Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 22 — 
Der Geschäfksgang im Bundegsrak. 
§ 3. Rechtsquellen. 
Die Geschäftsbehandlung des Bundesrates bernht teils auf 
der Reichsverfassung selbst, wo nur die wichtigsten Punkte ge- 
regelt sind, teils auf der Geschäftsordnung für den Bundesrai 
des Deutschen Reiches. Die erste Geschäftsordnung des Bunbes- 
rates des Norddeutschen Bundes datierte vom 30. August 
1867,10 die erste Geschäftsordnung des Bundesrates im Dent- 
schen Reiche vom 27. Februar 1871.2) Eine Nevision der- 
selben gründet sich auf den Bundesratsbeschluß vom 20. April 
1880,“) der nach einem bedeutsamen Streit zustandelam. 
Neuerdings ist die revidierte Geschäftsordnung des Bundes- 
rates am 31. Jannar 1895 abgeändert worden.“) Ihr heutiger 
Titel lautet: Geschäftsordnung für den Bundesrat. Nach den 
Beschlüssen vom 26. April 1880 und 31. Januar 1895. Ge- 
druckt in der Reichsdruckerei. 
Eine Abänderung und Ergänzung geschieht durch ein- 
fachen Bundesratsbeschluß, weil die Geschäftsordnung kein 
Reichsgesetz ist, sondern nur den Charakter eines autonomen 
Statuts hat,) sodaß sie im Reichsgesetzblatt auch nicht ver- 
kündet worden ist. Ihre Bestimmungen sind nur in den von 
  
1) Drucks. d. Bundesrats Nr. 6 und Prot. 8 31. 
2) Drucks. d. Bundesrats Nr. 16 und Prot. § 43. 
3) Die revidierte Geschäftsordnung ist abgedruckt in der Allgemeinen 
Zeitung 1880, Nr. 142, S. 2058; v. Poschinger, Fürst Bismarck und der 
Bundesrat IV. S. 205; Heinrich Triepel, Quellensammlung zum deutschen 
Reichsstaatsrecht I, S. 227. 
4) Vgl. Kirchenheim, S. 305. 
5) Drucks. des Bundesrats Nr. 89 und Prot. § 67. — v. Seydel, 
Komm., S. 150; Laband, Staatsr. I, S. 2760 f.; Meyer, Lehrb., S. 432. 
60) Sie ist auch nicht als Vertrag zwischen den Regierungen oder 
Einzelstaaten aufzufassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.