Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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die dann durch verschiedene Gesetze (1885, 1894, 
1900, 1909) erweitert wurde. 
Nach den Steuergesetzen von 1909, die eine Er- 
höhung des Emissionsstempels und die Einführung 
der Talonsteuer brachten, ist der Inhalt der Börsen- 
steuer kurz folgender: · 
Der Unsatzstempel beträgt für ausländische 
Banknoten, Papiergeld usw., ausländische Staats- 
papiere, Eisenbahnanleihen, inländische Kommunal- 
anleihen und Hypothekenpfandbriefe 21/100, für 
Anleihen von ausländischen Korporationen sowie 
in- und ausländischen Aktien 3/10%00, vom Termin- 
handel (Warenhandel) 1/10%, von Kuxen 1%. 
Letzterer Satz erscheint als besonders hoch. 
Befreit ist das Versicherungsgeschäft gegen Aus- 
losung der Wertpapiere und zum Zweck der Ver- 
meidung einer Doppelbesteuerung die Geschäfte 
zwischen Filiale und Zentrale sowie die Geschäfte 
der Metaverbindung (Verbindung zweier Firmen 
für Geschäfte auf gemeinschaftliche Rechnung). 
Der Effektenstempel beträgt für inländische 
Aktien, Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell- 
schaften, ausländische Aktien 3% ; für inländische für 
den Handelsverkehr bestimmte Renten= und Schuld- 
verschreibungen 2% ; für ausländische Renten= und 
Schuldverschreibungen von Staaten, Kommunen 
und Eisenbahnen 1%; für Renten- und Schuld- 
verschreibungen anderer ausländischer Korporatio= 
nen 2% ; für inländische Kommunal--, Eisenbahn- 
und Hypothekenbankwerte ½% ; für Kuxe 5 M pro 
Stück; für alle auf Kuxe ausgeschriebenen Einzah- 
lungen, sofern sie nicht zur Deckung von Betriebs- 
verlusten oder zur Erhaltung des Betriebs in 
seinem bestehenden Umfange dienen, 3%, für Zins- 
scheine und Wertpapiere von Gesellschaften, soweit 
fie nicht als Aktien oder Aktienanteilscheine erschei- 
nen, für solche, die an Stelle erlassener Aktien aus- 
gegeben werden, 1 U, für die übrigen inländischen 
30 M, ausländischen 40 A von jeder Urkunde. 
Der Effektenstempel berechnet sich nach dem Nenn- 
wert der Papiere. 
Befreit sind: Staatsanleihen, Aktien gemein- 
nütziger Gesellschaften und Eisenbahnaktien mit 
Zinsgarantie des Reichs, der Einzelstaaten oder 
Kommunen. 
Die Steuer aus Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen (Talonsteuer) wird fällig, 
sobald neue Anteilschein= und Zinsbogen aus- 
gegeben werden, also im allgemeinen alle zehn 
Jahre. Sie beträgt 1% für Gewinnanteilschein- 
bogen von Aktiengesellschaften, ½ % für Zins- 
bogen von Aktiengesellschaften und ausländischen 
Staats-, Kommunal= und Eisenbahnobligationen, 
½/8 % für Zinsbogen von inländischen Kom- 
munen, Hypothekenbanken und Eisenbahngesell- 
schaften. 
Der Lotteriestempel, 1881 eingeführt, 
1894 und 1900 erhöht, wird gleichfalls zur 
Börsensleuer gerechnet. Er beträgt für inländische 
Lotterien 20%, für ausländische Lose 25 % des 
Los- resp. Anlagepreises. Befreit sind behördlich 
genehmigte Verlosungen, wenn der Preis aller 
Lose 100 M. Wohltätigkeitslotterien, wenn der- 
selbe 25.000 M nicht übersteigt. 
Steuern. 
  
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Der Spielkartenstempel wurde 1878 
eingeführt und beträgt 30 Pf. für Spiele bis zu 
36 Blättern, bei mehr Blättern 50 Pf. 
Die Schriftsteuern (Wechsel-, Scheck= und 
Quittungsstempel). 
Der Wechselstempel wurde schon 1869 für 
die Staaten des Norddeutschen Bunds einheitlich 
gestaltet, dann auf das Reich übernommen, 1879 
etwas abgeändert und 1909 hinsichtlich der lang- 
fristigen Wechsel erweitert. 
Die Steuer beträgt: 
0,10 Mbei einer Wechselsumme bis zu 200 M 
·0 von 200 bis 400 M 
* 7. 1 I77 7. 
0,300 » ,,400»600» 
0,40»«» »600»800» 
0,50,, »800,,100,, 
Für jedes angefangene weitere Tausend erhöht 
sich der Wechselstempel um 50 Pf. 
Läuft ein Wechsel länger als drei Monate, so ist 
für die folgenden neun Monate die Steuer aber- 
mals zu entrichten. Läuft er auch dann noch 
weiter, so muß von sechs zu sechs Monaten die 
Steuer neu gezahlt werden. Die Wechselstempel- 
steuer ist in den meisten Kulturstaaten verbreitet. 
Einen Scheckstempel (Fixstempel in der Höhe 
von 10 Pf.) hat Deutschland 1909 eingeführt. 
Postschecks sind befreit. 
Der Quittungsstempel bezweckt die steuerliche 
Erfassung der Quittungen und kann in Form 
eines Fixstempels oder eines gestuften Wert- 
stempels erhoben werden. Verschiedene Versuche, 
im Deutschen Reich eine solche Steuer einzuführen, 
sind bisher zurückgewiesen worden (1881, 1893, 
1906), da man die verkehrshemmende Wirkung 
und die geringere Anpassung dieser Steuer an die 
individuelle Leistungsfähigkeit erkennt. Quit- 
tungen, die vor Gericht vorgelegt werden, sind 
heute noch stempelpflichtig in Hessen, Braunschweig 
und Elsaß-Lothringen. In Frankreich beginnt die 
Quittungssteuer bei 10 Franken und beträgt 
10 Centimes; in England beträgt sie 1 Penny 
für alle Beträge über 1 Pfd Sterling. 
Die Transportsteuern werden zum Teil 
von einzelnen Theoretikern zu den Aufwandsteuern 
gezählt, so z. B. die Fahrkartensteuer. Doch kann 
dieselbe auch hier erwähnt werden. In früherer 
Zeit waren besonders wichtig nach dieser Richtung 
die Flußabgaben, Brücken= und Wegzölle. Heute 
kommen dieselben weniger in Frage und sind viel- 
sach von den Gebühren nur schwer zu unterschei- 
den. Erst durch das Problem der Schiffahrts- 
abgaben gewinnt auch diese Art der Transport- 
besteuerung wieder mehr Bedeutung. Wichtiger 
ist gegenwärtig 
der Frachturkundenstempel. Es werden 
von der Steuer erfaßt Frachtbriefe des Schiffs- 
verkehrs in der Höhe von 10 Pf. (Inlandsver- 
kehr) und 1 I/ (Auslandsverkehr). Bei Fracht- 
briefen, die über ganze Schiffsladungen lauten, 
wird das Zwei-, Fünf- und Zehnfache der genannten 
Sätze erhoben, je nach dem Frachtbetrag und der
	        
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