Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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Ich  bekenne  nun,  vom  Bäckermeister  Max  Meier  in
Potschappel  am  2.  Juni  1909  ein  Darlehen  von  9000  M.
erhalten  zu  haben.  Dieses  Darlehen  soll  mit  4½  v.  H.  jährlich
von  heute  ab  in  vierteljährlichen  Raten  verzinst  werden  und
nach  halbjähriger  nur  am  1.  Januar  und  1.  Juli  zulässiger
Kündigung  rückzahlbar  sein.  Zur  Sicherung  dieser  Forderung
trete  ich  an  ihn  diese  mir  zustehende  Grundschuld  von  9000  M.
mit  den  Zinsen  ab  unter  Umwandlung  in  eine  Hypothek,  für
die  ich  vereinbarungsgemäß  die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefes
  ausgeschlossen  habe.“

Ich  bewilliges)  und  beantrage,

auf  Blatt  37  des  Grundbuchs  für  Döhlen  die  genannte
  Hypothek  von  9000  M.  unter  Umwandlung
in  eine  Grundschuld  auf  meinen  Namen  umzuschreiben
  )  und  sodann  die  vorerwähnte  Abtretung
unter  Umwandlung  der  Grundschuld  in  eine  Hypothek
für  meinen  Gläubiger  Meier,  die  Veränderung  der
Verzinsungs=  und  Rückzahlungsbestimmungen  sowie
die  Ausschließung  der  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
einzutragen.

Das  Protokoll  wird  vorgelesen,  genehmigt  und  eigenhändig  wie
folgt  mitunterschrieben:

Karl  Theodor  Huhn.
Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.
Dr.  Kurth.  Schmalz.

4)  Einer  ausdrücklichen  Erwähnung  dieser  Vereinbarung  hätte  es  nicht
bedurft.  Denn  da  die  in  eine  Grundschuld  umgewandelte  Hypothek  eine
Buchhypothek  war,  so  bleibt  auch  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes  ausgeschlossen,
  wenn  nicht  der  Briefausschluß  durch  Einigung  und  Emtragung
aufgehoben  wird.  RGZ.  56  S.  9  fg.

5)  Es  genügt  die  einseitige  Bewilligung  des  Eigentümers,  weil  er  zugleich
  Gläubiger  ist.  ZB1FG.  6  S.  327.

6)  Der  Eigentümer  muß  sich  zunächst  vor  Uebertragung  der  ihm  zustehenden
  Hypothek  als  Gläubiger  eintragen  lassen.  §  40  Abs.  1  GBO.

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