Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Aufenthalt  zu  gewissen  Zeiten  (zur  Nachtzeit  ꝛc.)  für  immer  oder  bei  gewissen  Vorgängen
(bei  Festschießen  2c.)  zu  verbieten.

§.  25.

Unter  „Polizeibehörden“  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  in  den  Städten  die
Gemeindevorstände,  auf  dem  platten  Lande  das  Landrathsamt,  unter  „Ortspolizeibehörden,
  Polizeibehörden  des  Aufenthaltsorks“,  die  Gemeindevorstände  zu  verstehen.

Greiz,  den  6.  Juli  1871

Signalement:

Unterschrift:

Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.

Meusel.
Bruno  Merz.

Formular.

Entlassungsausweis
Vorzeiger  dieses,  d  vrbenstehend  signalisirte

.  aus  .  .  .  .  .vonchn.  .
.za.  .  .  .  ·  .  wegen
.  .  .  samtn.
Strafe  von.  .  .  Jahren-Monaten
  verurtheilt  und  am
zur  Strafverbüßung  eingeliefert,  ist  auf  Grund  Beschlusses  bans  Fürstlichen
  Landesregierung,  in  Gemäßheit  des  §.  23  des  Strafgesebuchs
vom  31.  Mai  1870  unter  dem  heutigen  Tage  der  Haft  vorläufig  entkafenn
  worden.

elbe  hat  sich  ũber  .  nach

.  zu  begeben,  wosclbst.  .
binnen  .  Tagen  eimiti  uns  nach  vorgaängiger  #iedun  bei
der  ntbtbe  .Aufenthalt  zu

nehnen  at
gegen  festgesetzte  Straszei
laust,  e  ein  *  der  Entlassung  nichi  erfolgt,  am
18
......  ,dcn.  .  18.

d.  8)