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2. Das Schlußprotokoll zu dem Vertrage betr. den Bei—
tritt Bayerns zur Verfassung des Dentschen Bundes) vom
23. November 1870 Nr. IX sagt: „Der Königlich Preunische
Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Banuerischen
Negierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung
Preußens den Vorsitz im Bundesrate führe.““1) Damit ist be-
stimmt, daß der Reichskanzler sich zwar durch einen anderen
preußischen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, daß er aber
nicht unter Ubergehung Bayerns den Vertreter eines anderen
Staates substituieren darf. ) Darin liegt die Bedentung der
Vorschrift, daß der Vorsitz bei Verhinderung Preußens“ an
Bayern, und nicht an einen anderen Einzelstaat fällt.“)
a. Wenn nun auch kein bayerischer Vertreter vorhanden
ist, tritt § 15 Abs. 2 Reichsverf. wieder ohne alle Einschränkung
in Kraft.
60) B. G. Bl. 1871, S. 23.
61) Die Bestimmungen des Schlußprotokolls sind durch § 3 des Ge-
setzes betr. die Verfassung des D. Reichs vom 16. April 1871 (R. G. Bl.
S. 63) für aufrechterhalten erklärt worden.
62) Laband, Staatsr. I, S. 279; v. Seydel, Komm., S. 169; v. Rönne,
Staatsr. I, S. 207; Arndt, Staatsr., S. 97.
63) Eine Verhinderung Preußens kann m. E. nicht aus Art. 7, Abs. 4
oder Art. 76, 77 hergeleitet werden, da vielleicht praktisch, aber nicht staats-
rechtlich Preußen am Vorsitze verhindert ist. Man muß hier scharf zwischen
Vorsitz und Stimmführung scheiden. Auch wo Preußen an letzterer ver-
hindert ist, braucht dies doch nicht bei der formalen Tätigkeit des Vorsitzes
der Fall zu sein. Im übrigen ist bei Art. 76, 77 Preußen nicht einmal
von der Stimmführung, also noch weniger vom Vorsitze ausgeschlossen.
Demnach kann in den genannten Fällen von einer Verhinderung Preußens
nicht die Rede sein, woraus sich die Konsequenz für die Vertretung Bayerns
von selbst ergibt. (A. A. Dambitsch, S. 326.)
64) Damit ist die spottende Bemerkung des Abg. Windthorst am
5. Dez. 1870, Sten. Ber., S. 80 hinfällig, der ironisch fragte, wann Preußen
denn verhindert sei? Wenn der Bundeskanzler nicht da sei? Dann sicher
nicht. Oder wenn alle preußischen Mitglieder verhindert seien? „Dann
kommt — oder es müßte eine furchtbare Sterblichkeit eintreten — Bayern
niemals zum Vorsitz.“ Bgl. v. Seydel, Komm., S. 169, Jahrb. III. S. 294;
Schulze, Lehrb. II, S. 65; v. Rönne, Staatsr., S. 207; v. Mohl, S. 298;
Westerkamp, S. 100; Meyer, Lehrb., S. 435; Thudichum, Jahrb. I. S. 26;
Laband, Staatsr. I, S. 279; Proebst zu Art. 15, A. 4. S. 69; Bauer, S. 34.