Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

Diebstaͤhle,  unter  welchen  sich  ein  ausgezeichneter
  befindet,  neben  dem  Kostenund
  Schadens-Ersaß,  zu  viermonatlicher
  Arbeitshausstrafe  verurtheilt.
  (d.  20.  Nov.)

ro.  Durch  Beschluß  vom  Z.,  erdffnet  am
12.  November,  wurde  in  der  Untersuchungesache
  von  dem  O.  A.Gerichte  Göppingen
  Chrisloph  Häderle,  von  Lothenberg,
  O.A.  Göppingen,  wegen  wiederholten
  und  großen,  aber  ersehten  Diebstahls,
  neben  dem  Kosten=  Ersatz  zu
vier  und  einhalbmonatlicher  Arbeitshausstrafe
  verurtheilt.  (d.  20.
November.)

11.  In  der  Untersuchungssache  von  dem
O.A.  Gerichte  Münsingen  wurde  durch
Beschluss  vom  35.  Oktober,  eröffnet  am
12.  November,  Johann  Failenschmid,
von  Buttenhausen,  O.  A.  Münsingen,
wegen  wiederholten  Ehebruchs,  neben
dem  Kosten-Ersatz  zu  sechsmonatlicher
  Arbeitshausstrafe  verurtheilt.
(d.  22.  Nov.)

12.  Vermoͤge  Beschlusses  vom  8.,  eroͤffnet
am  18.  November,  wurde  in  der  Untersuchungssache
  von  dem  O.  A.  Gerichte
Biberach  Catharine  Ott,  von  Göffingen,
O.A.  Riedlingen,  wegen  wiederholten
Vagirens,  Concubinats  und  Lügen  ver

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Gericht,  neben  dem  Kosten  -Ersatz
zu  fünfmonatlicher  Arbeitshausstrafe
  verurtheilt.  (d.  :z.  Nov.).

15.  In  der  Unrersuchungssache  von  dem
O.  A.  Gerichte  Wangen  wurde  durch  Erkenntniß
  vom  r0.,  eröffnet  am  27.  November,
  Franz  Joseph  Bürger,  von
Trabers,  K.  Vaiernschen  Landgerichts
Immenstadt,  wegen  mehrerer  kleiner
und  theilweise  ersehter,  aber  gewerbsmäßig
  verübter  und  den  zweiten  Rück,
Gll  des  Angeschuldigten  in  das  Verbrechen
  des  Diebstahls  begründender  Entwendungen,
  ferner  wegen  theilweise  durch
Anwendung  abergläubischer  Mittel  verübten
  Betrugs  und  anderer  geringerer
Vergehungen,  neben  dem  Schadens=  und
Kosten=  Ersahe  zu  sechszehenmonat-=licher
  Arbeitshausstrafe  und  vachheriger
  Ausweisung  aus  dem  Königreich
  unter  Strafbedrohung  für  den
Wiederbetretungsfall  verurtheilt.  (den
à7.  Nov.)

Hiebei  ist  anzufügen,  dass  von  einem
(an  sich  zu  öf#entlicher  Bekanntmachung
gecigneten)  Erkenntnisse  im  Lause  des  Monats
  Rovember  der  Rekurs  an  den  Criminal-Senat
  des  K.  Ober-Tribunals  ergriffen
  worden  ist.