Contents : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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als  oberste,  vornehmste  die  Landesherren,  in  den  Hansestädten
die  Senate,  die  daher  auch  als  Kontrahenten  aufgeführt  sind.
Diese  handeln  aber  nicht  für  sich,  sondern  als  Organe  ihres
Staates  oder  vielmehr  der  Staat  handelt  durch  sie,  und  er
allein  wird  dadurch  berechtigt  und  verpflichtet.“)  Auch  kann
man  die  Staatsoberhäupter  den  Staaten  selbst  nicht  derartig
gegenüberstellen,  sondern  sie  sind  Organe  und  damit  Teile  ihrer
Staaten  und  durch  seine  Organe  handelt  der  Organismus,  in
diesem  Falle  der  Staat.  Sonach  sind  die  Mitglieder  des
Bundes  die  Einzelstaaten  und  nicht  die  Monarchen  und  Senate.

Praktisch  ist  die  Frage  bedeutungslos,  da,  wie  Jellinek  )
sagt,  die  Rechte  der  Regierungen  solche  der  Staaten  wären;
es  gebe  keine  besonderen  Rechte  der  Regierungen,  deren  Subjetkt
nicht  der  Staat  ist.  Man  kann  mit  Seydel  55)  sagen:  „In  der
Tat  bewegt  sich  der  Streit,  ob  die  Herrscher  oder  die  Staaten
Mitglieder  des  Vundes  seien,  abgesehen  von  seiner  positivrechtlichen
  Erledigung,  nur  um  Worte."“

.  Nach  dem  eben  Ausgeführten  haben  nur  Staaten  einen
Platz  im  Bundesrate;  anderseits  muß  aber  auch  jeder  Staat
darin  vertreten  sein,  sodaß  eine  Entziehung  dieses  Mitgliedschaftsrechts
  als  unmöglich  erscheint,  56)  weil  jedes  Bundesglied  an  der
Bildung  des  Staatswillens  beteiligt  sein  muß,  wenn  das  Reich
seinen  bundesstaatlichen  Charakter  behalten  und  der  Gedanke
der  Gleichberechtigung  aller  Einzelstaaten,  auf  dem  der  Aufbau
des  Reichs  beruht,  bestehen  bleiben  sollen.  57)

 

52)  Die  Streitfrage,  ob  noch  von  vertragsschließenden  Kontrahenten
gesprochen  und  die  Reichsverfassung  als  ein  Vertrag  angesehen  werden
kann,  soll  hier  unerörtert  bleiben.

53)  Westphal.  S.  82;  M.  Müller,  S.  42.

54)  Jellinek,  S.  287.

55)  v.  Seydel,  Jahrb.  III,  S.  274.

56)  Art.  6,  Abs.  2  Reichsverf.:  „Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann
Bevollmächtigte  zum  Bundesrat  ernennen.“  %

57)  Auch  eine  Vermehrung  der  durch  Art.  6,  Abs.  1  einem  Bundesstaate
  zugeteilten  Stimmenzahl  kann  ohne  Zustimmung  der  andern  Bundesglieder
  nicht  herbeigeführt  werden,  weil  hierdurch  auch  die  Bedentung  aller
andern  Stimmen  im  Verhältnis  zur  Gesamtzahl  herabgemindert  würde.
(Ebenso  Laband,  in  Hirths  Annalen  VII,  S.  1511;  Loening,  ebenda  VIII,
S.  370;  v.  Rönne,  Staatsr.,  S.  200.)