Offizierpensionsgesetz
vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen
Dienstunfähigkeit ohne Pensionsberechtigung ausgeschieden
sind, eine Pension bis zu einem Drittel
des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens
gewährt werden (87).
b) Verstümmelungszulage wird
neben der Pension bei Verlust einer Hand,
eines Fußcs, der Sprache, des Gehörs auf beiden
Ohren in Höhe von je 900 und bei Verlust oder
Erblindung beider Augen in Höhe von 1800 .
gewährt. Dieselbe kann in Höhe von 900.K auch
dann gewährt werden, wenn eine derartige
Störung in der Gebrauchs= und Bewegungsfähigkeit
von Hand, Fuß oder Bein eingetreten
ist, daß dieselbe dem Verluste des Gliedes gleichzuachten
ist, ferner bei Verlust oder Erblindung
eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit
des andern, bei anderen schweren Gesundheitsstörungen,
wenn sie fremde Wartung
und Pilege erforderlich machen. Bei schwerem,
dauerudes Krankenlager begründendem Siechtum
oder Geisteskrankheit kann die einfache Verstümmelungszulage
auf 1800 .#K erhöht werden (§ 11).
Jc) Offiziere, welche infolge einer Kriegsdienstbeschädigung
pensionsberechtigt geworden sind
(sog. Kriegspensionärgc) erhalten neben
der Pension eine Kriegszulage von 1200.4 vom
Hauptmann abwärts und von 720 A vom
Hauptmann aufwärts (§ 12; s. auch § 2). Iu
Höhe des Betrages der Kriegszulage erhalten
Marincoffiziere, welche infolge Schiffbruches
oder einer vom Kaiser als solche festgestellten militärischen
Unternehmung auf einer dienstlichen
Seereise, sowie klimatischer Einflüsse in außereuropäischen
Ländern oder während einer Dienstreise
(J 49) pensionsberechtigt geworden sind,!
eine Pensionserhöhung, und Schutztruppenoffiziere,
welche wegen klimatischer Einflüsse
oder der besonderen Fährlichkeiten des
Dienstes pensionsberechtigt geworden sind (8 66),
unter bestimmten Voraussetzungen bis zum doppelten
Betrage der Kriegszulage die Tropenzulage.
Kriegszulage, Pensionserhöhung und
Tropenzulage werden nicht nebeneinander gewährt
(§§8. 19, 66 ff.).
d) Alterszulagen können an Kriegspensionäre,
deren Gesamteinkommen den Betrag
von 3000 .K nicht erreicht, nach Vollendung des
55. Lebensjahres, bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit
auch schon früher, bis zur Erreichung
des genannten Betrages gewährt werden (8 13).
V. Die Zahlung der Pensionsgebührnisse
erfolgt monatlich im voraus
und beginnt mit dem Ablauf des Monats, für
welchen zuletzt die Besoldungsgebührnisse gezahlt
worden sind (§ 20). Um den pensionierten Offizieren
den Ubergang in das bürgerliche Leben zu
erleichtern, wird für die beiden ersten Monate des
Pensionsbezuges ein Pensionszuschuß
bis zur Erreichung der zuletzt bezogenen Gebührnisse
an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß geahlt
(§ 6 Abs. 5). Wegen der Steuer-1
reiheit bestimmter Pensionsgebührnisse, des
Ausschlusses ihrer Pfändung, des
Überganges von Schadensersatzansprüchen
wegen Dienstbeschädigung gegen Dritte
auf die Militärverwaltung, des Rechtswe
96 s wegen der Pensionsansprüche s. 88 37
bi .
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VI. Das Recht auf den Bezug aller Pensionsgebührnisse
erlischt, abgesehen von der
Wiederanstellung im aktiven Militärdienste, bei
Verurteilung zu Zuchthausstrase wegen Hochverrats,
Landesverrats, Kriegsverrats und Verrats
militärischer Geheimnisse (§5 22); es ruht,
solange der Pensionsberechtigte nicht Reichsangehöriger
ist, sowie bei Strafverfolgung wegen der
vorgenannten Verbrechen, solange der Pensionär
sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt
ist (§ 23). Ferner ruht das Recht auf den
Bezug der Pension und des Pensionszuschusses,
dagegen nicht der sonstigen
Gebührnisse, für die Dauer der Versorgung in
einem Invalideninstitute; bei vorübergehender
Heranziehung zum aktiven Militärdienste in
Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden
ist, in Höhe des zustehenden Diensteinkommens;
und während einer Anstellung oder
Beschäftigung im Zivil= oder Gendarmeriedienste,
soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter
Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren
pensionsfähigen Diensteinkommens oder
sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende
Beträge übersteigt: bei einer Gesamtmilitär= und
Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren
4000 .fl, bei einer solchen von wenigstens 21 Jahren
4100 . K, von wenigstens 24 Jahren 4800 K,
von wenigstens 27 Jahren 5100 .K#, von wenigstens
30 Jahren 5400 .#4, von wenigstens 33 Jahren
5700. K, von wenigstens 36 Jahren 6000 . K.
Als Zivildienst gilt der Reichs-, Staats-, Kommunaldienst,
der Dienst bei den Versicherungsanstalten
der Invalidenversicherung, sowie ständischen
oder solchen Instituten, welche ganz oder
zum Teil aus Mitteln des Reichs, des Staates
aoder der Gemeinden unterhalten werden. Hat ein
pensionierter Ossizier im Zivildienst eine Pension
erdient, so ist neben ihr die Militärpension bis zur
Erreichung desienigen Pensionsbetrages zu zahlen,
welcher sich für die Gesa mi dienstzeit aus
dem pensionsfähigen Militärdiensteinkommen,
oder sofern dies für den Pensionär
günstiger ist, aus den vorstehend angegebenen
Beträgen nach Maßgabe des
RB. ergibt. Ist dieser Betrag geringer als die
erdiente Militärpension, so ist von letzterer zu der
Zivilpension so viel zuzuschießen, bis der Betrag
der ersteren erreicht wird (§8 21—26). Hinterbliebene
pensionierter Offiziere (Witwe und
eheliche oder legitimierte Abkömmlinge) erhalten
die Pensionsgebührnisse des Verstorbenen in einer
Summe im voraus noch für drei Monate nach
dem Sterbemonate (Gnadenvierteljahr)
(§ 27).
VII. Wegen der besonderen Bestimmungen
für Marineoffiziere einschließlich Marincärzte,
welchen die Deckoffiziere vorbehaltlich
bestimmter Vorschriften (88 47, 48
Abs. 2 II, 51 u. 57) gleichstehen (8 46), s. 8§ 45,
48—50, 52—56, 58, 60, 61; wegen derjenigen
für die Schutztruppenoffiziere einschließlich
Arzte (§§ 62—71, 73, 75) und wegen
der Beamten des Heeres, der Marine
und der Schutztruppen, der
Beamten der Zivilverwaltung, Geistlichen und
anderen Kirchenbeamten, welche, ohne dem Beurlaubtenstande
anzugehören, für die Dauer
eines Krieges bei dem Feldheer als Hecresbeamte