Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offizierpensionsgesetz

vor  vollendeter  zehnjähriger  Dienstzeit  wegen
Dienstunfähigkeit  ohne  Pensionsberechtigung  ausgeschieden
  sind,  eine  Pension  bis  zu  einem  Drittel
des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  gewährt  werden  (87).

b)  Verstümmelungszulage  wird
neben  der  Pension  bei  Verlust  einer  Hand,
eines  Fußcs,  der  Sprache,  des  Gehörs  auf  beiden
Ohren  in  Höhe  von  je  900  und  bei  Verlust  oder
Erblindung  beider  Augen  in  Höhe  von  1800  .
gewährt.  Dieselbe  kann  in  Höhe  von  900.K  auch
dann  gewährt  werden,  wenn  eine  derartige
Störung  in  der  Gebrauchs=  und  Bewegungsfähigkeit
  von  Hand,  Fuß  oder  Bein  eingetreten
ist,  daß  dieselbe  dem  Verluste  des  Gliedes  gleichzuachten
  ist,  ferner  bei  Verlust  oder  Erblindung

eines  Auges  im  Falle  nicht  völliger  Gebrauchsfähigkeit

  des  andern,  bei  anderen  schweren  Gesundheitsstörungen,
  wenn  sie  fremde  Wartung
und  Pilege  erforderlich  machen.  Bei  schwerem,
dauerudes  Krankenlager  begründendem  Siechtum
oder  Geisteskrankheit  kann  die  einfache  Verstümmelungszulage
  auf  1800  .#K  erhöht  werden  (§  11).

Jc)  Offiziere,  welche  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung
  pensionsberechtigt  geworden  sind
(sog.  Kriegspensionärgc)  erhalten  neben
der  Pension  eine  Kriegszulage  von  1200.4  vom
Hauptmann  abwärts  und  von  720  A  vom
Hauptmann  aufwärts  (§  12;  s.  auch  §  2).  Iu
Höhe  des  Betrages  der  Kriegszulage  erhalten
Marincoffiziere,  welche  infolge  Schiffbruches
oder  einer  vom  Kaiser  als  solche  festgestellten  militärischen
  Unternehmung  auf  einer  dienstlichen
Seereise,  sowie  klimatischer  Einflüsse  in  außereuropäischen
  Ländern  oder  während  einer  Dienstreise

  (J  49)  pensionsberechtigt  geworden  sind,!

eine  Pensionserhöhung,  und  Schutztruppenoffiziere,
  welche  wegen  klimatischer  Einflüsse
  oder  der  besonderen  Fährlichkeiten  des
Dienstes  pensionsberechtigt  geworden  sind  (8  66),
unter  bestimmten  Voraussetzungen  bis  zum  doppelten
  Betrage  der  Kriegszulage  die  Tropenzulage.
  Kriegszulage,  Pensionserhöhung  und
Tropenzulage  werden  nicht  nebeneinander  gewährt
  (§§8.  19,  66  ff.).

d)  Alterszulagen  können  an  Kriegspensionäre,
  deren  Gesamteinkommen  den  Betrag
von  3000  .K  nicht  erreicht,  nach  Vollendung  des
55.  Lebensjahres,  bei  dauernder  völliger  Erwerbsunfähigkeit
  auch  schon  früher,  bis  zur  Erreichung
des  genannten  Betrages  gewährt  werden  (8  13).

V.  Die  Zahlung  der  Pensionsgebührnisse
  erfolgt  monatlich  im  voraus
und  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  für
welchen  zuletzt  die  Besoldungsgebührnisse  gezahlt
worden  sind  (§  20).  Um  den  pensionierten  Offizieren
  den  Ubergang  in  das  bürgerliche  Leben  zu
erleichtern,  wird  für  die  beiden  ersten  Monate  des
Pensionsbezuges  ein  Pensionszuschuß
bis  zur  Erreichung  der  zuletzt  bezogenen  Gebührnisse
  an  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß  geahlt

  (§  6  Abs.  5).  Wegen  der  Steuer-1
  reiheit  bestimmter  Pensionsgebührnisse,  des
Ausschlusses  ihrer  Pfändung,  des
Überganges  von  Schadensersatzansprüchen
  wegen  Dienstbeschädigung  gegen  Dritte
auf  die  Militärverwaltung,  des  Rechtswe
  96  s  wegen  der  Pensionsansprüche  s.  88  37
bi  .

