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Aufenthalt zu gewissen Zeiten (zur Nachtzeit ꝛc.) für immer oder bei gewissen Vorgängen
(bei Festschießen 2c.) zu verbieten.
§. 25.
Unter „Polizeibehörden“ im Sinne dieser Verordnung sind in den Städten die
Gemeindevorstände, auf dem platten Lande das Landrathsamt, unter „Ortspolizeibehörden,
Polizeibehörden des Aufenthaltsorks“, die Gemeindevorstände zu verstehen.
Greiz, den 6. Juli 1871
Signalement:
Unterschrift:
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Meusel.
Bruno Merz.
Formular.
Entlassungsausweis
Vorzeiger dieses, d vrbenstehend signalisirte
. aus . . . . .vonchn. .
.za. . . . · . wegen
. . . samtn.
Strafe von. . . Jahren-Monaten
verurtheilt und am
zur Strafverbüßung eingeliefert, ist auf Grund Beschlusses bans Fürstlichen
Landesregierung, in Gemäßheit des §. 23 des Strafgesebuchs
vom 31. Mai 1870 unter dem heutigen Tage der Haft vorläufig entkafenn
worden.
elbe hat sich ũber . nach
. zu begeben, wosclbst. .
binnen . Tagen eimiti uns nach vorgaängiger #iedun bei
der ntbtbe .Aufenthalt zu
nehnen at
gegen festgesetzte Straszei
laust, e ein * der Entlassung nichi erfolgt, am
18
...... ,dcn. . 18.
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