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oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten kann jedoch
für das ganze Zollgebiet oder Teile davon die
Ausfuhr durch kaiserliche mit Zustimmung des
Bundesrats zu erlassende Verordnung beschränkt
oder ganz verboten werden. Ebenso können nach
Maßgabe dieser Vorschriften auch Einfuhrverbote
erlassen werden. Grundsätzlich frei ist auch die
Durchfuhr von Waren durch das Reichszollgebiet,
zu seiner Erleichterung sind zollfreie Nieder-
lagen eingerichtet. Unzulässig sind auch Binnen-
zölle (ogl. jedoch Sp. 1352). Abgaben für
Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen,
Brücken, Kunststraßen usw. gehören nicht zu den
Zöllen, sind demnach gemäß § 8 des Vereinszoll-
gesetzes zulässig. Der Verkehr mit einheimischen,
mit zollfreien oder verzollten ausländischen Waren
innerhalb des Zollgebiets ist mit gewissen Vor-
behalten, und soweit nicht Verträge Ausnahmen
begründen, frei. Nebenabgaben dürfen nur in den
gesetzlich bezeichneten Ausnahmefällen erhoben
werden. Verpflichtet zur Entrichtung des Zolls
ist der natürliche Besitzer, der Inhaber des zoll-
pflichtigen Gegenstands. Die Ware haftet für den
darauf ruhenden Zoll und kann durch die Zoll-
behörde bis zur Entrichtung desselben zurückbehal-
ten werden.
Die Zollinie oder die Zollgrenze wird
im allgemeinen (über Zollanschlüsse und Zollaus-
schlüsse vgl. Sp. 1346) durch die Reichsgrenze
gebildet; der zunächst innerhalb der Zollinie be-
grenzte Raum, dessen Breite je nach der Ort-
lichkeit 8—16 km beträgt, bildet den Grenz-
bezirk, der von dem übrigen Zollgebiet durch
die besonders zu bezeichnende Binnenlinie
getrennt ist. Innerhalb des Grenzbezirks wird der
Warenverkehr genau kontrolliert (ogl. Sp. 1340).
Wo das Zollgebiet durch das Meer oder andere
Gewässer, deren Stand von Ebbe und Flut ab-
hängt, begrenzt wird, bildet die jedesmalige den
Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die
Zollinie. Zollstraßen, d. h. Straßen, die beim
Transport zollpflichtiger Gegenstände eingehalten
werden müssen, sind alle die Grenzen gegen das
Reichszollgebiet überschreitenden oder an der
Grenze beginnenden, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahnen für den Eisenbahntrans-
port, die nicht ausdrücklich ausgenommenen Meer-
häfen mit den dazu angewiesenen Einfahrten und
die aus dem Zollgebiet in und durch den Grenz-
bezirk führenden, einen erheblichen Verkehr mit
dem Ausland vermittelnden und als solche aus-
drücklich bezeichneten Land= und Wasserstraßen.
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der
Zölle bestehen Zoll- und Steuerämter, und da,
wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der
Zollinie liegen, besondere Ansageposten. Auf der
Unter-Elbe, in der Nord= und Ostsee wird die
Zollaussicht durch Zollkreuzer besorgt, für die be-
sondere Vorschriften bestehen.
Die Aussicht über die Waren-Ein= und = Ausfuhr
längs der Zollgrenze und im Grenzbezirk obliegt
Zollwesen.
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zunächst der eigens hierfür aufgestellten Grenz-
wache, zu deren Unterstützung jedoch auch andere
Staatsbeamte sowie die Gemeindebeamten, na-
mentlich die Polizei= und Forstbediensteten ver-
pflichtet sind. Beim Eingang über die Grenze ist
die Ladung zu „deklarieren“, d. h. die Waren sind
bei der Zollbehörde mündlich oder schriftlich an-
zumelden. Diese Deklaration kann eine generelle
oder eine spezielle sein. Die erstere ist bei der Ein-
fuhr auf Eisenbahnen (Ladungsnachweis) und
seewärts (Manifest) abzugeben und muß die Zahl
der den Transport bildenden Waren bzw. Namen
oder Nummer des Schiffsgefäßes, Namen und
Wohnort der Warenempfänger, die Zahl der
Kolli usw. enthalten; die spezielle, in der Regel
bei der weiteren Abfertigung der eingegangenen
Waren, beim Eingang auf andern Verkehrswegen
als auf Eisenbahnen und seewärts erforderliche
Deklaration muß auch noch die Menge und Gat-
tung der Waren enthalten. Sollen Waren unver-
zollt vom Grenzzollamt an ein zur weiteren Ab-
fertigung befugtes inneres Amt oder zur unmittel-
baren Durchfuhr abgelassen werden, so kann dies
außer im Ansageverfahren auch mittels Begleit-
chein geschehen. Begleitschein 1 dient entweder
zur Sicherung des richtigen Eingangs der aus
dem Ausland über die Grenze eingegangenen
Waren am inländischen Bestimmungsort oder der
Wiedereinfuhr solcher Waren. Begleitschein II
bezweckt die Uberweisung der Erhebung des durch
besondere Revision ermittelten Zollbetrags an ein
anderes Amt gegen Sicherheitsleistung. Auf An-
trag der Beteiligten können auch solche Waren mit
Begleitschein 1 abgefertigt werden, die nach der
Deklaration zollfrei sind. Reisende, die vom Aus-
land eingehende, zollpflichtige, nicht zum Handel
bestimmte Waren mit sich führen, brauchen diese
nur mündlich anzumelden; sie können sich auch
sogleich der Revision unterziehen, statt die Frage
der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflich-
tigen Waren bestimmt zu beantworten. Beim
Ausgang werden die Effekten der Reisenden nur
bei besondern Verdachtsgründen revidiert. Um sich
zu versichern, daß Waren, auf denen noch eine
Zollpflicht ruht, bis zu deren Erfüllung nach
Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert
erhalten bleiben, wendet die Zollverwaltung den
durch Kunstschlösser, Blei (Plombe) oder Siegel
ersolgenden Warenverschluß an. Die die
Zollgrenze überschreitenden, mit Begleitscheinen
weiter beförderten Gegenstände kommen unter
Zollverschluß, d. h. sie werden amtlich ver-
schlossen. Der Verschluß wird entweder an jedem
einzelnen Warenstück oder an dem eine Anzahl
solcher Stücke enthaltenden Wagen oder Schiffs-
gefäße angebracht.
Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhr-=
handels und des innern Verkehrs dienen die an
den wichtigeren Handelsplätzen des Reichszoll-
gebiets und nach Bedarf bei den Hauptzollämtern
an der Grenze errichteten, unter amtlicher Auf-
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