Es ist deshalb kein Wunder, daß in dieser Zeit eines ständig
steigenden Wohlstandes auch die Steuererträgnisse des Landes
größer geworden sind. Betrachten wir zunächst die Einkommen-
steuer, so ergibt sich von 1904 bis 1914 eine Steigerung von
45 304 400 M. auf 76 070 000 M., also um 32 765 600 M. Nach
Maßgabe dieser Zahlen ist im sächsischen Bolke folgendes ein-
kommensteuerpflichtige Bruttoeinkommen vorhanden gewesen:
1904;: 2 596 520 500 M. und 1915: 5 841 605 000 M., das bedeutet
allein einen Zuwachs im jährlichen Einkommen von 1¼ Milliarden
Mark!
Was die Bermögenssteuern betrifft, so haben wir in Sachsen
bekanntlich keine einheitliche, sondern wir erheben die Grund-
steuer und die lediglich das bewegliche Vermögen betreffende
Ergänzungssteuer. Die erstere ist von 1904 bis 1914 gestiegen
von 4 450 700 M. um 750 300 M. auf 5 161 000 M., während die
letztere von 3 500 000 M. auf 5 203 000 M., also um 1 765 000 M.
gewachsen ist. Das im Lande vorhandene Bruttovermögen,
das dieser Ergänzungssteuer zugrunde liegt (also ohne Grundstücke),
betrug 1804: 8 346 625 800 M. und 1915: 10 950 988 700 M.,
es hatte sich also in dieser kurzen Spanne Zeit um über 2½. Milliarde
MçAark vergrößert! —
Die vorgenannten Steuern sind sächsische Landessteuern. Da-
neben werden nun auch Abgaben fürs Neich erhoben, nämlich
die Zölle und die indirekten Reichssteuern (Tabak-, Ziga-
retten-, Branntwein-, Schaumwein-, Brau-, Zuwachs-, Erbschafts-
steuern u. dgl.). Soweit Zölle und Reichssteuern von sächsischen Be-
hörden erhoben worden sind, ergibt sich von 1904 bis 1912 eine
Steigerung des Erträgnisses von rund 63 Millionen Mark auf
142 Millionen Mark, also ein Zuwachs von 79 Millionen Mark.
Was nun die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staates
anlangt, so findet sich ihr ziffernmäßiger Niederschlag im Staats-
haushaltsetat, der aller zwei Jahre für die folgenden beiden
Jahre aufgestellt wird, und zwar in zwei selbständigen Teilen, dem
ordentlichen und dem außerordentlichen Etat. In jenen werden
die regelmäßigen Einnahmen des Staates und die davon zu bestrei-
tenden wiederkehrenden Ausgaben, in diesen die einmaligen außer--
gewöhnlichen, aus Staatsvermögen oder Anleihen zu deckenden
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