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die dann durch verschiedene Gesetze (1885, 1894,
1900, 1909) erweitert wurde.
Nach den Steuergesetzen von 1909, die eine Er-
höhung des Emissionsstempels und die Einführung
der Talonsteuer brachten, ist der Inhalt der Börsen-
steuer kurz folgender: ·
Der Unsatzstempel beträgt für ausländische
Banknoten, Papiergeld usw., ausländische Staats-
papiere, Eisenbahnanleihen, inländische Kommunal-
anleihen und Hypothekenpfandbriefe 21/100, für
Anleihen von ausländischen Korporationen sowie
in- und ausländischen Aktien 3/10%00, vom Termin-
handel (Warenhandel) 1/10%, von Kuxen 1%.
Letzterer Satz erscheint als besonders hoch.
Befreit ist das Versicherungsgeschäft gegen Aus-
losung der Wertpapiere und zum Zweck der Ver-
meidung einer Doppelbesteuerung die Geschäfte
zwischen Filiale und Zentrale sowie die Geschäfte
der Metaverbindung (Verbindung zweier Firmen
für Geschäfte auf gemeinschaftliche Rechnung).
Der Effektenstempel beträgt für inländische
Aktien, Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell-
schaften, ausländische Aktien 3% ; für inländische für
den Handelsverkehr bestimmte Renten= und Schuld-
verschreibungen 2% ; für ausländische Renten= und
Schuldverschreibungen von Staaten, Kommunen
und Eisenbahnen 1%; für Renten- und Schuld-
verschreibungen anderer ausländischer Korporatio=
nen 2% ; für inländische Kommunal--, Eisenbahn-
und Hypothekenbankwerte ½% ; für Kuxe 5 M pro
Stück; für alle auf Kuxe ausgeschriebenen Einzah-
lungen, sofern sie nicht zur Deckung von Betriebs-
verlusten oder zur Erhaltung des Betriebs in
seinem bestehenden Umfange dienen, 3%, für Zins-
scheine und Wertpapiere von Gesellschaften, soweit
fie nicht als Aktien oder Aktienanteilscheine erschei-
nen, für solche, die an Stelle erlassener Aktien aus-
gegeben werden, 1 U, für die übrigen inländischen
30 M, ausländischen 40 A von jeder Urkunde.
Der Effektenstempel berechnet sich nach dem Nenn-
wert der Papiere.
Befreit sind: Staatsanleihen, Aktien gemein-
nütziger Gesellschaften und Eisenbahnaktien mit
Zinsgarantie des Reichs, der Einzelstaaten oder
Kommunen.
Die Steuer aus Gewinnanteilschein-
und Zinsbogen (Talonsteuer) wird fällig,
sobald neue Anteilschein= und Zinsbogen aus-
gegeben werden, also im allgemeinen alle zehn
Jahre. Sie beträgt 1% für Gewinnanteilschein-
bogen von Aktiengesellschaften, ½ % für Zins-
bogen von Aktiengesellschaften und ausländischen
Staats-, Kommunal= und Eisenbahnobligationen,
½/8 % für Zinsbogen von inländischen Kom-
munen, Hypothekenbanken und Eisenbahngesell-
schaften.
Der Lotteriestempel, 1881 eingeführt,
1894 und 1900 erhöht, wird gleichfalls zur
Börsensleuer gerechnet. Er beträgt für inländische
Lotterien 20%, für ausländische Lose 25 % des
Los- resp. Anlagepreises. Befreit sind behördlich
genehmigte Verlosungen, wenn der Preis aller
Lose 100 M. Wohltätigkeitslotterien, wenn der-
selbe 25.000 M nicht übersteigt.
Steuern.
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Der Spielkartenstempel wurde 1878
eingeführt und beträgt 30 Pf. für Spiele bis zu
36 Blättern, bei mehr Blättern 50 Pf.
Die Schriftsteuern (Wechsel-, Scheck= und
Quittungsstempel).
Der Wechselstempel wurde schon 1869 für
die Staaten des Norddeutschen Bunds einheitlich
gestaltet, dann auf das Reich übernommen, 1879
etwas abgeändert und 1909 hinsichtlich der lang-
fristigen Wechsel erweitert.
Die Steuer beträgt:
0,10 Mbei einer Wechselsumme bis zu 200 M
·0 von 200 bis 400 M
* 7. 1 I77 7.
0,300 » ,,400»600»
0,40»«» »600»800»
0,50,, »800,,100,,
Für jedes angefangene weitere Tausend erhöht
sich der Wechselstempel um 50 Pf.
Läuft ein Wechsel länger als drei Monate, so ist
für die folgenden neun Monate die Steuer aber-
mals zu entrichten. Läuft er auch dann noch
weiter, so muß von sechs zu sechs Monaten die
Steuer neu gezahlt werden. Die Wechselstempel-
steuer ist in den meisten Kulturstaaten verbreitet.
Einen Scheckstempel (Fixstempel in der Höhe
von 10 Pf.) hat Deutschland 1909 eingeführt.
Postschecks sind befreit.
Der Quittungsstempel bezweckt die steuerliche
Erfassung der Quittungen und kann in Form
eines Fixstempels oder eines gestuften Wert-
stempels erhoben werden. Verschiedene Versuche,
im Deutschen Reich eine solche Steuer einzuführen,
sind bisher zurückgewiesen worden (1881, 1893,
1906), da man die verkehrshemmende Wirkung
und die geringere Anpassung dieser Steuer an die
individuelle Leistungsfähigkeit erkennt. Quit-
tungen, die vor Gericht vorgelegt werden, sind
heute noch stempelpflichtig in Hessen, Braunschweig
und Elsaß-Lothringen. In Frankreich beginnt die
Quittungssteuer bei 10 Franken und beträgt
10 Centimes; in England beträgt sie 1 Penny
für alle Beträge über 1 Pfd Sterling.
Die Transportsteuern werden zum Teil
von einzelnen Theoretikern zu den Aufwandsteuern
gezählt, so z. B. die Fahrkartensteuer. Doch kann
dieselbe auch hier erwähnt werden. In früherer
Zeit waren besonders wichtig nach dieser Richtung
die Flußabgaben, Brücken= und Wegzölle. Heute
kommen dieselben weniger in Frage und sind viel-
sach von den Gebühren nur schwer zu unterschei-
den. Erst durch das Problem der Schiffahrts-
abgaben gewinnt auch diese Art der Transport-
besteuerung wieder mehr Bedeutung. Wichtiger
ist gegenwärtig
der Frachturkundenstempel. Es werden
von der Steuer erfaßt Frachtbriefe des Schiffs-
verkehrs in der Höhe von 10 Pf. (Inlandsver-
kehr) und 1 I/ (Auslandsverkehr). Bei Fracht-
briefen, die über ganze Schiffsladungen lauten,
wird das Zwei-, Fünf- und Zehnfache der genannten
Sätze erhoben, je nach dem Frachtbetrag und der