Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten kann jedoch 
für das ganze Zollgebiet oder Teile davon die 
Ausfuhr durch kaiserliche mit Zustimmung des 
Bundesrats zu erlassende Verordnung beschränkt 
oder ganz verboten werden. Ebenso können nach 
Maßgabe dieser Vorschriften auch Einfuhrverbote 
erlassen werden. Grundsätzlich frei ist auch die 
Durchfuhr von Waren durch das Reichszollgebiet, 
zu seiner Erleichterung sind zollfreie Nieder- 
lagen eingerichtet. Unzulässig sind auch Binnen- 
zölle (ogl. jedoch Sp. 1352). Abgaben für 
Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, 
Brücken, Kunststraßen usw. gehören nicht zu den 
Zöllen, sind demnach gemäß § 8 des Vereinszoll- 
gesetzes zulässig. Der Verkehr mit einheimischen, 
mit zollfreien oder verzollten ausländischen Waren 
innerhalb des Zollgebiets ist mit gewissen Vor- 
behalten, und soweit nicht Verträge Ausnahmen 
begründen, frei. Nebenabgaben dürfen nur in den 
gesetzlich bezeichneten Ausnahmefällen erhoben 
werden. Verpflichtet zur Entrichtung des Zolls 
ist der natürliche Besitzer, der Inhaber des zoll- 
pflichtigen Gegenstands. Die Ware haftet für den 
darauf ruhenden Zoll und kann durch die Zoll- 
behörde bis zur Entrichtung desselben zurückbehal- 
ten werden. 
Die Zollinie oder die Zollgrenze wird 
im allgemeinen (über Zollanschlüsse und Zollaus- 
schlüsse vgl. Sp. 1346) durch die Reichsgrenze 
gebildet; der zunächst innerhalb der Zollinie be- 
grenzte Raum, dessen Breite je nach der Ort- 
lichkeit 8—16 km beträgt, bildet den Grenz- 
bezirk, der von dem übrigen Zollgebiet durch 
die besonders zu bezeichnende Binnenlinie 
getrennt ist. Innerhalb des Grenzbezirks wird der 
Warenverkehr genau kontrolliert (ogl. Sp. 1340). 
Wo das Zollgebiet durch das Meer oder andere 
Gewässer, deren Stand von Ebbe und Flut ab- 
hängt, begrenzt wird, bildet die jedesmalige den 
Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die 
Zollinie. Zollstraßen, d. h. Straßen, die beim 
Transport zollpflichtiger Gegenstände eingehalten 
werden müssen, sind alle die Grenzen gegen das 
Reichszollgebiet überschreitenden oder an der 
Grenze beginnenden, dem öffentlichen Verkehr 
dienenden Eisenbahnen für den Eisenbahntrans- 
port, die nicht ausdrücklich ausgenommenen Meer- 
häfen mit den dazu angewiesenen Einfahrten und 
die aus dem Zollgebiet in und durch den Grenz- 
bezirk führenden, einen erheblichen Verkehr mit 
dem Ausland vermittelnden und als solche aus- 
drücklich bezeichneten Land= und Wasserstraßen. 
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der 
Zölle bestehen Zoll- und Steuerämter, und da, 
wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der 
Zollinie liegen, besondere Ansageposten. Auf der 
Unter-Elbe, in der Nord= und Ostsee wird die 
Zollaussicht durch Zollkreuzer besorgt, für die be- 
sondere Vorschriften bestehen. 
Die Aussicht über die Waren-Ein= und = Ausfuhr 
längs der Zollgrenze und im Grenzbezirk obliegt 
Zollwesen. 
  
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zunächst der eigens hierfür aufgestellten Grenz- 
wache, zu deren Unterstützung jedoch auch andere 
Staatsbeamte sowie die Gemeindebeamten, na- 
mentlich die Polizei= und Forstbediensteten ver- 
pflichtet sind. Beim Eingang über die Grenze ist 
die Ladung zu „deklarieren“, d. h. die Waren sind 
bei der Zollbehörde mündlich oder schriftlich an- 
zumelden. Diese Deklaration kann eine generelle 
oder eine spezielle sein. Die erstere ist bei der Ein- 
fuhr auf Eisenbahnen (Ladungsnachweis) und 
seewärts (Manifest) abzugeben und muß die Zahl 
der den Transport bildenden Waren bzw. Namen 
oder Nummer des Schiffsgefäßes, Namen und 
Wohnort der Warenempfänger, die Zahl der 
Kolli usw. enthalten; die spezielle, in der Regel 
bei der weiteren Abfertigung der eingegangenen 
Waren, beim Eingang auf andern Verkehrswegen 
als auf Eisenbahnen und seewärts erforderliche 
Deklaration muß auch noch die Menge und Gat- 
tung der Waren enthalten. Sollen Waren unver- 
zollt vom Grenzzollamt an ein zur weiteren Ab- 
fertigung befugtes inneres Amt oder zur unmittel- 
baren Durchfuhr abgelassen werden, so kann dies 
außer im Ansageverfahren auch mittels Begleit- 
chein geschehen. Begleitschein 1 dient entweder 
zur Sicherung des richtigen Eingangs der aus 
dem Ausland über die Grenze eingegangenen 
Waren am inländischen Bestimmungsort oder der 
Wiedereinfuhr solcher Waren. Begleitschein II 
bezweckt die Uberweisung der Erhebung des durch 
besondere Revision ermittelten Zollbetrags an ein 
anderes Amt gegen Sicherheitsleistung. Auf An- 
trag der Beteiligten können auch solche Waren mit 
Begleitschein 1 abgefertigt werden, die nach der 
Deklaration zollfrei sind. Reisende, die vom Aus- 
land eingehende, zollpflichtige, nicht zum Handel 
bestimmte Waren mit sich führen, brauchen diese 
nur mündlich anzumelden; sie können sich auch 
sogleich der Revision unterziehen, statt die Frage 
der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflich- 
tigen Waren bestimmt zu beantworten. Beim 
Ausgang werden die Effekten der Reisenden nur 
bei besondern Verdachtsgründen revidiert. Um sich 
zu versichern, daß Waren, auf denen noch eine 
Zollpflicht ruht, bis zu deren Erfüllung nach 
Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert 
erhalten bleiben, wendet die Zollverwaltung den 
durch Kunstschlösser, Blei (Plombe) oder Siegel 
ersolgenden Warenverschluß an. Die die 
Zollgrenze überschreitenden, mit Begleitscheinen 
weiter beförderten Gegenstände kommen unter 
Zollverschluß, d. h. sie werden amtlich ver- 
schlossen. Der Verschluß wird entweder an jedem 
einzelnen Warenstück oder an dem eine Anzahl 
solcher Stücke enthaltenden Wagen oder Schiffs- 
gefäße angebracht. 
Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhr-= 
handels und des innern Verkehrs dienen die an 
den wichtigeren Handelsplätzen des Reichszoll- 
gebiets und nach Bedarf bei den Hauptzollämtern 
an der Grenze errichteten, unter amtlicher Auf- 
–
	        
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