Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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können  diese  durch  einen  Bevollmächtigten  abgegeben  werden,
ja  sogar  der  Bevollmächtigte  eines  anderen  Staates  kann  zu
diesem  Zwecke  substituiert  werden.  Nur  sollte  durch  die  Möglichkeit
  der  Entsendung  mehrerer  Bevollmächtigten  den  gröszeren
Staaten  anheim  gegeben  werden,  für  die  verschiedenen  Verhandlungsmaterien
  die  geeignetsten  und  sachverständigsten  Personen
  auszuwählen.  Auch  mußte  auf  eine  ausreichende  Besetzung
der  Bundesratsausschlüsse  Bedacht  genommen  werden.%)  Es
sollte  dieses  Recht  aber  nicht  in  der  Weise  ausgedehnt  werden
können,  daß  d  dadurch  die  Erledigung  der  Geschäfte  verzögert
oder  sonst  beeinträchtigt  würde.  1.)

Dagegen  hat  es  jeder  Einzelstaat  in  der  Hand,  eine  unbeschränkte
  Anzahl  von  Stellvertretern  der  Bevollmächtigten  zum
Bundesrate  zu  ernennen.  12)  Auch  hierdurch  wird  das  Stimmenverhältnis
  im  Bundesrate  nicht  berührt,  noch  erwachsen  dem
Reiche  dadurch  irgendwelche  Kosten,  da  weder  die  Bevollmächtigten
  noch  ihre  Stellvertreter  von  Reichs  wegen  eine  Besoldung
  beziehen.  Da  die  Anzahl  der  stellvertretenden  Bevollmächtigten
  rechtlich  unbeschränkt  ist,  so  haben  die  Einzelstaaten
davon  einen  ausgedehnten  Gebrauch  gemacht,  und  so  war  ihre
Zahl  von  8  im  Jahre  1872  im  Jahre  1907  schon  auf  88  angewachsen;
  also  weit  mehr,  als  die  Höchstzahl  der  Bevollmächtigten
auf  Grund  der  Verfassung  beträgt.  1)

III.  Die  aus  dem  Wesen  des  Bundesrates  abgeleitete  staatsrechtliche
  Stellung  der  Bundesratsmitglieder  ist  eine  doppelte.
Es  ist  zu  scheiden  zwischen  dem  Verhältnis  gegenüber  der  Regierung
  des  Absendestaates  und  dem  zum  Reiche  und  den  anderen

 

10)  v.  Seydel,  Komm.,  S.  134;  Dambitsch,  S.  203.

11)  In  Wirklichkeit  ist,  wie  eben  bemerkt,  die  Zahl  der  Bevollmächtigten,
  die  an  den  Sitzungen  nach  Angabe  der  Bundesprotokolle  teilnehmen,
viel  kleiner  als  die  Stimmenzahl  der  Einzelstaaten,  was  für  die  Abstimmung
  nichts  ausmacht,  während  es  für  die  Beratungen  eine  den  betr.
Staaten  nachteilige  Wirkung  ausüben  kann.

12)  §  1,  2,  4  Geschäftsordn.  f.  d.  Bundesrat.  —  Vgl.  Perels,  Stellv.
Bevollm.  zum  Bundesrat;  v.  Jagemann,  S.  83;  Laband,  Staatsr.  I,
S.  245  f.;  Zorn,  Staatsr.  I,  S.  154;  v.  Seydel,  Komm.  S.  134;  Proebst
zu  Art.  6,  A.  4,  S.  61.

13)  Perels,  a.  a.  O.,  S.  279.