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das gemeine deutsche und württembergische Kirchenrecht der Katholiken
und Protestanten Prof. D. Scheurlen, fünfmal um 4 Uhr, nach seinem Grundrisse,
2te Aufl. 1351.
Ein Disputatorium über kanonisches Recht hält Prof. D. Lang, einmal wöchentlich
in zwei noch zu bestimmenden Stunden.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Eidil
Processes, mit Berücksichtigung der neuesten Fortschritte der Civil-Proceß-Gesekgebung
in Deutschland, Prof. D. Scheurlen, sechsmal um 10 Uhr, unter Zuziehung
des Lehrbuchs von Martin, 10te Ausgabe, und des vierten Organisations-Edikts von 1818.
Den zweiten Theil der Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen
Eivil-Processes, enthaltend die summarischen Processe, die
Rechtomittel, die Hülfsvollstreckung, die Zwischenhandlungen und den
Concurs-Proceß Prof. D. Michgelis, dreimal um 11 Uhr, nach Martin, lote
Ausgabe.
Den gemeinen und württembergischen Strafproceß, nach Martin, vorzutragen,
erbietet sich D. Huck.
Zu Vorlesungen über die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit erbietet
sich Pupillenrath Jeitter, fünf= bis sechsmal, um 8 Uhr.
H. Heilkunde.
Heef D. C. F. Baur wird die Anatomie des Menschen in der Stunde von
7 Uhr Morgens vortragen.
HPuof. D. Rapp liest Physiologie in der Stunde von 9—10 uhr.
Prof. D. F. G. v. Gmelin wird die Arzneimittellehre von 7—8 Uhr;
Prof. D. H. Autenrieth die allgemeine Therapie von 4 —5 Uhr; und
ebenderselbe das Formulare, wöchentlich in zwei noch näher zu bestimmenden
Stunden vortragen.
Kanzler D. v. Autenrieth trägt den zweiten Theil der Nosologie von 9—10
Uhr vor.
Vrivatdocent D. Weber wird die Examinatorien über practische Heilkunde
fortsetzen.
D. F. G. Majer erbietet sich zu repetitorisch-eraminatorischen Vortrégen
in wöchentlichen drei Stunden über die specielle Krankheitslehre.