392 Spezieller Teil.
nötigen Feststellungen auch in der Wohnung der Frauensperson,
sofern diese im Polizeibezirke liegt, vorzunehmen und zu diesem
Zwecke die Frauensperson nach der Wohnung zu begleiten.
Nur wenn sich auf diese Weise oder sonst in schonender, jedoch
den Zweck sichernder Art die Feststellung der Personalien der
Frauensperson nicht erreichen läßt, oder wenn aus anderen
Gründen eine vorläufige Festhaltung derselben unbedingt
geboten erscheint, ist sie in möglichst schonender Weise der
nächsten Revier- oder sonstigen Polizeiwache zuzuführen, und
dort sofort — auch zur Nachtzeit — der Reviervorsteher oder
sonstige Vorsteher der Polizeiwache oder, wenn dieser abwesend
und nicht alsbald zu rufen sein sollte, sein Vertreter zu benachrichtigen,
welcher das weiter Erforderliche zu veranlassen hat.
Auch in diesem Falle darf eine nicht unter sittenpolizeilicher
Kontrolle stehende Frauensperson, sofern sie von einer Privatperson
denunziert ist, nicht im Gewahrsam behalten werden,
sondern ist nach Aufnahme einer Verhandlung sofort wieder
zu entlassen. Falls der Anzeigende sich nicht zu legitimieren
vermag, ist er gleichfalls zum Erscheinen auf der Revier= oder
sonstigen Polizeiwache behufs der Feststellung seiner Personalien
aufzufordern. Uniformierte Beamte sollen im allgemeinen
wegen sittenpolizeilicher Verfehlungen nur gegen solche Frauenspersonen
einschreiten, von denen sie mit Bestimmtheit wissen,
daß dieselben unter sittenpolizeilicher Kontrolle stehen. Gegen
andere Frauenspersonen wegen sittenpolizeilicher Verfehlungen
einzuschreiten, ist den uniformierten Beamten — soweit es
sich nicht um offensichtliche, das Publikum unbedingt verletzende,
grobe und ein sofortiges Einschreiten erfordernde Verstöße oder
um die Unterstützung anwesender, nicht uniformierter Beamten
auf deren Ersuchen handelt — zu untersagen.1) Diese Grundsätze
sind insoweit zur Durchführung zu bringen, als es sich
nicht um kleinere Städte und Landgemeinden handelt, in denen
den Exekutivbeamten die unter sittenpolizeilicher Kontrolle
stehenden Frauenspersonen genau bekannt sind, oder um Orte,
wo es keine besonderen (nicht uniformierte) Sittenunterbeamte
gibt. Es ist indessen erwünscht, daß nur da, wo die lokale
1) Erl. des M. d. J. vom 22. Februar 1899 II 13167.