Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

1083 Wasserrecht. 1084 
Aufsichtsrecht aus. Zur Handhabung desselben kleinen Fahrzeugen und mit Schlittschuhen sowie 
finden periodische Besichtigungen der Wasserläufe, die Benutzung der Wasserläufe zu einer das ge- 
sog. Wasserschauen, statt. Die Gesetze ver= meinübliche Maß nicht überschreitenden Abführung 
pflichten die Grundstücks= und Werkeigentümer, unschädlicher Abwässer der Hauswirtschaft, der 
zu diesem Zweck das Betreten ihrer Grundstücke Landwirtschaft und des kleingewerblichen Betriebs, 
und Anlagen zu gestatten und Auskünfte zu er= soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder 
teilen. Je nach dem Ergebnis erläßt die Behörde Grundstücke geschehen kann, jedermann gestattet 
Anordnungen wegen Beseitigung gefundener Miß= (kleiner Gemeingebrauch). Zur Ordnung und 
stände. In Art. 31 der Rheinschiffahrtsakte von Sicherheit kann der Gemeingebrauch polizeilich ge- 
1868 ist die periodische Strombefahrung durch regelt und eingeschränkt werden. Das Recht zur 
gemeinschaftliche Kommissionen der Vertragsstaa= Entnahme von Kies, Sand, Schlamm, Steinen, 
ten zwecks Untersuchung des Fahrwassers vor= Pflanzen, Eis usw. aus dem Bett der Gewässer 
geschrieben. gehört in der Regel nicht zum Gemeingebrauch, 
III. Wassernutzung. 1. Der Ablauf des Was= sondern zur Sondernutzung. — b) Die schiff= und 
sers, wieer sich aus der natürlichen Beschaffenheit der floßbaren Gewässer können unter Beobachtung der 
Bodenverhältnisse ergibt, die Vorflut, darf von Schiffahrts-, Flößerei= und Hafenordnungen von 
einem Grundstückseigentümer weder zum Nachteil jedermann zur Schiffahrt und zur Flößerei 
der höher liegenden Grundstücke gestaut, noch zum mit verbundenen Hölzerr benutzt werden. 
Nachteil der tiefer liegenden schädlicher gemacht wer= Die Schiffahrt auf den mehreren Staaten gemein- 
den. Ein Anspruch des Unterliegers auf den na= samen Flüssen ist durch internationale Verein- 
türlichen Wasserablauf folgt jedoch daraus nicht, barungen geregelt, deren Ursprung zum Teil auf 
Anderungen in der Art und Weise der wirtschaft= Art. 6 des Luneviller Friedens von 1801, 8 39 des 
lichen Benutzung eines Grundstücks, auch Uber= Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Febr. 
bauen, gelten nicht als unerlaubte Veränderungen. 1803 und die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 
Bilden sich zufällige Hindernisse des natürlichen 1815 zurückgeht. In Betracht kommt auch Art. 
Wasserablaufs auf einem Nachbargrundstück, so 54 der Reichsverfassung und der jetzt dem Reichs- 
hat nach manchen Gesetzen der geschädigte Grund= tag vorliegende Entwurf eines Reichsgesetzes über 
stückseigentümer das Recht, die Hindernisse auf den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die 
dem Grundstück des andern wegzuräumen; ebenso, Schiffahrtsabgaben. Die Grundstücksanlieger 
wenn die Hindernisse von einem Dritten bewirkt müssen bei schiff= und floßbaren Wasserläufen nach 
worden sind (Sachsen § 13). Wird der Wasser= näherer Vorschrift der Gesetze den Leinpfad dul- 
ablauf durch Anlegung von Eisenbahnen, Straßen den und im Notfall das Landen der Schiffe und 
und dergleichen öffentliche Unternehmungen ge-Flöße gestatten. Der gewerbsmäßige Betrieb von 
hemmt, so kann nicht Beseitigung, sondern nur Fähren auf den öffentlichen Gewässern gehört 
Schadloshaltung beansprucht werden. Das preuß. in der Regel nicht zur freien Schiffahrt, bedarf 
Allgemeine Landrecht (I 8 § 102) gestattet dem vielmehr der Verleihung durch die zuständige 
Unterlieger unter gewissen Voraussetzungen, sein Behörde. — c) Die Trift, d. i. die Flößerei 
Grundstück gegen das außerhalb der ordentlichen mit unverbundenen Hölzern (Wild- 
Kanäle und Gräben wild ablaufende Wasser zu flößerei), ist in den Gesetzen verschieden behan- 
decken. Zu dem Anspruch auf Unterlassung der delt. Nach dem bayrischen Wassergesetz ist sie 
Erschwerung des Wasserablaufs tritt das Verbot, nach Maßgabe der Triftordnungen auf den Trift- 
den Wasserablauf durch Ablagerung von Steinen, gewässern jedermann gestattet. Triftgewässer aber 
Erde, Sand u. dgl. schädlicher zu machen. Um sind diejenigen Gewässer, welche entweder schon 
Störungen des Wasserablaufs hintanzuhalten, seither der Trift dienten oder von der Staatsregie- 
dürfen größere Anlagen an fließenden Gewässern, rung künftig zu solchen erklärt werden. Ahnlich in 
Brücken, Mühlen, Werkanlagen u. dgl., nur den preußischen Entwürfen. Die Anstößer müssen 
mit wasserpolizeilicher Genehmigung ausgeführt einen Triftpfad dulden, bei Hochwassergefahr das 
werden. Anbringen von vorübergehenden Haltevorrich- 
2. Das Eigentum an den Gewässern erfaßt nach tungen (Verhängen) und im Notfall das Ausheben 
der dem Wasserrecht durchweg zugrunde liegenden des Triftholzes, in der Regel gegen Ersatz des 
Idee nicht die fließende Wasserwelle. Diese wird verursachten Schadens, gestatten. Die Trifteinrich- 
vielmehr als Gemeingut angesehen und darauf tungen unterhält gewöhnlich der Staat. Es können 
ein Gemeingebrauchsrecht gegründet. Triftgebühren erhoben werden. Nach dem sächsi- 
Die im Gemeingebrauch enthaltenen Rechte schen Wassergesetz ist die Flößerei mit unverbun- 
sind je nach der Größe und Benutzungsart der denen Hölzern dem Staat auf allen fließenden 
Gewässer verschieden. a) Nicht bloß in den öffent= Gewässern vorbehalten. Auch in Württemberg, 
lichen Gewässern, sondern auch in den nichtöffent- Baden, Elsaß-Lothringen gehört sie nicht zum 
lichen Flüssen, Bächen und künstlichen Wasserläufen Gemeingebrauch. 
ist der Gebrauch des Wassers zu den sog. kleinen 3. In Sondernutzung stehen ad die ge- 
Nutzungen, d. i. zum Waschen, Baden, Tränken, schlossenen Gewässer (oben II 1). Berech- 
Schwemmen und Schöpfen, zum Fahren mit tigt ist ausschließlich der Eigentümer, soweit nicht 
 
	        
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