200 Kreisordnung. §§ 87—89.
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer
treten diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer
hinzu, welche wegen ihrer auf dem platten
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen
Unternehmungen in der Klasse A 1 der Gewerbesteuer
mit dem Mittelsatze veranlagt sind (§. 14 Absatz 4).
88 14, 183.
Bildung des Wahlverbandes der Laudgemeinden.
§. 87. Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt:
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises;
2) sämmtliche Besitzer selbstständiger Güter mit Einschluß
der juristischen Personen, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche
nicht zu dem Verbande der größeren Grunbbesitzer
(§. 86) gehören;
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer,
welche wegen ihrer auf dem platten Lande innerhalb
des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen
in der Klasse A 1 unter dem Mittelsatze
veranlagt sind
Bildung den Wahlverbandes der Stidte.
8. 88. Der Wahlverband der Städte umfaßt die
Stadtgemeinden des Kreises.
Vertheilung, der Kreistagsabgeorbneten auf
die einzelnen Wahlverbände.
§. 89. Die nach §. 84 dieses Gesetzes jedem Kreise
nach Maßgabe seiner Bevölkerungsziffer zustehende Zahl
von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei Wahlverbände
der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden
und der Städte nach folgenden Grundsätzen vertheilt:
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach
dem Verhältnisse der städtischen und ländlichen
Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte allge-