Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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Die  vorstehende  Unterschrift  des  Malermeisters  Moritz  Schindler
in  Coldit  beglaubige  ich  hiermit.)

Colditz,  am  10.  Juni  1909.

(Siegen  2der  Siempel  Der  Gerichtsschreiber  des  Königl.  Amtsgerichts.
des  Amtsgerichts.)  B  er  g  er,  Aktuar.  5

Beschluß  vom  10.  Juni  1909.

1.  Auf  Blait  397  Colditz  in  Abt.  III  einzutragen:

„Von  der  Forderung  unter  Nr.  8  sind  achttausend
  Mark  mit  Zinsen  vom  1.  Juni  1909  ab
unter  Einräumung  des  Vorranges  vor  dem  Reste
von  viertausend  Mark,  unbeschadet  des  an  ihr
nach  Nr.  11  bestehenden  Pfandrechts,  an  den
Brauereidirektor  Arthur  Friedrich  Böhme  in
Leisnig  abgetreten  worden).

2.  Eintragsbekanntmachung  an  den  Eigentümer,  an  Böhme  und
Schindler,  sowie  an  Mühlner.

.Kosten  einheben.

*r*-“
J

Unterschrift.

4)  Die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  darf  nur  erfolgen,  wenn  die
Unterschrift  in  Gegenwart  der  Urkundsperson  vollzogen  oder  anerkannt
wird.  Die  Urkundsperson  muß  sich  auch  von  der  Identität  des  Erschienenen
mit  dem  in  der  Unterschrift  Bezeichneten  Gewißheit  verschaffen,  da  ja  die
Tatsache  der  Beglaubigung  zugleich  die  Beurkundung  enthält,  daß  die  Identität
geprüft  ist.

5)  vgl.  §  555  Z.  2  Gesch.  O.

6)  In  die  Spalte  der  Anmerkungen  kommen  die  Worte:  „Vorrang
vor  dem  Reste  der  Nr.  8“.

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