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können diese durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden,
ja sogar der Bevollmächtigte eines anderen Staates kann zu
diesem Zwecke substituiert werden. Nur sollte durch die Möglichkeit
der Entsendung mehrerer Bevollmächtigten den gröszeren
Staaten anheim gegeben werden, für die verschiedenen Verhandlungsmaterien
die geeignetsten und sachverständigsten Personen
auszuwählen. Auch mußte auf eine ausreichende Besetzung
der Bundesratsausschlüsse Bedacht genommen werden.%) Es
sollte dieses Recht aber nicht in der Weise ausgedehnt werden
können, daß d dadurch die Erledigung der Geschäfte verzögert
oder sonst beeinträchtigt würde. 1.)
Dagegen hat es jeder Einzelstaat in der Hand, eine unbeschränkte
Anzahl von Stellvertretern der Bevollmächtigten zum
Bundesrate zu ernennen. 12) Auch hierdurch wird das Stimmenverhältnis
im Bundesrate nicht berührt, noch erwachsen dem
Reiche dadurch irgendwelche Kosten, da weder die Bevollmächtigten
noch ihre Stellvertreter von Reichs wegen eine Besoldung
beziehen. Da die Anzahl der stellvertretenden Bevollmächtigten
rechtlich unbeschränkt ist, so haben die Einzelstaaten
davon einen ausgedehnten Gebrauch gemacht, und so war ihre
Zahl von 8 im Jahre 1872 im Jahre 1907 schon auf 88 angewachsen;
also weit mehr, als die Höchstzahl der Bevollmächtigten
auf Grund der Verfassung beträgt. 1)
III. Die aus dem Wesen des Bundesrates abgeleitete staatsrechtliche
Stellung der Bundesratsmitglieder ist eine doppelte.
Es ist zu scheiden zwischen dem Verhältnis gegenüber der Regierung
des Absendestaates und dem zum Reiche und den anderen
10) v. Seydel, Komm., S. 134; Dambitsch, S. 203.
11) In Wirklichkeit ist, wie eben bemerkt, die Zahl der Bevollmächtigten,
die an den Sitzungen nach Angabe der Bundesprotokolle teilnehmen,
viel kleiner als die Stimmenzahl der Einzelstaaten, was für die Abstimmung
nichts ausmacht, während es für die Beratungen eine den betr.
Staaten nachteilige Wirkung ausüben kann.
12) § 1, 2, 4 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Vgl. Perels, Stellv.
Bevollm. zum Bundesrat; v. Jagemann, S. 83; Laband, Staatsr. I,
S. 245 f.; Zorn, Staatsr. I, S. 154; v. Seydel, Komm. S. 134; Proebst
zu Art. 6, A. 4, S. 61.
13) Perels, a. a. O., S. 279.