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dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenver-
sicherung als höhere Spruch= und Beschlußbehörde
wahr. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vor-
sitzenden, dessen Stellvertreter und aus mindestens
zwölf Beisitzern, die je zur Hälfte aus den Ver-
sicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den (
Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt
werden. Das Oberschiedsgericht, das seinen Sitz
in Berlin hat, bildet die oberste Spruch= und Be-
schlußbehörde; seine Entscheidungen sind endgültig.
V. Deckung der Teistungen (§§ 170 ff). Die
Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel
für die Versicherung auf, indem sie für jeden
Kalendermonat, in welchem eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, laufend
Beiträge zu gleichen Teilen entrichten. Der monat-
liche Beitrag ist nach dem Prämiendurchschnitts-
verfahren für alle Versicherten derselben Gehalts-
klasse (§ 16) gleich hoch zu bemessen. Er beträgt
bis auf weiteres:
in Gehaltsklasse A bis zu 550 M 1,60 M
» » B,... 850» 3,2o»
.. » c» 1150, 4,80»
D, 1500, 6,80»
E» 2000, 9,60,,
P,,,· 2500,. 13,20»
G,,» 3000,. 16,60,
H,,» 4000,. 20,00
I» 5000,, 2660
Der Arbeitgeber der den Versicherten den Bei-
tragsmonat hindurch beschäftigt, hat für sich und
ihn den Beitrag zu entrichten. Die Versicherungs-
pflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die
Hälfte der Beiträge, und wer über die gesetzliche
Gehaltsklasse hinaus versichert ist, ohne die Ver-
sicherung in einer höheren Gehaltsklasse mit dem
Arbeitgeber vereinbart zu haben, muß sich auch
den Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen
Gs 176 fl.
Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt
muß wie Mündelgeld verzinslich angelegt werden,
soweit das Gesetz nichts anderes zuläßt; außer-
dem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich
zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind,
sowie in solchen, auf den Inhaber lautenden Pfand-
briefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an-
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse J
beleiht. Mindestens ein Viertel des Vermögens
ist in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten
anzulegen (5 220).
VI. Verfahren (§§ 229 ff). Anträge auf die
Leistungen sind an den Rentenausschuß zu richten;
die Beweisstücke sollen beiliegen. Anträge auf
Einleitung des Heilverfahrens gibt der Vorsitzende
des Rentenausschusses nach Klarstellung des Sach-
verhalts an die Reichsversicherungsanstalt zur
Entscheidung ab (§ 238). Die übrigen Leistungen
stellt der Rentenausschuß fest. Gegen die Bescheide
des Rentenausschusses oder seines Vorsitzenden ist
das Rechtsmittel der Berufung an das Schieds-
gericht (§ 270), gegen die Urteile des Schieds-
Staatslexikon. V. 38. u. 4. Aufl.
Privatbeamtenbversicherung.
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gerichts ist Revision zulässig (§ 281). Über die
Revision entscheidet das Oberschiedsgericht. Ein
durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Ver-
fahren kann unter bestimmten Bedingungen
wieder aufgenommen werden. Zuwiderhandlungen
(*§ 339 ff) gegen die Bestimmungen des Gesetzes
oder Mißbrauch der durch das Gesetz übertragenen
Funktionen werden mit Gefängnis und mit Geld-
strafen bis zu 3000 M (8 342) bestraft.
VII. Schluß- und 3 oergangsbellimmun-
gen 6 365). Fabrik-, Betriebs-, Haus-, See-
manns= und ähnliche Kassen für eine oder mehrere
Unternehmungen können auf die Invaliden-,
Alters= oder Hinterbliebenenunterstützungen, die
sie ihren nach diesem Gesetz versicherten Mit-
gliedern gewähren, die Ruhegeld= und Hinter-
bliebenenbezüge dieses Gesetzes anrechnen, wenn
die Kassen nur für die unter dieses Gesetz fallenden
Personen errichtet sind, oder der Teil des Ver-
mögens für die Angestelltenversicherung ausge-
schieden und besonders oerwaltet wird und wenn
die Kassen die Beiträge aus ihren Mitteln ent-
richten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse
zahlen, die mindestens der Hälfte der nach diesem
Gesetz zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. ß
da
Auf Antrag bestimmt der Bundesrat,
Versicherungseinrichtungen der vorbezeichneten Art
als Ersatzkassen zugelassen werden (§ 372).
Vorbedingung solcher Zulassung ist, daß die
betreffenden Versicher vor dem
5. Dez. 1911 bestanden haben und bei Siel-
lung des Antrags rechtsfähig waren, daß sie
sämtliche Versicherungspflichtigen der unterneh-
mungen, für die sie errichtet sind, aufgenommen
haben und aufnehmen, daß ihre Kassenleistungen
den reichsgesetzlichen Leistungen mindestens gleich-
wertig und in dieser Höhe gewährleistet sind.
(Der Leistungsaufwand bzw. die für die Zwecke
des Heilverfahrens zurückgelegte Reserve muß in
den ersten drei Jahren nach dem Inkrafureten des
Gesetzes mindestens 5 M pro Kopf der versicherten
Angestellten betragen.) Die Beiträge der Arbeit-
geber zu den Kassen müssen mindestens den reichs-
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen gleichkommen;
den Versicherten muß bei der Verwaltung der
Kasse und bei der Feststellung von Kassenleistungen
eine entsprechende Mitwirkung eingeräumt sein;
auch muß mindestens ein Viertel des Vermögens
der Kasse in Anleihen des Reichs oder der Bundes-
staaren angelegt werden.
Angestellte, für die vor dem 5. Dez. 1911 bei
öffentlichen oder privaten Lebensversicherungs-
unternehmungen ein Versicherungsvertrag abge-
schlossen war, können auf ihren Antrag von der
Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahres-
betrag der Beiträge für diese Versicherungen bei
dem Inkrafttreten des Gesetzes mindestens den
ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags.
entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach
diesem Gesetz zu tragen hätten (§ 390). Das
gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten
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