Full text : Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Auftrag  an  die  Staatsgewalt,  das  Böse  zu  bestrafen,
  zu  finden  geglaubt,  weil  das  Böse  der
Gottheit  mißfällig  sei  und  gesühnt  und  gebüßt
werden  müsse.  Und  auch  Neuere,  z.  B.  Stahl,
stehen  auf  diesem  Standpunkt.  Von  anderer  Seite
ist  man  dem  mit  dem  Hinweis  entgegengetreten,
daß  ein  solcher  Auftrag  nicht  nachgewiesen  sei  und
nicht  nachgewiesen  werden  könne,  daß  es  auch,
wolle  man  jener  Ansicht  beitreten,  die  weltliche
Gerechtigkeit  an  die  Stelle  der  göttlichen  setzen
hieße;  es  könne  sich  aber  im  staatlichen  Strafrecht
nur  um  jene  handeln.  Aus  der  Notwendigkeit
dieser  Gerechtigkeit  heraus  begründete  sodann  Grotius
  das  Strafrecht  des  Staats.  Er  meint,  das
Subjekt  des  Rechts,  zu  strafen,  sei  nach  der  Natur
allein  nicht  bestimmt.  Es  sei  nicht  schlechthin  unzulässig,
  daß  der  Verletzte  selbst  oder  auch  jeder
beliebige  Dritte  strafe.  Aber  die  Eigenschaften,
welche  nötig  seien,  um  die  Gerechtigkeit  der  Strafe
zu  verbürgen  (Kenntnisse,  Überlegung,  Übung,
Freiheit  von  Affekt),  fänden  sich  nicht  oder  doch
nur  zufällig  bei  dem  einzelnen,  der  überdies  immer
einer  höheren  Gewalt  unterworfen  sei.  Daher  die
Übertragung  der  Strafgewalt  auf  diese  höhere  Gewalt
  des  Staats  und  dessen  Gerichte.  Die  christliche
  Philosophie  führt  zwar  auch  das  staatliche
Strafrecht  auf  Gottes  Willen  zurück,  aber  nicht
in  jenem  Sinn,  als  beruhe  es  auf  einem  ausdrücklichen
  Befehl,  sondern  in  dem,  daß  der  Zusammenschluß
  der  Menschen  zum  Staat  und  die  Unterordnung
  der  ersteren  unter  des  letzteren  Gewalt
göttlichem  Willen  entspreche,  und  daß  es  dem  Staat
deswegen  zustehe,  innerhalb  des  ihm  überhaupt
zukommenden  Machtbereichs  eine  Rechtsordnung,
d.  h.  eine  öffentliche  gesetzliche  Ordnung  zum  freien
gesicherten  Beisammenleben  der  Menschen  unter
der  Herrschaft  und  dem  Schutz  des  Rechts  aufzustellen
  und  die  Verletzung  derselben  mit  Strafen
zu  ahnden.  Und  auch  solche,  welche  nicht  mit
dieser  christlichen  Philosophie  auf  jenen  letzten
Grund  zurückgehen,  welche  vielmehr,  wie  mit  jeder
Gestaltung  menschlichen  Gemeinlebens,  so  auch  mit
dem  Staat  eine  Rechtsordnung  untrennbar  begrifflich
  verbunden  betrachten,  kommen  zu  demselben
  Ergebnis,  das  nunmehr  höchstens  noch  von
„einigen  anarchistischen  Theoretikern  angefochten
wird“.

2.  Das  staatliche  Strafrecht  im  subjektiven
Sinn  stellt  sich  somit  als  die  auf  der  staatlichen
Rechtsordnung  beruhende  Berechtigung  des  Staats
dar,  etwaige  Verletzungen  dieser  Rechtsordnung
selbst  —  Verbrechen  im  weitesten  Sinn  des
Worts  —  mit  Strafen  zu  belegen.  Als  eine  aus
der  staatlichen  Rechtsordnung  abgeleitete  Befugnis
kann  das  Strafrecht  selbstverständlich  nicht  weiter
reichen,  als  diese  Rechtsordnung  selbst  reicht.  Es
wird  in  seinem  Umfang  von  der  Notwendigkeit
der  Aufrechterhaltung  und  des  Schutzes  dieser
Rechtsordnung  bedingt  und  es  wird  weiterhin,
da  es  sich  nur  innerhalb  dieser  allgemeinen  Rechtsordnung
  betätigen  kann,  selbst  ein  Teil  dieser  letz-Strafe

  usw.

