verwaltungssachen die preuszischen Stimmen nach Roeichsgesichts-
punkten gemäß der Ansicht des Chess der betr. Reichsverwal-
tung instruiert werden. In Weirklichkeit bestehen demnach
zwischen dem Bundesrate und den dem Haiser unterstellten
Reichsbehörden Beziehungen, die weder die Reichsverfassung
noch die staatsrechtliche Theorie ahnen lassen..)
b. Wenn auch weder Reichsverfassung noch Geschäfts-
ordnung irgendwelche direkte Bestimmungen darüber enthalten?,
so besteht doch kein Zweifel, daß die Bundesratsmitglieder wie
die ehemaligen Reichs- und Bundestagsgesandten nicht nach
freier individueller Uberzeugung?5) zu stimmen haben, sondern
als Vertreter ihres Gliedstaates und Ubermittler seines Willens
nach der ihnen von der Landesregierung für einen bestimmten
Fall oder allgemein erteilten, vorweisbaren oder geheim zu
haltenden, Instruktion ?), welche als ein Akt der einzelstaat-
lichen Regierungsgewalt den Regeln des Landesstaatsrechts
unterliegt??) und grundsätzlich dem Träger der Staatsgewalt
. —
24) Vgl. Laband, Der Bundesrat, in der D. Jur.-Zeit. 1911, Sp. 7.
25) Vgl. aber Art. 9 Reichsverfass.: „um die Ansichten seiner Regie-
rung zu vertreten", und ferner sind Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 nur zu
erklären, wenn die Bundesratsmitglieder nur nach Instruktionen ihrer Re-
gierungen stimmen, besonders aber Art. 7 Abs. 3, wo von instruierten
Stimmen die Rede ist. Die Verfassung gibt demnach auch nur hinsichtlich
der Reichstags-, nicht aber der Bundesratsmitglieder die Vorschrift, daß
sie an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden seien.
26) Binding. Bundesrat u. Staatsgerichtshof, Jur. Zeit. 1899, S. 71:
„Der Bundesrat selbst hat gar keine eigene Ansicht; er ist nur die Stätte,
wo das Echo der Stimmen der sog. Reichsmitregenten offiziell hörbar wird,
wo der Wille der einzelnen Regierungen sich zum formellen Reichsbeschluß
zusammenfaßt.“
27) Vgl. Art. 8 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820. (Preuß.
Ges. Samml. 1820, S. 113 f.): „Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundes-
tage sind von ihren Kommittenten unbedingt abhängig und diesen allein
wegen getreuer Befolgung der ihnen erteilten Instruktionen sowie wegen
ihrer Geschäftsführung verantwortlich.“ Dies gilt ohne ausdrückliche Fest-
setzung auch für den Bundesrat. 1
28) Im allgemeinen fehlen aber auch hier besondere Einzelvorschriften
(eine Ausnahme bildet Art. 22 der Hamb. Verfass. vom 13. Oktober 1879),
sodaß die allgemeinen Bestimmungen des Einzelstaatsrechts hierfür ange-
zogen werden müssen.