65 Anlage Il. — Entwurf etc. eines Impf-Gesctzes des Königsberger
sanıe Handhabung der Einrichtung durch alle zweckdienlichen Mittel, namentlich durelı
Belehrung, Austellung von Impf-Aerzten, unentgeltliche Belrandlung der Armen, Belohuungen
für die Anzeige pockenkranker Kühe, zu fördern.« »Die einzige schwere Frare
ist: ob der Staat zur Impfung nöthigen dürfe? Wäre eine irgend in Anschlair
zu bringendc Gefahr damit verbunden, so würde sich ein solcher Zwan r schwerlich "ccht,
fertigen lassen, wie namentlich die früher übliche Impfung der ächten Blattern zanz dem
Ermessen der Betheiligten überlassen bleiben ınusste. Kbenso wäre cin Zwang schwerlich
zu rechtfertigen, wenn nur urtheilsfähige Erwachsene geimpft werden könnten und
für Niemand, als für den Nichtgeimpften, ein Nachtheil aus der Unterlassung entstünde
Allein, da Blattern-Epidemien so lange nicht aufhören werden, so lange sich noch Ungeimpfte
im Volke befinden, jede Epidemic aber theils dem Gemeinwesen bedeutende
Kosten ınacht, theils auch Kinder ergreift, von deren Willen oder Weigceruugen die
Impfung noch nicht abhing, so erscheintein Zwang allerdings gerechtfertigt
Und namentlich darf derselbe auch dann eintreten, wenn bei der Gefahr einer E idemie
eine allgemeine Revaccination der schon vor längerer Zeit Geimpften für zweckmässig
erachtet wird.« »
Ad. 2. Die angebliche Unmöglichkeit, den Impfzwang in Ausführung zu bringen
findet ihre einfache Widerlegung in der Thatsache, dass nicht nur England, wie bereits
bemerkt, seit 1867, sondern die Süddeutschen Staaten sämmtlich seit viel längerer Zeit Gesetze
mit [mpfzwang haben. Württemberg hat ein solches seit 1808, umgearbeitet und mit
sehr ausführlichen und zwekmässigen Bestimmungen versehen im Jahre 1952; mehrere der
letzteren sind in diesen Entwurf herübergenommen worden.
Zu $. 3. Als einzige Strafbestimmung gegen Versäumniss der Impf-Pflicht von Seiten
der Eltern oder Pfleger ist eine ihren Vermögens-Verhältnissen angemessen zu normirende
Geldstrafe angenommen worden, wie sie in verschiedener Höhe auch die Süddeutschen Gesetze
und das Englische letzteres bis zu 20 Schilling) kennen. Eine solche Strafbestimmung
hat sich überall als ausreichend erwiesen, zumal wenn sie durch ein summarisches Verfahren
eingezogen und bei wiederholter Versäumniss verdoppelt werden kann.
Zu $. 4. Um die gegenwärtig notorisch mangelhafte Kontrole zu verschärfen und dadurch
den Erfolg der Impfung sicherer zu stellen, soll die früher lange Zeit bestandene,
jetzt leider ausser Anwendung gekommene Bestimmung wieder in Kraft treten, wonach
die Aufnahme eines Kindes in eine Schul-Anstalt nur gegen Vorzeigung eines Impfscheins
erfolgen darf.
Die $$. 5—S sind mehr reglementarischer Natur, entsprechen der heutigen Praxis und
bedürfen daher keiner besonderen Motivirung. Um so mehr wird dies bei den folgenden
der Fall sein.
Zu 8. 9—11. $. 9 hat den Zweck, auch für die Revaccination eine Verpflichtung
einzuführen. Er geht damit einen Schritt über die Bestimmungen der bis jetzt in den oben
eenannten Staaten geltenden Impf-Gesetze hinaus. Aber wir halten gerade diesen Schritt
ür einen ganz besonders wichtigen, ja für einen von der neueren wissenschaftlichen
Erkenntniss und praktischen Erfahrung als unabweislich geforderten
Fortschritt in der Gesetzgebung. Ist es notorisch, dass der durch die erste
Impfung gewährte Schutz gegen die Pocken nur etwa für ein J ahrzehnt völlig ausreicht und
dann allmälig immer mehr an Wirksamkeit verliert; muss es ebenso anerkannt werden,
— wir berufen uns hier nur auf die seit Jahren bei den Deutschen Armeen gemachten und
noch im letzten Feldzuge unter den bedrohlichsten Verhältnissen bestätigten Erfahrungen
— dass dieser Schutz durch eine mit Erfolg wiederholte Impfung derart wiederhergestellt
werden kann, dass gut revaceinirte Personen nur selten und dann verhältnissmässig äusserst
gelinde an den Pocken erkranken; ist es endlich noch durch die bis zur Gegenwart
herabreichenden Thatsachen erwiesen, dass dieser Schutz vom grösseren Publikum entweder
gar nicht gewürdigt, oder doch nicht rechtzeitig gesucht wird, so dass ältere nicht
revaceinirte Individuen einen grossen '['heil der Krankheitsfälle bei einer Pocken-lipidemie
ausmachen und dieser neue Nahrung geben : so muss aus allen diesen Thatsachen gefolgert
werden, dass die Einführung eines Zwangesfürdie Revaccination ebenso
unerlässlich ist, wie für die Kinder-Impfung, und dass ohne eine solche
Massregel das ganze Impfwesen an dem Fehler der Halbheit kranken, seinen Zweck nur
höchst unvollständig erreichen wird. Hält nıan aber einen so unerheblichen Kingrifl in
die persönliche Freiheit rinzipiell fiir ungerechtfertigt, so wollen wir daran erinnern, dass
die Staatsgewalt auf andern Gebieten , wo es sich un viel weniger wichtige Interessen der
Bevölkerung, als um Bewahrung ihrer Gesundheit handelte, unbedenklich zu viellästıgeren
Einschränkungen gegriffen hat. Man denke z. B. an die Reisc-Pässe und Wander-Bücher,
die man erst neuerdings weniger aus prinzipiellen Gründen, als aus solchen Jder
Zweckmässigkeit abgeschaflt hat. Man könnte vielleicht aus der oben zitirten Acusserung