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8. 6.
Die Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen sind verpflichtet, vor Abschluß von
Ankaufsverträgen sich darüber zu vergewissern, ob der Verkäufer zur Verfügung über
den Gegenstand berechtigt ist.
Mit minderjährigen Personen darf sich der Gewerbetreibende ohne ausdrückliche Ge—
nehmigung der Eltern oder Vormünder in Geschäfte nicht einlassen.
Liegen Umstände vor, welche den Inhaber eines zum Ankauf angebotenen Gegen—
stands des rechtswidrigen Erwerbs verdächtig machen, so haben die Gewerbetreibenden den
Gegenstand anzuhalten und umgehend der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
S. 7.
Die Trödler müssen Kleidungsstücke, Wäsche und Betten, welche eckelhaft beschmutzt
sind, oder von welchen anzunehmen ist, daß sie mit Menschen oder Thieren, die an an-
steckenden Krankheiten leiden oder gestorben sind, in Berührung gekommen, oder daß sie
auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen behaftet sind, sofort nach der Erwerbung und
bevor sie mit andern Gegenständen zusammengebracht werden, reinigen und desinfiziren.
Den Polizeibehörden bleibt es vorbehalten, besondere Anordnungen bei dem Auf-
treten ansteckender Krankheiten sowie über die Art und Weise der Desinfektion auf
Grund der Art. 25 Ziff. 4, 32 Ziff. 5 und 51 ff. des Polizeistrafgesetzes zu treffen.
S. 8.
Die Polizeibehörden haben die Beobachtung vorstehender Vorschriften zu überwachen
und zu diesem Behuf von Zeit zu Zeit unvermuthete Visitationen vorzunehmen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Polizeibehörden von ihren Geschäfts-
räumen, Waarenvorräthen und Geschäftsbüchern Einsicht nehmen zu lassen, auch die Ge-
schäftsbücher auf Erfordern im Dienstraum der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen.
S. 9.
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Oktober d. Is. in Kraft.
Stuttgart, den 24. Juni 1901.
Pischek.