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Wechsler sich zusammenfanden und den Austausch auf seinen Schuldner ziehen konnte, die durch In-
und die Einlösung der Wechsel vornahmen. War dossament sofort und überall verwertbar waren.
der Wechsler nicht in der Lage, nach einem be-Die Vorteile des Indossaments bestehen, abge-
stimmten Platz einen Wechselbrief zu geben, so sehen von der leichteren Begebbarkeit des Wechsels,
gab er einen Wechsel auf die Messe (Meßwechsel), einmal in der sofortigen Verwertung des Wechsel-
entweder in der Weise, daß nun dieser Wechsel briefs, den der Nehmer nicht mehr bis zum Ver-
direkt auf der Messe selbst gezahlt, oder daß dort falltag nutzlos aufzubewahren braucht, sondern
statt dieses Wechsels ein anderer Wechsel (Ritorno= jederzeit gegen Barvaluta weitergeben kann; so-
wechsel) gegeben wurde, der in demjenigen Ort, dann aber auch in der größeren Sicherheit für die
wo die Zahlung geschehen mußte, zahlbar war. wirkliche Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit,
Jabrhundertelang hat dieser Meßwechsel den regel= indem nunmehr zu dem Trassanten als erstem
mäßigen Wechsel gebildet. Ganz besondere Be= Indossanten alle weiteren Indossanten als Wechsel-
deutung hatten die Wechselmessen in der Cham= verpflichtete hinzutreten, da sie mit dem Empfang
pagne (Champagnermessen), in Lyon, Besangon, der Valuta von seiten ihres Indossators gleichfalls
Piacenza. Novi, sowie in Deutschland zu Augs= die Verpflichtung übernehmen, die demnächstige
burg, Nürnberg und Frankfurt a. M., die alle Honorierung des Wechsels durch den Bezogenen
hauptsächlich von Kaufleuten und Wechslern aus herbeizuführen.
Genua besucht waren, deshalb auch Wechsel= I-n dieser Ausgestaltung besteht der Wechsel im
messen der Genuesen genannt wurden. Auf diesen wesentlichen noch gegenwärtig in allen Ländern
Messen herrschte ein bis ins einzelne organisierter der Welt. Was speziell die Ausbildung des
Geschäftsverkehr, für den eine besondere Meß= Wechselgeschäfts in Deutschland betrifft, so mußten
gerichtsbarkeit galt, die auf Handelsgebrauch und die schon zu Anfang des Mittelalters zwischen
Gewohnheitsrecht beruhend an den meisten Plätzen Deutschland und Italien bestandenen vielfachen
durch besondere Markt= und Meßordnungen ge-Handelsbeziehungen von selbst auch zur Verbrei-
regelt war. Schnelle und prompte Erledigung des tung des Wechselverkehrs in Deutschland führen.
Wechselgeschäfts war das Hauptziel dieser Meß- Insbesondere sind es die Lombarden gewesen, die
verordnungen, und schon frühzeitig hatte der das Geld= und Wechselgeschäft in die deutschen
Wechselverkehr bezüglich der Exekution große Pri= Städte eingeführt haben; aber schon zu Anfang
vilegien, indem der Aussteller des Wechsels bei des 13. Jahrh. befanden sich in den größeren deut-
Zahlungsverweigerung des Trassaten ohne Ein= schen Städten, insbesondere in Augsburg, Nürn-
rede zur Rückzahlung der empfangenen Summe berg, Frankfurt a. M., Hamburg, einheimische
verpflichtet war (Wechselstrenge), widrigenfalls Wechsler, die ein schwunghaftes Geld= und Wechsel-
sofortige Beschlagnahme von Hab und Gut und geschäft betrieben. Für diesen Geschäftsbetrieb
selbst Personalarrest erfolgte (Wechselarrest). Wie waren anfänglich fast ausschließlich die Handels-
groß der Umfang des Geschäftsverkehrs auf den gewohnheiten maßgebend, die nur an einzelnen
Genueser Wechselmessen war, kann daraus ent= Plätzen, und zwar auch hier nur sehr dürftig, schrift-
nommen werden, daß z. B. bereits bis zu Anfang lich fixiert und aufgezeichnet sind. Im 18. Jahrh.
des 17. Jahrh. auf einer einzelnen Messe der Um- dagegen vermehrten sich diese Aufzeichnungen
satz bis zu 16 Mill. Dukaten gestiegen war. Eine (Wechselstil) in erheblichem Maß, so daß zu An-
noch größere Bedeutung als bisher erlangte der fang des 19. Jahrh. und bis in die Mitte hinein
Wechsel, als im 17. Jahrh. in Frankreich das noch etwa 60 Wechselordnungen in Deutschland
Indossament oder Giro (girare = umlaufen) bestanden. Diese Verschiedenartigkeit des geltenden
aufkam. Lautete bis dahin der Wechsel nur auf Rechts gerade auf dem Gebiet des Wechselverkehrs
Zahlung an die in demselben benannte bestimmte mußte mit Notwendigkeit zu großen Unzuträglich-
Person, die dann selbst die Wechselsumme bei dem keiten in betreff des Verkehrs und der Rechtssicher-
Bezogenen erheben mußte und nicht berechtigt war, heit führen, weshalb im Jahr 1847 Preußen auf
den Wechselbrief an einen Dritten weiterzugeben, Anregung von Württemberg die sämtlichen deut-
so wurde nunmehr der Wechsel an Order ausge= schen Staaten zu einer Konferenz zum Zweck der
stellt, wodurch der Remittent berechtigt wurde, den Beratung eines Entwurfs einer allgemeinen deut-
Wechsel durch einen kurzen Vermerk auf der Rück schen Wechselordnung nach Leipzig einlud. Auf
seite an eine andere Person (Indossatar) zu über= dieser Konferenz, die vom 20. Okl. bis 9. Dez.
tragen, welche letztere nun wieder durch einen 1847 tagte, wurde ein Entwurf festgesetzt, der so-
gleichen Vermerk weiter indossieren konnte. So dann als deutsche Wechselordnung in den meisten
konnte der Wechsel von Hand zu Hand gehen und deutschen Einzelstaaten im Weg der Landesgesetz-
für eine unbegrenzte Reihe von Personen als gebung eingeführt wurde. Infolge Bundesbe-
Zahlungsmittel dienen. Dadurch erst wurde er schlusses vom 23. Jan. 1862 wurde die deutsche
geeignet, der Vermittler des Welthandels und Wechselordnung durch die sog. Nürnberger No-
großen Geschäfts= und Geldverkehrs zu werden, # vellen vom Jahr 1857 ergänzt und in dieser Ge-
und eine notwendige Folge hiervon war, daß die staltung durch Gesetz vom 5. Juni 1869 zum
Wechselmessen ihre Bedeutung verloren, da nun Bundesgesetz und im Jahr 1871 nach Entstehung
der Kaufmann selbst für seine Forderungen Wechsel' des Deutschen Reichs zum Reichsgesetz erhoben.