden).— 
Im Jahr 1848 wurde zur Beilegung von Streitig- 
keiten zwischen Regierung und Kammer von der 
Reichsratskammer unter Zustimmung des Gesamt- 
ministeriums unterm 12. Juli das „Verfassungs- 
verständnis“" beschlossen, über welches die Kammer 
der Abgeordneten Beschluß nicht gefaßt hat, welches 
aber unter gewissen Vorbehalten bei Ausübung des 
Budgetbewilligungsrechts tatsächlich als Grund- 
lage dient. 
4) Sachsen (Verfassungsurkunde vom 4. Sept. 
1831)0. § 96. Mit Ausnahme der §8§ 89, 103 
und 105 bemerkten Fälle (Beschränkung durch die 
Reichsverfassung; Fall, wo keine Vereinigung mit 
den Ständen erfolgt; Fall schleuniger finanzieller 
Maßregeln) können und dürfen die bestehenden 
direkten und indirekten Landesabgaben ohne Zu- 
stimmung der Kammern weder verändert noch 
ausgeschrieben oder erhoben werden (Absatz 2 stellt 
fest, daß Zölle keiner besondern Bewilligung be- 
dürfen, wenn solche auf Handelsverträgen be- 
ruhen). 8 97. Die Stände haben die Verpflich- 
tung, für Aufbringung des ordentlichen und außer- 
ordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der 
hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. 
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl. 
Staatshaushalt. 
  
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Sie haben dagegen die Befugnis, hierbei die Not- 
wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze 
zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen, 
auch sich sowohl wegen der Annahme der ange- 
setzten Summen als über die Art der Deckung, 
die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die 
Abgaben und Leistungen auf Personen und Ge- 
genstände zu legen und zu verteilen sind, sowie 
über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen. 
§ 98 (nach Fassung des § 3 des Gesetzes vom 
5. Mai 1851 bzw. 3. Dez. 1868). Bei jedem 
ordentlichen Landtag (§ 115 der Verfassungs- 
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berech- 
nung über Einnahme und Ausgabe in der vor- 
letzten Finanzperiode und ein Voranschlag des 
Staatsbedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre 
nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst 
bald nach Eröffnung des Landtags mitgeteilt 
(68 99 und 100 enthalten die Bestimmung, daß 
den Ständen alles Material behufs Beurteilung 
zur Verfügung zu stellen ist, und daß die Stände 
etwaige Verminderung der verlangten Summen 
mit Gründen zu belegen haben). 8 101 schreibt 
vor, daß, wenn die Kammern bei der Abstimmung 
geteilt sind, das Verfahren des § 181 eintritt, 
nach welchem durch gemeinschaftliche Deputationen 
eine Verständigung gesucht werden soll; wird diese 
bei Bewilligungsgegenständen nicht erreicht, so ist 
nach § 92 zur Verwerfung nötig, daß wenigstens 
in einer der beiden Kammern zwei Drittel der 
Stimmen ablehnend lauteten. § 102. Die stän- 
dische Bewilligung darf nicht an Bedingungen 
geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die 
Verwendung der Bewilligung unmittelbar be- 
treffen. § 103 (nach der Fassung des § 3 des 
Gesetzes vom 5. Mai 1851). Die von den Stän- 
den nach § 100 der Verfassungsurkunde an die 
Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, 
auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste 
erwogen, auch, soweit es nur mit dem Staats- 
wohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt. In 
dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden 
würden, die Stände hingegen auf deshalb ihnen 
geschehene Eröffnung und anderweite Beratung 
die Bewilligung in dem verlangten Maß wieder- 
holt ablehnen wollten, nicht minder in dem Fall, 
wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver 
Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird, 
läßt der König die Auflagen für den notwendigen 
Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur 
für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck 
bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit 
durch die oberste Staatsbehörde mittels einer in 
das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzunehmen- 
den Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und 
erheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird 
der besondern Natur desselben gedacht und Be- 
ziehung auf diesen Paragraphen des Gesetzes ge- 
nommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben 
kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden, 
weshalb der König längstens sechs Monate vor 
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