Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

rungen  der  Einzelstaaten  ihren  Vertreter  jederzeit  abberufen
und  ihm  einen  Stellvertreter  geben.

a.  Durch  die  Ernennung  zu  Vertretern  der  Einzelstaaten
im  Bundesrat  werden  für  dieselben  Rechte  und  Miflichten  in
ihrem  Verhältnis  zu  ihren  Absendestaaten  begründet.  Berechtigt
werden  sie,  im  Bundesrate  ihren  Staat  zu  vertreten  und  bei
der  Bildung  des  Bundesratswillens  durch  Teilnahme  an  den
Beratungen  und  Abstimmungen  mitzuwirken.  Dagegen  tragen
sie  ihrer  Regierung  gegenüber  die  Verantwortungtt),  daß  sie

im  Falle  der  Vereinigung  beider  Stellungen  Konflikte  der  Vyelichten  undermeidlich
  wären.

Ein  Bundesratsmitglied  kann  zwar  zum  Reichstage  gewählt  werden,
muß  sich  aber  dann  für  eine  der  beiden  Körperschaften  entscheiden  und  bei
Annahme  der  Wahl  aus  dem  Bundesrate  ausscheiden;  anderfeits  kann  auch
ein  Reichstagsmitglied  zum  Vertreter  im  Bundesrate  ernannt  werden,  mun
aber  dann  gleichfalls  vor  seiner  Ernennung  zum  Bundesratsbevollmächtigten
aus  dem  Reichstage  austreten.  (Vgl.  Arndt,  Staator.,  S.  120;  Dambitsch,
S.  264;  Meyer,  Lehrb.,  S.  440;  Querfurth,  S.  31;  Zorn,  Staatzr.  I,
S.  220;  Vogels,  S.  13,  32  f.;  Seydel  in  Hirths  Annalen  1880,  S.  300.
A.  A.  v.  Rönne,  Staatsr.  I,  S.  222  f.;  die  Wahlprüfungskommission  des
Reichstags  1879.  Vgl.  Anl.  des  Reichstags  von  1879,  VI,  S.  1520,  Nr.  228.)

Das  Prinzip  der  Inkompabilität  muß  notwendigerweise  auch  auf  die
stellvertretenden  Bevollmächtigten  ausgedehnt  werden,  d.  h.  auch  diese  können
nicht  zugleich  Mitglieder  des  Reichstags  sein.  (Ebenso  Perels,  a.  a.  O.,
S.  270.)  Denn  es  kann  jederzeit  eintreten,  daß  auch  diese  Bundesratsmitglieder
  werden,  sodaß  auch  auf  sie  Art.  9,  S.  2  Anwendung  finden  muß.

Dagegen  erstreckt  sich  die  Inkompabilität  auch  auf  die  Beamten  des
Bundesrates,  sodaß  diese  zugleich  Reichstagsmitglieder  sein  können,  wenn
dies  auch  praktisch  wohl  nicht  vorkommen  wird.

19)  Eine  Verantwortlichkeit  ihrerseits  besteht  aber  nicht  gegenüber
Bundesrat  oder  Reichstag,  was  auch  dadurch  für  letzteren  zum  Ausdruck
kommt,  daß  sie  nicht  interpelliert  werden  können.  Der  Grund  dafür,  daß
sie  nur  ihren  Auftraggebern  verantwortlich  sind,  liegt  darin,  daß  sie  nach
Instruktionen  stimmen  und  ihre  persönliche  Überzeugung  kein  wesentliches
Moment  für  ihr  Verhalten  im  Bundesrate  ist.  Dies  gilt  vor  allem  für
die  juristische,  z.  Teil  auch  für  die  politische  Verantwortung.  Für  letztere
kommt  noch  in  Betracht,  daß  die  Bundesratsbevollmächtigten  außer  ihrer
Stimmabgabe  im  Bundesrate  noch  Verwaltungsarbeit  zu  leisten  haben,  wo
ihre  eigene  Ansicht  von  Bedeutung  ist,  so  z.  B.  bei  der  Insormierung  ihrer
Regierungen.  In  diesem  Umfange  besteht  auch  für  sie  eine  politische  Verantwortung,
  und  zwar  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  politischen  Macht.  (Val.