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einer der in den SS. 27. und 28. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte
oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden
ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine
dieser Uebertretungen verübt.
§. 30. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, jedoch
niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, wird bestraft:
4) wer Briefe oder volltmshe Zeitungen, den Bestimmungen des §. 2.
Kuner auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung
verschickt;
2) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Versendung
mit der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener
Zusätze unter Streifband nicht versandt werden dürsing-3)
wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung
des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches
Schreiben in eine Sendung verpackt, welche bestimmungsmäßig
unter einer portofreien Rubrik befördert wird;
4) wer Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts nach ihrer Entwerthung
zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in
diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens
eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen
Strafgesetzen beurtheilt;
5) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefille
einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt.
§. 31. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 30.) verdoppelt
und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen
einer der in dem §. 30. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder
im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist,
innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser
Uebertretungen verübt.
§. 32. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu
entziehen, uneingetragen mit der Post reist, wird mit dem vierfachen
Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unter einer
Geldbuße von Einem Thaler, bestraft.
§. 33. In den §F. 30. unter Nr. 2. bis 4. bestimmten Fällen ist
Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.
§. 34. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 30. das Porto,
welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen
wäre, und in dem Falle des F. 32. das defraudirte Personengeld
gezahlt werden. In dem §. 27. unter Nr. 2. und F. 30. unter Nr. 1.
bestimmten Falle haften der Absender und der Beförderer für das Porto
solidarisch.
§. 35. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden, so
tritt eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein. Die Dauer derselben soll
von dem Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler
bis zu zwei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleich geachtet
wird. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens Einen Tag, zu vier
und zwanzig Stunden gerechnet, und höchstens sechs Wochen.
§6ä 36. Hat Jemand mehrere Post= oder Porto-Uebertretungen be-