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Die vorstehende Unterschrift des Malermeisters Moritz Schindler
in Coldit beglaubige ich hiermit.)
Colditz, am 10. Juni 1909.
(Siegen 2der Siempel Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
des Amtsgerichts.) B er g er, Aktuar. 5
Beschluß vom 10. Juni 1909.
1. Auf Blait 397 Colditz in Abt. III einzutragen:
„Von der Forderung unter Nr. 8 sind achttausend
Mark mit Zinsen vom 1. Juni 1909 ab
unter Einräumung des Vorranges vor dem Reste
von viertausend Mark, unbeschadet des an ihr
nach Nr. 11 bestehenden Pfandrechts, an den
Brauereidirektor Arthur Friedrich Böhme in
Leisnig abgetreten worden).
2. Eintragsbekanntmachung an den Eigentümer, an Böhme und
Schindler, sowie an Mühlner.
.Kosten einheben.
*r*-“
J
Unterschrift.
4) Die Beglaubigung einer Unterschrift darf nur erfolgen, wenn die
Unterschrift in Gegenwart der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt
wird. Die Urkundsperson muß sich auch von der Identität des Erschienenen
mit dem in der Unterschrift Bezeichneten Gewißheit verschaffen, da ja die
Tatsache der Beglaubigung zugleich die Beurkundung enthält, daß die Identität
geprüft ist.
5) vgl. § 555 Z. 2 Gesch. O.
6) In die Spalte der Anmerkungen kommen die Worte: „Vorrang
vor dem Reste der Nr. 8“.
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