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Ich bekenne nun, vom Bäckermeister Max Meier in
Potschappel am 2. Juni 1909 ein Darlehen von 9000 M.
erhalten zu haben. Dieses Darlehen soll mit 4½ v. H. jährlich
von heute ab in vierteljährlichen Raten verzinst werden und
nach halbjähriger nur am 1. Januar und 1. Juli zulässiger
Kündigung rückzahlbar sein. Zur Sicherung dieser Forderung
trete ich an ihn diese mir zustehende Grundschuld von 9000 M.
mit den Zinsen ab unter Umwandlung in eine Hypothek, für
die ich vereinbarungsgemäß die Erteilung eines Hypothekenbriefes
ausgeschlossen habe.“
Ich bewilliges) und beantrage,
auf Blatt 37 des Grundbuchs für Döhlen die genannte
Hypothek von 9000 M. unter Umwandlung
in eine Grundschuld auf meinen Namen umzuschreiben
) und sodann die vorerwähnte Abtretung
unter Umwandlung der Grundschuld in eine Hypothek
für meinen Gläubiger Meier, die Veränderung der
Verzinsungs= und Rückzahlungsbestimmungen sowie
die Ausschließung der Erteilung des Hypothekenbriefes
einzutragen.
Das Protokoll wird vorgelesen, genehmigt und eigenhändig wie
folgt mitunterschrieben:
Karl Theodor Huhn.
Abgeschlossen ½11 Uhr Vormittag.
Dr. Kurth. Schmalz.
4) Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Vereinbarung hätte es nicht
bedurft. Denn da die in eine Grundschuld umgewandelte Hypothek eine
Buchhypothek war, so bleibt auch die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen,
wenn nicht der Briefausschluß durch Einigung und Emtragung
aufgehoben wird. RGZ. 56 S. 9 fg.
5) Es genügt die einseitige Bewilligung des Eigentümers, weil er zugleich
Gläubiger ist. ZB1FG. 6 S. 327.
6) Der Eigentümer muß sich zunächst vor Uebertragung der ihm zustehenden
Hypothek als Gläubiger eintragen lassen. § 40 Abs. 1 GBO.
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