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welche das Reich zwar kompetent ist, die aber, aus welchem
Grunde es auch immer sei, sich tatsächlich nur auf einen Teil
des Reichsgebiets oder der Bundesglieder beschränken. Das
Reich darf also gesetzliche Bestimmungen in diesen Hinsicht zu
erlassen gar nicht berechtigt sein. 38)
a. Ein Stimmrecht der süddentschen Staaten besteht dem-
gemäß nicht in folgender Hinsicht: für Bayern, Württemberg und
Baden in Angelegenheiten der Bierbesteuerung,) für Bayern
und Württemberg in solchen der Reichs Post= und Telegraphen-
verwaltung,) für Bayern in Sachen der Heimats= und Nieder-
lassungsverhättnisse,) der polizeilichen Beschränkungen der Ehe-
schließung, r) des Inmobiliarversicherungsrechts?") und des
Eisenbahnwesens.)
93) Laband, Staatsr. I, S. 251, Reichsstaatsr., S. 63; Dambitsch,
S. 238; Proebst, S. 63; Rönne, Staatsr. I, S. 206; Verf.-Recht, S. 150;
Zorn, Staatsr. I, S. 151, 435; Westerkamp, S. 100 f.; Meyer, Lehrb.,
S. 436; Thudichum, Jahrb. d. D. Reichs I, S. 23; Seydel, Komm., S. 147,
Jahrb. III, S. 282 f.; Schulze, Lehrb. II, S. 53; Arndt, Staatsr., S. 95,
Komm., S. 117. — Staatsminister Delbrück auf Anfrage des Abg. Lasker
in der 2. außerord. Session des Reichstags 1870, Sten. Ber., S. 122, 124.
Er erklärte dabei, es müsse sich um solche Verhältnisse handeln, „bei welchen
nach der Verfassung selbst die ganze Institution nicht gemeinschaftlich ist.“
94) Art. 35, Abs. 2, 38 Abs. 4 Reichsverfass. — § 4 des Reichsges.
vom 25. Juni 1873 betr. die Einführung der Verfass. des D. Reiches in
Elsaß-Lothringen (RG#Bl. S. 161, GBl. für Elsaß-Lothringen, S. 131) be-
gründet bei der mangelnden Selbständigkeit des Reichslandes für dasselbe
kein Reservatrecht. — Die Ausnahme für Branntwein ist durch Ges. vom
24. Juni 1887 beseitigt worden. Vgl. die daraufhin ergangene kaiserliche
Verordn. vom 9., 23. und 27. Sept. 1887 (RGl. S. 485, 487, 491.)
95) Art. 52, Abs. 1, Art. 4, Z. 10 Reichsverfass.; Ziff. III, § 4 des
Vertrags vom 23. Nov. 1870; Art. 2, Nr. 4 des Vertrags v. 25. Nov. 1870.
96) Art. 4, Z. 1 Reichsverfass.; Schlußprot. zum Vertrage mit Bayern
vom 23. Nov. 1870, Nr. I; Ziff. III, § 1, Abs. 1 des Vertrags mit Bayern
vom 23. Nov. 1870. Vgl. die Außerung des Abg. Lasker, Sten. Ber. des
außerord. Reichstags I, S. 125.
97) Schlußprot. zum Vertr. mit Bayern, Nr. I.
98) „ „ „ „ „ Nr. IV. Hierzu Lasker am
6. Dez. 1870 im Nordd. Reichstage, Verhandlungen 2. außerord. Session
1870, S. 81 f. #
99) Art. 46, Abs. 2, Art. 42—45 mit der in Art. 46, Abs. 3 und Art. 47
Reichsverf. bestimmten Ausnahme; Art. 4, Z. 8 Reichsverfass.; Ziff. III,
§ 3 des Vertrages vom 23. November 1870.