Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung  der  Sendung
zurũckgegeben  werden.

Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die
endung  an  die  Postdirektion  eingesandt,  welche  dieselbe  mittelst  Stempels  als  unbee

  bar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender  zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der
offnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichten
  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte,  müssen  jedoch
lbeer  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  sodann  mit  einem  Dienstbel,
  welches  die  Inschrift  trägte
„Amtlich  eröffnet  durch  die  K.  Württembergische  Postdirektion“,

nir  verschlossen.  Bei  gewöhnlichen  Briefen  werden  hiezu  gummirte  Siegelmarken  mit
erselben  Aufschrift  benützt.

Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  so  können  die
Eegenstände  zum  Besten  der  Unterstützungskasse  für  Diener  der  Verkehrs-Anstalten  verauft
  werden.

Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  können  nach
Wlauf  der  Frist  vernichtet  werden.

Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die  zum
erkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände,  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom
#age  des  Eingangs  derselben  bei  der  Postdirektion  gerechnet,  vernichtet;  dagegen  wird

1)  bei  rekommandirten  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  oder  bei
Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden
haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden  ist,  sowie  bei  Postanweisungen;

2  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe

der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände
  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  welche  eine
genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  unter  Angabe  des  Abgangs=  und  Bestimmungsorts,
  der  Person  des  Adressaten,  und  des  Tags  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird
durch  Aushang  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung
in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.