 

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teren  und  so  ein  Teil  des  öffentlichen  Rechts  und
bedarf  als  solcher  selbst  wieder,  um  „Recht“  zu
sein,  der  rechtlichen  Ordnung.  Das  führt  zu  dem
Begriff  des  staatlichen  Strafrechts  im  objektiven.
Sinn  (ius  poenale  ober  criminale)  als  dem  Inbegriff
  der  Normen,  nach  denen  sich  die  Ausübung
des  Strafrechts  im  subjektiven  Sinn  regelt.  Dieses
teilt  sich  dann  wieder  in  das  materielle  Strafrecht
(oder  Strafrecht  schlechthin,  s.  d.  Art.),  das  die  mit
Strafandrohungen  verbundenen  Verbote  und  Gebote
  enthält  oder  auch  die  für  strafbar  erklärten
Verletzungen  der  staatlichen  Rechtsordnung  nach
ihren  Tatbeständen  näher  bezeichnet  und  daran  die
Androhung  der  für  geeignet  erachteten  Strafen
anknüpft,  und  in  das  formelle  Strafrecht  (s.  d.
Art.  Strafprozeß),  das  die  Organe,  die  dieses
Strafrecht  handhaben,  und  die  Normen,  an  welche
diese  Organe  dabei  gebunden  sein  sollen,  feststellt.

Prinzipiell  betrachtet  ist  jede  Handlung,  welche
die  Rechtsordnung  verletzt,  strafwürdig.  Aber
schon  oberflächliche  Beobachtungen  und  Erwägungen
  müssen  ergeben,  daß  nicht  allen  Verletzungen
die  gleiche  Bedeutung  zukommt  und  die  Geschichte
des  staatlichen  Strafrechts  bestätigt,  daß  die
Staatsgewalt  lange  Zeitperioden  hindurch  Handlungen,
  die  wir  heute  als  Verletzungen  der  staatlichen
  Rechtsordnung  empfinden,  nicht  als  solche
betrachtet  und  behandelt,  also  nicht  für  strafbar  erklärt
  hat,  daß  sie  aber  auch,  je  mehr  sie  die  allgemeine
  Rechtsordnung  überhaupt  und  das  Strafrecht
  im  besondern  durchbildete,  um  so  mehr  Handlungen
  als  rechtsverletzend  aufgefaßt  hat,  und  daß
sie  in  Ansehung  der  Bedeutung  der  einzelnen  Verbrechen
  in  dieser  Richtung  durch  Art  und  Maß  der
dafür  angedrohten  Strafen  erkennbar  gemachte
Unterscheidungen  hat  eintreten  lassen.  Das  muß
zunächst  die  Frage  nahelegen,  welche  Handlungen
denn  der  Staat  unter  Berücksichtigung  unserer  heutigen
  Zustände  als  Verbrechen  in  jenem  allgemeinsten
  Sinn  auffassen  und  mit  Strafe  bedrohen  soll
und  darf.  Das  positive  Strafrecht  gibt  nur  indirekt
  Antwort  auf  diese  Frage,  insoweit  nämlich
aus  seinem  Bestand,  wie  er  sich  zurzeit  darstellt,  der
Schluß  gezogen  werden  muß,  der  Gesetzgeber  habe
erschöpfend  darüber  befinden  wollen.  Im  übrigen
ist  die  Beantwortung  dieser  Frage  Gegenstand  der
Kriminalpolitik,  jenes  Teils  der  Strafrechtswissenschaft,
  den  man  nach  einer  zutreffenden  Definition
  als  „den  Inbegriff  der  Rücksichten“  —
besser  wäre  allerdings  „Grundsätze“  —  bezeichnen
kann,  „nach  welchen  vermöge  der  besondern  Verhältnisse
  und  Voraussetzungen,  die  in  einem  Staat
die  Notwendigkeit  und  Wirksamkeit  der  Gesetze
bedingen,  am  zweckmäßigsten  Strafgesetze  erlassen
werden  sollen".  Über  diese  Frage  wird  noch  weiter
in  dem  Art.  „Strafrecht“  zu  handeln  sein.  Sodann
  aber  drängt  sich  die  Frage  auf,  welche  Strafe
nach  Art  und  Maß,  nach  Qualität  und  Quantität,
  soll  und  darf  das  materielle  Strafrecht  für  die
einzelnen  Verbrechen  androhen,  aus  welchem  Grund
rechtfertigt  sich  überhaupt  der  Gebrauch  der  Strafe,