Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

200  Kreisordnung.  §§  87—89.

Dem  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer
  treten  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer
  hinzu,  welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten
Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
Unternehmungen  in  der  Klasse  A  1  der  Gewerbesteuer
mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (§.  14  Absatz  4).

88  14,  183.

Bildung  des  Wahlverbandes  der  Laudgemeinden.

§.  87.  Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  umfaßt:

1)  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises;

2)  sämmtliche  Besitzer  selbstständiger  Güter  mit  Einschluß
  der  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften
und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche
nicht  zu  dem  Verbande  der  größeren  Grunbbesitzer
(§.  86)  gehören;

3)  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,
welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten  Lande  innerhalb
  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen
  in  der  Klasse  A  1  unter  dem  Mittelsatze
  veranlagt  sind

Bildung  den  Wahlverbandes  der  Stidte.

8.  88.  Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die
Stadtgemeinden  des  Kreises.

Vertheilung,  der  Kreistagsabgeorbneten  auf
die  einzelnen  Wahlverbände.

§.  89.  Die  nach  §.  84  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise
nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer  zustehende  Zahl
von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei  Wahlverbände
  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden
und  der  Städte  nach  folgenden  Grundsätzen  vertheilt:
1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach
dem  Verhältnisse  der  städtischen  und  ländlichen
Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte  allge-