Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Es ist auch hier zu sagen, daß der Bundesrat Geschäfte erledigt, 
die in anderen Staaten zur Kompetenz eines Kabinetts gehören. 
Bismarck selbst hat die Bundesratsausschüsse mit Ministerial- 
departements verglichen“) und so hat er auch gegenüber Wün- 
schen auf Bildung eines Reichsministeriums") sich dahin ge- 
änszert, daß die Funktionen eines solchen schon vom Bundesrate 
erledigt würden. 20) Um uur ein Beispiel anzuführen, ist zu 
erwähnen, daß der Bundesrat ebenso wie ein Ministerium viele 
Verwaltungsgeschäfte erledigt, z. B. bei der Ernennung gewisser 
Beamten?) beteiligt ist, die Kontrolle in Zoll= und Stenersachen 
und im Reichsschuldenwesen ausübt, dann aber auch ein aus- 
gedehntes Verordnungsrecht besitzt. « 
Aber wenn der Bundesrat ein Ministerium darstellte, müßte 
er vom Kaiser ernannt werden, von ihm seine Befehle empfangen, 
die laufenden Verwaltungsgeschäfte im Namen und Auftrag 
des Kaisers führen und im Falle von Meinungsverschieden- 
heiten seine Entlassung nehmen können, seine Mitglieder müßten 
Reichsbeamte und er selbst müßte dem Reichstage verantwortlich 
sein. Alles dies ist nicht der Fall. Der Bundesrat ist viel- 
  
18) So sagte er: Reichsfinanzminister ist der Rechnungsausschuß, 
Reichskriegsminister der Ausschuß für das Heerwesen. — Nach Bildung 
vieler Reichsämter verblaßte diese Analogie 
19) Vgl. die Anträge und Verhandlungen im konst. Reichstage 1867, 
Sten. Ber. I, S. 376—378, 388, 393 f. und 397, den Antrag Twesten vom 
13. März 1869, Sten. Ber. III, S. 169 und I, S. 389—412. — Vgl. die 
Zusammenstellung bei v. Seydel: Reichskanzler, Reichsministerien, „Reichs- 
regierung“, Annalen des d. Reichs 1886, S. 321 f., Komm., S. 181 f. 
20) Vgl. Sitzung des konst. Reichstags vom 27. März 1867, Sten. 
Ber., S. 388: „Innerhalb des Bundesrates findet die Souveränität einer 
jeden Regierung ihren unbestrittenen Ausdruck. Dort hat jede ihren Anteil 
an der Ernennung des gewissermaßen gemeinschaftlichen Ministeriums, 
welches neben anderen Funktionen auch der Bundesrat bildet.“. (Vgl. da- 
gegen im Reichstage am 5. März 1878, Sten. Ber., S. 378: „Ich halte 
den Bundesrat für eine bessere Einrichtung als ein Reichsministerium, und 
wenn er nicht bestände, würde ich beantragen, ihn einzuführen. Ich halte 
den Bundesrat für eine außerordentlich zweckmäßige Einrichtung, sie macht 
unsere Gesetzgebung leichter und besser als ein Ministerium.“) 
21) So der Reichsgerichtsräte, der ständigen Mitglieder des Reichs- 
versicherungsamts, des Reichspatentamts und des Kaiserlichen Aufsichts- 
amts für Privatversicherung.
	        
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