Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

8  8.  Die  „gesetzmäßige  Verwaltung‘.  123

gebnis  gelangt  die  preußische  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
  1850  in  dem  Titel  ‚Von  den  Rechten  der  Preußen‘.  Sie
gewährleistet  persönliche  Freiheit  und  Eigentum  der  Bürger,
behält  aber  dem  zwischen  König  und  Volksvertretung  vereinbarten
  Gesetze  vor,  die  Bedingungen  und  Formen  zu  bestimmen,
unter  denen  die  persönliche  Freiheit  und  das  Eigentum  beschränkt
  oder  entzogen  werden  dürfen.*  Daraus  folgt,  daß  in
den  Fällen,  in  denen  das  Gesetz  schweigt,  die  Behörde  nicht  in
die  Rechtssphäre  des  Bürgers  eingreifen  darf,  m.  a.  W.  der
Bürger  keine  Pflicht  gegenüber  der  Staatsgewalt  zu  erfüllen  hat.°
Andrerseits  ergibt  sich  aber  aus  dem  Grundsatz  der  gesetzmäßigen
  Verwaltung,  daß  die  Behörde  einen  vom  Bürger  erhobenen
  öffentlichrechtlichen  Anspruch  nur  befriedigen  darf,  sofern
  ihn  das  Gesetz  ausdrücklich  anerkannt  hat.

Der  Gesetzgeber  des  Verfassungsstaates  ist  jedoch  bis  heute
nicht  in  der  Lage  gewesen,  das  ganze  große  Gebiet  der  Verwaltung,
  das  aus  den  Tagen  des  Polizeistaats  übernommen  worden
ist,  gesetzlich  neuzugestalten  und  der  Verwaltungsbehörde  für
jeden  Eingriff  in  Freiheit  und  Eigentum  der  Bürger  die  Grundlage
  in  neuen,  unter  Mitwirkung  der  Volksvertretung  erlassenen
Gesetzen  zu  schaffen.°  Infolgedessen  hat  die  Praxis  in  Fällen,
in  denen  ein  unabweisliches  Bedürfnis  zu  obrigkeitlichem
Einschreiten  vorgelegen  hat,  vorkonstitutionelle  Erlasse  des
Landesherrn  (Kabinettsordres  usf.)  verfassungsmäßigen  Gesetzen

*  Preuß.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850,  Art.5:  „Die
persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen  und  Formen,
unter  welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine  Verhaftung
zulässig  ist,  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.‘‘  Art.  62.  Vgl.  dazu  das
Preuß.  Gesetz  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit,  von  12.  Februar  1850.
Anschütz,  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preußischen  Staat,  I  S.  132f.

5  Das  gilt  wie  für  Einzelpersonen,  so  auch  für  Verbände  innerhalb
des  Staats,  so  z.B.  für  die  Gemeinden.  Gegen  diesen  Grundsatz  verstößt
die  Rechtsprechung  des  badischen  Verwaltungsgerichtshofs,;  sie  verpflichtet
  die  Städte  mit  staatlicher  Polizeiverwaltung,  grundsätzlich
alle  Kosten  der  staatlichen  Polizeigewalt  zu  tragen,  trotzdem  das  badische
Recht  eine  allgemeine  Rechtsnorm  dieses  Inhaltes  nicht  kennt.  Vgl.
darüber  oben  S.  115,  Anın.  42.

8  Vgl.  zum  Folgenden  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  I],
S.  120ff.  Zum  Teil  davon  abweichend  Thoma,  Polizeibefehl  im  Badischen
  Recht,  I,  S.  106ff.  S.  ferner  Walter  Jellinek,  Gesetz,  Gesetzesanwendung
  und  Zweckmäßigkeitserwägung,  1913,  S.  174.