Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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summarisch  auf  die  geeigneten  Rubriken  getragen,
  und  sonach  alle  Monate  der  Bestand
sämrlicher  Rubriken  auf  das  Bilanz-Buch  ausgezogen,
  von  welchem  gleichfalls  dem  mit  der
Kasse-Direktion  beauftragten  Chef  des  geheimen
  Zentral:  Rechnungs-Kommissariats  des
Innern  jedesmal  ein  Auszug  zuzustellen  ist.

F.  1.4.  Der  Kasster  hat  darauf  sorgfältig  zu
sehen,  daß  diese  Auftragungen  auf  das  Journal=
  und  Hauptbuch  so  wie  auch  die  Bilanz-Ertrakte
  nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Monats
  mit  Genauigkeic  geschehen,  alle  Präcision
beobachtet,  und  Korrekturen,  Rasuren  und  dert
ßleichen,  sorgfältig  vermieden  werden.  .

G.  15.  Der  Kassier  führt  übrigens  die  Korrespondenz,
  erstattet  an  das  Ministerium  des
Innern  die  erfoderlichen  Berichte,  wacht  über
die  Verfassung  der  vorgeschriebenen  Ertrakte,
dann  die  richtige  Führung  der  vorhin  benannten
  Rechnungsbücher,  und  beantwortet  die
Rechnungs-Reoisions-Erinnerungen  mit  Beiziehung
  des  Buchhalters,  als  des  eigentlichen
Nechnungs=  Anfertigers.

a.  Für  den  Buchhalter.

V.  1.  Der  Buchhalter  hat  von  dem  Kasser
die  Mittheilung  des  gesamten  Einlaufs  von
Rescripren,  Ministerial:  Weisungen,  Notisikalionen,
  Korrespondenzen  2c.  zu  empfungen,
um  in  steter  und  forclaufender  Kenneniß  von
dem  ganzen  Geschäfts-Gange  erhalten  zu
werden.

G.  2.  Er  hat  die  einkommenden  Gelder  noͤ-thigen
  Falls  mit  dem  Kasse  Kunzellisten  und
den  Kasse-Offizianten  zu  jählen  und  zu  wägen,

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S.  3.  Den  von  dem  Kassier  auszufertigenden
  Quittungen  über  eingegangene  Gelder  hat
der  Buchhalter  die  Seitenzahl  des  Kassebuchs,
worin  die  eingekommene  Post  verzeichnet  worden,
  mit  seiner  Unterschrift  beizusezen,  welches
auch  bei  den  Ausgabs-Bescheinungen  zu  beobachten
  ist.

O.  J.  Er  sertige  die  wochentlichen  doppelten
Ertrakte  aus  dem  Kassebuche,  welche  sonach  von
dem  Kassier  zu  unterzeichnen  sind.

G.  5.  Er  trägt  aus  dem  von  dem  Kasster  zu
führenden  Kasse=  und  Primg:Nota=  Buche
am  Schlusse  eines  jeden  Monats  die  in  dem
Caufe  deoselben  vorgekommenen  Geschäfte  und
Veränderungen  auf  das  Journal  oder  Manual,
  und  von  diesem  auf  die  geeigneten  Rubriken
  in  das  Hauptbuch  auf,  und  zieht  nachher
am  Schlusse  eines  jeden  Monats  die  Bilanz
aus  dem  Hauptbuche.  Hiebei  ist  nach  dem
anliegenden  Formular  sub  Lit.  C.  in  dem
Kassebuche  jedesmal  in  der  besonders  formirten
Marginal:  Kolonne  die  Seitenzahl  des  Manuals,
  wo  eine  jede  Post  verzeichnet  worden
ist,  einzutragenz  in  dem  Journal  oder  Mannal
l#ir.  1).  mussen  in  den  vorgeschriebenen  Marginal-Kolonnen
  die  Seitenzahlen  des  Hauxt-Buches,
  wo  eine  jede  Post  verzeichnet  worden,
und  eben  so  auch  die  Rumer  der  Belege  und
Verifikationen  bemerkt-werden,  und  in  dem
Hauptbuche  ist  auf  jeder  Rubrik  die  Seitenzahl
des  Manuals  oder  Journals  in  der  vorgtschriebenen
  Kolonne  einzurragen,  wo  die  dahin
gehörigen  Posten  verzeichnet  und  beschrieben
stehen,  so.,  daß  sich  diese  Bücher  beständig