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summarisch auf die geeigneten Rubriken getragen,
und sonach alle Monate der Bestand
sämrlicher Rubriken auf das Bilanz-Buch ausgezogen,
von welchem gleichfalls dem mit der
Kasse-Direktion beauftragten Chef des geheimen
Zentral: Rechnungs-Kommissariats des
Innern jedesmal ein Auszug zuzustellen ist.
F. 1.4. Der Kasster hat darauf sorgfältig zu
sehen, daß diese Auftragungen auf das Journal=
und Hauptbuch so wie auch die Bilanz-Ertrakte
nach dem Schlusse eines jeden Monats
mit Genauigkeic geschehen, alle Präcision
beobachtet, und Korrekturen, Rasuren und dert
ßleichen, sorgfältig vermieden werden. .
G. 15. Der Kassier führt übrigens die Korrespondenz,
erstattet an das Ministerium des
Innern die erfoderlichen Berichte, wacht über
die Verfassung der vorgeschriebenen Ertrakte,
dann die richtige Führung der vorhin benannten
Rechnungsbücher, und beantwortet die
Rechnungs-Reoisions-Erinnerungen mit Beiziehung
des Buchhalters, als des eigentlichen
Nechnungs= Anfertigers.
a. Für den Buchhalter.
V. 1. Der Buchhalter hat von dem Kasser
die Mittheilung des gesamten Einlaufs von
Rescripren, Ministerial: Weisungen, Notisikalionen,
Korrespondenzen 2c. zu empfungen,
um in steter und forclaufender Kenneniß von
dem ganzen Geschäfts-Gange erhalten zu
werden.
G. 2. Er hat die einkommenden Gelder noͤ-thigen
Falls mit dem Kasse Kunzellisten und
den Kasse-Offizianten zu jählen und zu wägen,
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S. 3. Den von dem Kassier auszufertigenden
Quittungen über eingegangene Gelder hat
der Buchhalter die Seitenzahl des Kassebuchs,
worin die eingekommene Post verzeichnet worden,
mit seiner Unterschrift beizusezen, welches
auch bei den Ausgabs-Bescheinungen zu beobachten
ist.
O. J. Er sertige die wochentlichen doppelten
Ertrakte aus dem Kassebuche, welche sonach von
dem Kassier zu unterzeichnen sind.
G. 5. Er trägt aus dem von dem Kasster zu
führenden Kasse= und Primg:Nota= Buche
am Schlusse eines jeden Monats die in dem
Caufe deoselben vorgekommenen Geschäfte und
Veränderungen auf das Journal oder Manual,
und von diesem auf die geeigneten Rubriken
in das Hauptbuch auf, und zieht nachher
am Schlusse eines jeden Monats die Bilanz
aus dem Hauptbuche. Hiebei ist nach dem
anliegenden Formular sub Lit. C. in dem
Kassebuche jedesmal in der besonders formirten
Marginal: Kolonne die Seitenzahl des Manuals,
wo eine jede Post verzeichnet worden
ist, einzutragenz in dem Journal oder Mannal
l#ir. 1). mussen in den vorgeschriebenen Marginal-Kolonnen
die Seitenzahlen des Hauxt-Buches,
wo eine jede Post verzeichnet worden,
und eben so auch die Rumer der Belege und
Verifikationen bemerkt-werden, und in dem
Hauptbuche ist auf jeder Rubrik die Seitenzahl
des Manuals oder Journals in der vorgtschriebenen
Kolonne einzurragen, wo die dahin
gehörigen Posten verzeichnet und beschrieben
stehen, so., daß sich diese Bücher beständig