gegenüber gilt die Abstimmung des Vertreters. auch wenn
er ohne, oder sogar gegen seine Instruktion gestimmt haben
sollte.") In einem solchen Falle kann die Regierung zwar
den Schuldigen bei Verletzung seiner Amtspflicht abberufen und
disziplinieren, vielleicht sogar strafrechtlich verfolgen lassen,)
aber die Abstimmung nicht für ungültig erklären. Vielleicht
kann je nach der Art des Beschlusses, falls der Bundesrat zu-
stimmt, von neuem abgestimmt werden, nachdem der frühere
Beschluß aufgehoben worden ist. Ein Recht darauf hat die
betr. Regierung jedenfalls nicht.“)
2. Zur Unterscheidung von dem Auftragsverhältnis der
Bundesratsmitglieder ist der Bevollmächtigte im äußeren Voll-
machtsverhältnis berechtigt, seinen Absendestaat gegenüber
Bundesrat und Reichstag zu vertreten und Handlungen mit
unmittelbar rechtlicher Wirkung für jenen vorzunehmen, be-
sonders dessen Stimme im Bundesrate zu führen. 50) Wie er-
zelnen Angelegenheit bei der Vielgestaltigkeit des heutigen öffentlichen
Lebens vorherzusehen. Auch hier gilt der Erfahrungssatz, daß nicht der-
jenige eine Sache am besten vertritt, der empfangene Anweisungen möglichst
getreu ausführt, sondern derjenige, der zwar, wenn angängig, sich danach
richtet, aber auch ohne solche die Interessen seines Auftraggebers wahrzu-
nehmen versteht und ausnahmsweise sogar gegen erhaltene Befehle handelt,
wenn er annehmen muß, daß bei genauer Kenntnis der Sachlage der Kom-
mittent sein Verhalten billigen würde. Deshalb fehlt es in vielen Fällen
überhaupt an einer genauen Instruktion, um dem Bevollmächtigten die
nötige Bewegungsfreiheit zu lassen, was zweifellos sehr oft wünschenswert
und von Vorteil ist, wobei jedoch die äußeren Verhältnisse, besonders die
Persönlichkeit des Vertreters in Rechnung zu stellen sind.
46) Deshalb nennt Laband die Abstimmung einen „Formalakt“, dessen
Wirkung, „von den Motiven der Abstimmung gelöst und ihnen gegenüber
selbständig ist." (Laband, Staatsr. I. S. 250, Reichsstaatsr., S. 64.)
Ebenso v. Seydel, Jahrb. III, S. 276; Anschütz, Enzykl., S. 541.
47) Man hat deshalb zutreffenderweise angenommen, daß eine prae-
sumtio iuris et de iure für die Ubereinstimmung des Votums mit der
Instruktion besteht. (Vgl. Seydel, Jahrb. III, S. 276, Komm., S. 132.)
48) Die Bundesratsmitglieder stehen als solche nicht unter der Dis-
ziplinargewalt des Reichs. (Vgl. Zorn, Staatsr. I, S. 166; Laband,
Staatsr. I, S. 244.)
49) Laband, Staatsr. I, S. 250, A. 4; v. Mohl, S. 254; v. Rönne,
Staatsr., S. 205, Verf.-Recht, S. 150; Westerkamp, S. 98.
50) Laband, Staatsr. I. S. 249, Reichsstaatsr., S. 64; Herwegen.
S. 46; Querfurth, S. 15. 4*