Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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„daß  der  für  die  Erwerbung  einer  11  Tagwerk  49  Dezimalen  beziffernden
Theilfläche  des  Grundstückes  Plan-Nr.  8439  auf  der  Theresienhöhe  zu  München
erforderliche  Betrag  von  437  000  dem  Staatsgüterkaufschillingsfond  entnommen
  werde“
eine  Erinnerung  nicht  zu  erheben“
erwidern  Wir,  daß  der  vorerwähnte  Ankauf  inzwischen  vollzogen  worden  ist.

II.  Abschnit.
Nachweisungen.

89.

Wir  haben  dem  Landtage  über  die  Verwendung

a)  der  den  Centralfonds  zugewiesenen  Staatseinnahmen  in  den  Jahren  1890,  1891,
1892,  1893,  1894  und  1895,

b)  der  gesetzlichen  Kredite  für  Eisenbahnneubauten,  sodann  für  Vervollständigung  des
Telegraphennetzes,  ferner  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  in  den  Jahren  1891,
1892,  1893,  1894  und  1895,

c)  der  gesetzlichen  Dotationen  für  die  bayerische  Militärverwaltung  in  den  Jahren  1890/91,
1891/92,  1892/93,  1893/94,  1894/95  und  1895/96
genaue  Nachweisungen  vorlegen  und  hiedurch  den  Bestimmungen  des  Tit.  VII  §  10  der
Verfassungs-Urkunde  Geniüge  leisten  lassen.

Ebenso  sind  über  die  Fonds  der  Staatsschuldentilgungsanstalt  und  der  Grundrenten-Ablösungskasse
  des  Staates  für  die  Jahre  1890,  1891,  1892,  1893,  1894  und  1895
in  Gemäßheit  des  Tit.  VII  §  11  und  16  der  Verfassungs-Urkunde  an  den  Landtag
genaue  Nachweisungen  gelangt.

8  10.

Der  bei  Berathung  der  Nachweisungen  für  Eisenbahnneubauten,  sodann  der  Ausgaben
für  Vervollständigung  des  Telegraphennetzes,  ferner  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  in
den  Jahren  1891,  1892  und  1893  gefaßte  Gesammtbeschluß,  die  am  Schlusse  des
Jahres  1895  bestandenen,  von  der  k.  Staatsregierung  zur  Einziehung  beantragten  Kreditreste,
wie  dieselben  in  der  Anlage  zum  Berichte  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
  aufgeführt  sind,  und  zwar: