Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  52.  883

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  den  drei  Prüfungsgruppen
  abzuhalten,  wobei  ihm  Gelegenheit  gegeben  werden  soll  seine  Fertigkeit
im  Experimentieren  und  im  Skizzieren  an  der  Schultafel  zu  zeigen,  ferner  eine
biologische  oder  eine  chemische  Ubung  zu  leiten,
3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  sowie  aus  den  hiefür  grundlegenden
Fragen  der  Philosophie  und  Tatsachen  der  Psychologie  abzulegen.  Dabei  soll  der
Kandidat  eingehendere,  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen
  Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten
Epoche  der  neueren  Zeit  nachweisen.  Hieran  schließen  sich  Fragen  über  die
neuere  Entwicklung  der  Unterrichtsmethoden  in  den  naturwissenschaftlichen  Fächern
und  der  Geographie,  wobei  dem  Kandidaten  Gelegenheit  zu  geben  ist  seine  Bekanntschaft
  mit  einzelnen  Entwicklungsstufen  der  Naturwissenschaften  und  der
Geographie  darzutun.
§  93.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  je  ein  Vertreter  der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie  und
erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der  Pädagogik  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Besondere  Prüfung.
§  94.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen  Abhandlung
  aus  einer  der  drei  Gruppen  oder  der  Nachweis  eingehender  Studien  und  praktischer
  Betätigung  auf  einem  Gebiete  der  angewandten  Naturwissenschaften  (technische,  analytische
  oder  Nahrungsmittelchemie,  Elektrochemie,  Gärungschemie,  Bakteriologie,  Agrikulturchemie,
  Agrikulturbotanik  u.  a.)  nebst  Vorlage  einer  praktischen  Arbeit  erforderlich.

§  95.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  im  ersten  Falle  über  das  Arbeitsgebiet,  dem  die
wissenschaftliche  Abhandlung  entnommen  ist,  im  anderen  Falle  über  das  gewählte  Gebiet
aus  den  angewandten  Naturwissenschaften  und  dauert  im  ersten  Falle  eine  Stunde,  im
andern  mindestens  1½⅛  Stunden.

§  96.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der

von  den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.  s
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