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Mit diesem Gesetz ist also von selbst der
Heirathsconsens fortgefallen; wer ist
aber immer noch verpflichtet, den Consens
einzuholen?
Wann spricht man von einem Defect?
Den Ersatz und die Behandlung der Defecte
regelt welche sehr wichtige Verordnung?
Dies ist eine Verordnung, obwohl im Anfang
von der Mitwirkung welcher Behörde
gesprochen wird?
Gilt diese Verordnung auch für Commnnalkassen?
Was geschieht nun, wenn ein Defeet entdeckt
wird?
Den Anfang des ganzen Verfahrens bildet
was?
Wer faßt den Beschluß?
Wer beschließt bei Kreiskassen?
Wer beschließt bei Stadtkassen?
Wer beschließt bei Amtsverbandskassen?
Wer beschließt bei Landgemeindekassen?
Wer beschließt bei Provinzialkassen?
Wo steht das Alles?
Können eventuell mehrere Beschlüsse gefaßt
werden?
Was ist in dem Beschluß weiter zu bestimmen?
Gegen wen kann sich nun der Beschluß
richten, wenn Ersatz beschlossen ist?
Die mittelbaren Staatsbeamten, denn das
Gesetz von 1882 spricht nur von unmittelbaren.
— Geistliche? Nein, sie
sind überhaupt keine Beamten mehr. —
Universitätsprofessoren? ja. (ck. Bornhak.)
Ein Defect ist vorhandent wenn der thatsächliche
Bestand einer Kasse oder eines
Magazins geringer ist, als das Soll.
Die Verordnung vom 24. 1. 1844.
Des Staatsraths.
Ja, für Communalkassen und die anderer
Corporationen, die unter Aufsicht des
Staates stehen.
Es wird festgestellt, daß ein Defect vorliegt,
wer für den Defect zu haften
hat und wie hoch die Summe ist —
endlich wird sofort der Oberrechnungskammer
Anzeige erstattet. ..
Der Defectenbeschluß über Betrag des
Defects, Person des zum Ersatz Ver—
pflichteten und den Grund seiner Ver—
pflichtung.
Diejenige Behörde, zu deren Geschäftskreis
die Aufsicht über die Kasse gehört.
Der Bezirksausschuß.
Der Bezirksausschuß.
Der Kreisausschuß.
Der Kreisausschuß.
Der Oberpräsident.
Im Zuständigkeitsgesetz, in Kreisordnungen
u. s. w.
Ja, wenn nur ein Theil des Defects zunächst
klar ist.
Ob der Beamte zum Ersatz des Defects,
oder nur zur Sicherstellung anzuhalten,
und ob und wie die Execution zu voll.
strecken ist.
Das hängt davon ab, ob a. Vorsatz oder
b. grobes Versehen vorliegt.
a. — gegen jeden Beamten, welcher der
Veruntreuung geständig ist, oder für
überführt erachtet wird;:
b. — gegen denjenigen, dem die Kasse zur
Verwaltung übergeben war auf Höhe
des ganzen Defects. Gegen jeden
Beamten, welcher an der Einnahme,
Ausgabe, Erhebung, Ablieferung,
Trausport Theil genommen hatte,
auf Höhe des in seinem Gewahrsam
gekommenen Betrages.