Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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insbesondere für die Abnahme der dem Granichstetten ertheilten 
Bewilligung nach Ablauf der vorgesteckten Frist Sorge zu tragen. 
In gleicher Weise ist gegen alle übrigen, dem Königreiche 
Bayern nicht angehörigen und mit ähnlicher Bewilligung ver- 
sehenen Zahnärzte zu verfahren, so ferne sie nicht den Bestim- 
mungen der allerhöchsten Verordnung vom 31. Januar l. IJs. 
vollständig Genüge geleistet haben. 
Die zur Vorlage gebrachten 2 Akten nebst 4 Beilagen fol- 
gen anruhend zurück. 
München, den 12. März 1853. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J. 
Mittheilung den übrigen Regierungen, K. d. J., zur Kenntnißnahme 
und gleichmäßigen Darnachachtung. 
Nr. 11,373. S. 153. 
Ministerial-Entschließung vom 16. April 1855, das Gesuch des Zahn- 
Arztes Heinrich Mayer zu Landshut um die Bewilligung zur Aus- 
übung der Zahnheilkunde im ganzen Königreiche betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Beilagen des Berichtes vom 5. d. Mts. folgen an- 
ruhend mit dem Auftrage zurück, dem Zahnarzte Heinr. Mayer 
auf sein Gesuch vom 29. v. Mts. die Abweisung mit dem An- 
hange eröffnen zu lassen, daß es ihm anheim gegeben werde, 
sich bei Reisen die Bewilligung zur momentanen Ausübung der 
Zahnheilkunde vorher stets von jener Kreisregierung zu erho- 
len, deren Bezirk er vorübergehend zu berühren beabsichtiget. 
München, den 16. April 1855. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. J.
	        
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