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VI.  Das  Recht  auf  den  Bezug  aller  Pensionsgebührnisse
  erlischt,  abgesehen  von  der
Wiederanstellung  im  aktiven  Militärdienste,  bei
Verurteilung  zu  Zuchthausstrase  wegen  Hochverrats,
  Landesverrats,  Kriegsverrats  und  Verrats
  militärischer  Geheimnisse  (§5  22);  es  ruht,
solange  der  Pensionsberechtigte  nicht  Reichsangehöriger
  ist,  sowie  bei  Strafverfolgung  wegen  der
vorgenannten  Verbrechen,  solange  der  Pensionär
sich  im  Ausland  aufhält  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt
  ist  (§  23).  Ferner  ruht  das  Recht  auf  den
Bezug  der  Pension  und  des  Pensionszuschusses,
  dagegen  nicht  der  sonstigen
Gebührnisse,  für  die  Dauer  der  Versorgung  in
einem  Invalideninstitute;  bei  vorübergehender
Heranziehung  zum  aktiven  Militärdienste  in
Stellen,  mit  welchen  der  Bezug  von  Gehalt  verbunden
  ist,  in  Höhe  des  zustehenden  Diensteinkommens;
  und  während  einer  Anstellung  oder
Beschäftigung  im  Zivil=  oder  Gendarmeriedienste,
soweit  das  Einkommen  aus  diesem  Dienste  unter
Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  früheren
  pensionsfähigen  Diensteinkommens  oder
sofern  es  für  den  Pensionär  günstiger  ist,  folgende
Beträge  übersteigt:  bei  einer  Gesamtmilitär=  und
Zivildienstzeit  von  weniger  als  21  Jahren
4000  .fl,  bei  einer  solchen  von  wenigstens  21  Jahren
  4100  .  K,  von  wenigstens  24  Jahren  4800  K,
von  wenigstens  27  Jahren  5100  .K#,  von  wenigstens
  30  Jahren  5400  .#4,  von  wenigstens  33  Jahren
  5700.  K,  von  wenigstens  36  Jahren  6000  .  K.
Als  Zivildienst  gilt  der  Reichs-,  Staats-,  Kommunaldienst,
  der  Dienst  bei  den  Versicherungsanstalten
  der  Invalidenversicherung,  sowie  ständischen
  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder
zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates
aoder  der  Gemeinden  unterhalten  werden.  Hat  ein
pensionierter  Ossizier  im  Zivildienst  eine  Pension
erdient,  so  ist  neben  ihr  die  Militärpension  bis  zur
Erreichung  desienigen  Pensionsbetrages  zu  zahlen,
  welcher  sich  für  die  Gesa  mi  dienstzeit  aus
dem  pensionsfähigen  Militärdiensteinkommen,
  oder  sofern  dies  für  den  Pensionär
günstiger  ist,  aus  den  vorstehend  angegebenen
  Beträgen  nach  Maßgabe  des
RB.  ergibt.  Ist  dieser  Betrag  geringer  als  die
erdiente  Militärpension,  so  ist  von  letzterer  zu  der
Zivilpension  so  viel  zuzuschießen,  bis  der  Betrag
der  ersteren  erreicht  wird  (§8  21—26).  Hinterbliebene
  pensionierter  Offiziere  (Witwe  und
eheliche  oder  legitimierte  Abkömmlinge)  erhalten
die  Pensionsgebührnisse  des  Verstorbenen  in  einer
Summe  im  voraus  noch  für  drei  Monate  nach
dem  Sterbemonate  (Gnadenvierteljahr)
  (§  27).

VII.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen
für  Marineoffiziere  einschließlich  Marincärzte,
  welchen  die  Deckoffiziere  vorbehaltlich
  bestimmter  Vorschriften  (88  47,  48
Abs.  2  II,  51  u.  57)  gleichstehen  (8  46),  s.  8§  45,
48—50,  52—56,  58,  60,  61;  wegen  derjenigen
für  die  Schutztruppenoffiziere  einschließlich
  Arzte  (§§  62—71,  73,  75)  und  wegen
der  Beamten  des  Heeres,  der  Marine
  und  der  Schutztruppen,  der
Beamten  der  Zivilverwaltung,  Geistlichen  und
anderen  Kirchenbeamten,  welche,  ohne  dem  Beurlaubtenstande
  anzugehören,  für  die  Dauer
eines  Krieges  bei  dem  Feldheer  als  Hecresbeamte