Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.  1365

darf  nur  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Behörde  nicht  binnen  acht  Tagen  nach
erhaltener  Auseige  dagegen  Einspruch  gethan  hat.

§.  19.  Versicherungen  von  Kaufleuten  und  mit  kaufmännischen  Rechten
versehenen  Fabrikanten,  welche  ordnungsmäßig  eingerichtete  Bücher  führen,  auf
Waarenlager  von  mindestens  Zehntausend  Thalern,  sind  den  Vorschriften
der  §§.  14  und  15  nicht  unterworfen;  dagegen  ist  der  F.  18  auch  auf  sie
anwendbar  ).

§.  20.  Wer  Mobiliar-Vermögens-Gegenstände  gegen  Feuersgefahr  wissentlich
  zu  einem  höhern  als  dem  gemeinen  Werth  versichert,  hat  außer  der  Zurückführung
  der  Versicherungssumme  auf  diesen  Werth  (§.  4),  eine  dem  Betrage
der  Ueberschreitung  gleichkommende  Geldbuße  verwirkt,  welche,  wenn  die  Entdeckung
  der  Ueberversicherung  erst  nach  eingetretenem  Brande  geschehen,  verdoppelt
  wird?).

([Eine  wissentliche  Ueberversicherung  wird  vermuthet?),  wenn,  ohne  daß  eine
amtliche  Abschätzung  vorausgegangen,  bei  Waarenlagern  u.  s.  w.  (§.  5)  der
Werth  um  dreißig  Prozent  oder  bei  anderm  beweglichen  Vermögen  um  fünfzig
Prozent  überschritten  ist.)

§.  21.  Beträgt  die  Ueberschreitung  bei  Waarenlagern  u.  s.  w.  (S.  5)
zehn  bis  dreißig  Prozent,  oder  bei  anderm  beweglichen  Vermögen  zwanzig  bis
fünfzig  Prozent,  so  tritt,  wenn  der  Fall  einer  wissentlichen  Ueberschreitung  nicht
vorliegt,  eine  Geldstrafe  von  dreissig  bis  fünfzehnhundert  Mark  ein!)).

§.  22.  Wird  von  dem  Versicherten  die  erfolgte  Ueberschreitung  entweder
noch  vor  dem  eingetretenen  Brande  oder  wenigstens  vor  dem  erhobenen  Anspruche
  auf  die  Vergütung  freiwillig  angezeigt,  so  findet  nur  eine  Geldbuße  bis
zu  dreissig  Mark  statt  5).

§.  23.  Wenn  eine  der  beiden  im  §.  2  für  mehrfache  Versicherungen  vorgeschriebenen
  Anzeigen  versäumt  wird,  so  hat  der  Versicherte  eine  Geldbuße
von  fünfzehn  bis  dreihundert  Mark  verwirkt.

§.  24.  Wer  der  Vorschrift  des  §.  2  zuwider  mehrfache  Versicherungen
nimmt,  verfällt  in  eine  Geldbuße  von  dreissig  bis  fünfzebnhundert  Mark.

§.  25.  Unmittelbare  Versicherungen  bei  ausländischen  Gesellschaften  gegen
die  Vorschrift  des  §.  3  werden  mit  einer  Geldbuße  von  dreissig  bis  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft.  ·

8.  26.  Versicherungen  bei  nicht  zugelassenen,  ausländischen  Gesellschaften
(8.  6)  werden  mit  einer  Geldbuße  von  dreissig  bis  fünfzehnhundert  Mark
bestraft.

§.  27.  Ein  Versicherter,  welcher  die  im  §.  5  vorgeschriebenen  Bücher  gar
nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Ordnung  führt,  hat  eine  Geldstrafe  von  fünfzehn
bis  dreibundert  Mark  verwirkt.

8.  28  5).
1)  Auch  §.  5  Abs.  2  und  3,  wenn  es  sich  um  die  sog.  Ausnahmeversicherung
handelt,  E.  O.  V.  X.  291.

2)  §.  20  bezieht  sich  auch  auf  den  Fall,  wo  Jemand  überhaupt  gar  nicht  vorhandene
  Gegenstände  versichert  hat,  E.  K.  III.  239;  E.  Crim.  XII.  150.

2)  Diese  Rechtsvermuthung  ist  durch  §.  260  Str.  P.  O.  beseitigt,  welche  den
Strafrichter  von  der  Herrschaft  irgend  welcher  Beweisregeln  befreit  und  ihm  vorschreibt,
  seine  Ueberzeugung  frei  aus  dem  Inbegriffe  des  vor  ihm  verhandelten  Beweisstoffes
  zu  schöpfen,  Erk.  10.  März  1890  (E.  Crim.  XX.  321).

4)  Bei  der  Berechnung  kommt  es  auf  Werth  und  Versicherung  der  einzelnen  nach
.  5  anzugebenden  Stücke  und  Gattungen  an,  Erk.  O.  Trib.  18.  Mai  1876  (O.  R.
XVII.  360).

7)  Eine  freiwillige  Anzeige  ist  nicht  mehr  möglich,  sobald  die  Ueberversicherung
Gegenstand  einer  amtlichen,  z.  B.  polizeilichen  Untersuchung  geworden  ist,  Erk.  O.
Trib.  7.  Jan.  1869  (O.  R.  X.  12).

6)  §.  28  ist  durch  die  Betrugsvorschriften  des  K.  Str.  G.  B.  aufgehoben,  vergl.
E.  Crim.  III.  84.

§.  29  ist  aufgehoben  durch  Art.  III  Ges.  22.  Juni  1861  (G.  S.  S.  441).

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