Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Mit  diesem  Gesetz  ist  also  von  selbst  der
Heirathsconsens  fortgefallen;  wer  ist
aber  immer  noch  verpflichtet,  den  Consens
einzuholen?

Wann  spricht  man  von  einem  Defect?

Den  Ersatz  und  die  Behandlung  der  Defecte
regelt  welche  sehr  wichtige  Verordnung?

Dies  ist  eine  Verordnung,  obwohl  im  Anfang
von  der  Mitwirkung  welcher  Behörde
gesprochen  wird?

Gilt  diese  Verordnung  auch  für  Commnnalkassen?


Was  geschieht  nun,  wenn  ein  Defeet  entdeckt
  wird?

Den  Anfang  des  ganzen  Verfahrens  bildet
was?

Wer  faßt  den  Beschluß?

Wer  beschließt  bei  Kreiskassen?

Wer  beschließt  bei  Stadtkassen?

Wer  beschließt  bei  Amtsverbandskassen?
Wer  beschließt  bei  Landgemeindekassen?
Wer  beschließt  bei  Provinzialkassen?
Wo  steht  das  Alles?

Können  eventuell  mehrere  Beschlüsse  gefaßt
werden?
Was  ist  in  dem  Beschluß  weiter  zu  bestimmen?

Gegen  wen  kann  sich  nun  der  Beschluß
richten,  wenn  Ersatz  beschlossen  ist?

Die  mittelbaren  Staatsbeamten,  denn  das
Gesetz  von  1882  spricht  nur  von  unmittelbaren.
  —  Geistliche?  Nein,  sie
sind  überhaupt  keine  Beamten  mehr.  —
Universitätsprofessoren?  ja.  (ck.  Bornhak.)


Ein  Defect  ist  vorhandent  wenn  der  thatsächliche
  Bestand  einer  Kasse  oder  eines
Magazins  geringer  ist,  als  das  Soll.

Die  Verordnung  vom  24.  1.  1844.

Des  Staatsraths.

Ja,  für  Communalkassen  und  die  anderer
Corporationen,  die  unter  Aufsicht  des
Staates  stehen.

Es  wird  festgestellt,  daß  ein  Defect  vorliegt,
  wer  für  den  Defect  zu  haften
hat  und  wie  hoch  die  Summe  ist  —
endlich  wird  sofort  der  Oberrechnungskammer
  Anzeige  erstattet.  ..

Der  Defectenbeschluß  über  Betrag  des
Defects,  Person  des  zum  Ersatz  Ver—
pflichteten  und  den  Grund  seiner  Ver—
pflichtung.

Diejenige  Behörde,  zu  deren  Geschäftskreis
die  Aufsicht  über  die  Kasse  gehört.

Der  Bezirksausschuß.

Der  Bezirksausschuß.

Der  Kreisausschuß.

Der  Kreisausschuß.

Der  Oberpräsident.

Im  Zuständigkeitsgesetz,  in  Kreisordnungen
u.  s.  w.

Ja,  wenn  nur  ein  Theil  des  Defects  zunächst
  klar  ist.

Ob  der  Beamte  zum  Ersatz  des  Defects,
oder  nur  zur  Sicherstellung  anzuhalten,
und  ob  und  wie  die  Execution  zu  voll.
strecken  ist.

Das  hängt  davon  ab,  ob  a.  Vorsatz  oder
b.  grobes  Versehen  vorliegt.

a.  —  gegen  jeden  Beamten,  welcher  der
Veruntreuung  geständig  ist,  oder  für
überführt  erachtet  wird;:

b.  —  gegen  denjenigen,  dem  die  Kasse  zur
Verwaltung  übergeben  war  auf  Höhe
des  ganzen  Defects.  Gegen  jeden
Beamten,  welcher  an  der  Einnahme,
Ausgabe,  Erhebung,  Ablieferung,
Trausport  Theil  genommen  hatte,
auf  Höhe  des  in  seinem  Gewahrsam
gekommenen  Betrages.