Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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einer  der  in  den  SS.  27.  und  28.  bezeichneten  Uebertretungen  vom  Gerichte
  oder  im  Verwaltungswege  zur  Strafe  rechtskräftig  verurtheilt  worden
  ist,  innerhalb  der  nächsten  fünf  Jahre  nach  der  Verurtheilung  eine
dieser  Uebertretungen  verübt.

§.  30.  Mit  dem  vierfachen  Betrage  des  defraudirten  Porto,  jedoch
niemals  unter  einer  Geldbuße  von  Einem  Thaler,  wird  bestraft:

4)  wer  Briefe  oder  volltmshe  Zeitungen,  den  Bestimmungen  des  §.  2.
Kuner  auf  andere  Weise,  als  durch  die  Post,  gegen  Bezahlung
verschickt;

2)  wer  Gegenstände  unter  Streifband  oder  Kreuzband  zur  Versendung
mit  der  Post  einliefert,  welche  überhaupt  oder  wegen  verbotener
Zusätze  unter  Streifband  nicht  versandt  werden  dürsing-3)

  wer  sich  zu  einem  portopflichtigen  Schreiben  einer,  von  der  Entrichtung
  des  Porto  befreienden  Bezeichnung  bedient  oder  ein  solches
Schreiben  in  eine  Sendung  verpackt,  welche  bestimmungsmäßig
unter  einer  portofreien  Rubrik  befördert  wird;

4)  wer  Postfreimarken  oder  gestempelte  Briefcouverts  nach  ihrer  Entwerthung
  zur  Frankirung  einer  Sendung  benutzt.  Inwiefern  in
diesem  Falle  wegen  hinzugetretener  Vertilgung  des  Entwerthungszeichens
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  wird  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  beurtheilt;

5)  wer  Briefe  oder  andere  Sachen  zur  Umgehung  der  Portogefille
einem  Postbeamten  oder  Postillon  zur  Mitnahme  übergiebt.

§.  31.  Im  ersten  Rückfalle  wird  die  Strafe  (§.  30.)  verdoppelt
und  bei  ferneren  Rückfällen  auf  das  Vierfache  erhöht.

Im  Rückfalle  befindet  sich  derjenige,  welcher,  nachdem  er  wegen
einer  der  in  dem  §.  30.  bezeichneten  Uebertretungen  vom  Gerichte  oder
im  Verwaltungswege  zur  Strafe  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,
innerhalb  der  nächsten  fünf  Jahre  nach  der  Verurtheilung  eine  dieser
Uebertretungen  verübt.

§.  32.  Wer  wissentlich,  um  der  Postkasse  das  Personengeld  zu
entziehen,  uneingetragen  mit  der  Post  reist,  wird  mit  dem  vierfachen
Betrage  des  defraudirten  Personengeldes,  jedoch  niemals  unter  einer
Geldbuße  von  Einem  Thaler,  bestraft.

§.  33.  In  den  §F.  30.  unter  Nr.  2.  bis  4.  bestimmten  Fällen  ist
Strafe  mit  der  Einlieferung  der  Sendung  zur  Post  verwirkt.

§.  34.  Außer  der  Strafe  muß  in  den  Fällen  des  §.  30.  das  Porto,
welches  für  die  Beförderung  der  Gegenstände  der  Post  zu  entrichten  gewesen
  wäre,  und  in  dem  Falle  des  F.  32.  das  defraudirte  Personengeld
gezahlt  werden.  In  dem  §.  27.  unter  Nr.  2.  und  F.  30.  unter  Nr.  1.
bestimmten  Falle  haften  der  Absender  und  der  Beförderer  für  das  Porto
solidarisch.

§.  35.  Kann  die  verwirkte  Geldbuße  nicht  beigetrieben  werden,  so
tritt  eine  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  ein.  Die  Dauer  derselben  soll
von  dem  Richter  so  bestimmt  werden,  daß  der  Betrag  von  Einem  Thaler
bis  zu  zwei  Thalern  einer  Gefängnißstrafe  von  Einem  Tage  gleich  geachtet
  wird.  Die  Freiheitsstrafe  beträgt  mindestens  Einen  Tag,  zu  vier
und  zwanzig  Stunden  gerechnet,  und  höchstens  sechs  Wochen.

§6ä  36.  Hat  Jemand  mehrere  Post=  oder  Porto-Uebertretungen  be-