Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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An  Tagen,  an  welchen  sie,  ohne  zu  reisen,  den  Geschäften,  wegen  welcher  sie  berufen
werden,  obliegen,  haben  sie  täglich  zwei  Gulden  acht  und  vierzig  Kreuzer  anzusprechen.
  Für  einen  vollen  Tag  wird  eine  Abwesenbeit  vom  Aufenthaltsorte  gerechnet,  die  volle
acht  Stunden,  aber  nicht  über  vierundzwanzig  Stunden  angedauert  bat;  für  einen  halben
Tag,  wenn  die  Dauer  derselben  weniger  als  acht  Stunden,  doch  mehr  als  zwei  Stunven
betragen  hat;  belauft  sich  endlich  rie  Zeit  der  Abwesenbeit  nur  auf  zwei  Stunden  oder
darunter;  so  findet  eine  Anrechnung  für  Diäten  und  Reisekosten  gar  nicht  Statt.

Wird  ein  von  dem  Betheiligten  zu  belohnendes  Geschäft  an  demjenigen  Orte  vorgenommen,
  an  welchem  der  Notar  ohnehin  sich  gerade  aufhält,  so  fällt  ein  Ansatz  von  Reisekosten
ganz  hinweg,  und  es  richtet  sich  das  Maaß  der  alsdann  zu  erhebenden  Diäten  nach  den  vorerwähnten
  Bestimmungen.

Bei  Reisen  außerhalb  des  Oberamtsbezirks  sind  die  Diäten  und  Reisekosten  nach  Maaßgabe

  des  Diäten-Regulatios  vom  17.  Juni  1822  von  ven  auf  der  neunten  Rangstufe  stehenden
  Notaren  zu  berechnen.

Für  außerordentliche  Verrichtungen  in  Angelegenbeiten  der  Privaten,  welche  den  Notaren
an  ihren  Wohnsitzen  übertragen  werden,  zu  deren  Uebernahme  sie  jedoch  nicht  verpflichtet  sind,
wie  z.  B.  für  Auktions-Geschäfte,  haben  dieselben,  wenn  sie  dem  vieffallsigen  Ansuchen  der
Betheiligten  entsprechen,  eine  Tags-Gebühr  von  Einem  Gulden  zu  fordern.

K.  55.
zu  Art.  60  des  Notariats-Gesetes.

Der  Betrag  der  angesetzten  Gebühren  ist,  wie  bei  ven  öffenklich,  so  auch  bei  den  privatim

errichteten  Geschäften  jedesmal  auf  dem  Aktenstücke  beizusetzen.

*e
Zu  Art.  64  des  Notariats-Gesetzes.
Wirr  in  Verhinderungsfällen  eines  Notars,  welcher  zugleich  Verwaltungs-Geschäfte  übernommen
  hat,  die  Bestellung  eines  Amtsverwesers  (9.9)  nothwendig;  so  ist  solcher  von  dem

Bezirksrichter  in  Gemeinschaft  mit  dem  Bezirksamte  aufzustellen,  und  hievon  an  die  zuständigen
  Kreisbebörden  Angeige  zu  erstatten.