Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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6.)  von  Obstmostscheken  3:  kr.
J.)  von  Essigsiederelen:
#a)  von  Frucht-  Esss  "*  und  *  Hulchen  Eis  igfiederesen,  je  nach  der  Größe  dee  Gefasses
  2  fl.  —  1  fl.
d)  von  Fabriken,  die.  nur  aus  Wein  und  Obotmost  Essig  fabriciren:
a)  wenn  sie  ins  Groͤßere  betrieben  werden,  jaͤhrlich.  6fl.
)  von  kleinern  Unternehmungen  dieser  Art.  .  .  .  2fl.
#)  von  Branntwein-Brennerelen  und  zwar:
a)  von  größeren  Fabriken,  von  iebem  Hifen  nach  der  Größe  desselben,
jährlich  .fffl.  —  3  fl.
6)  von  kleineren  Vrennereien:
a)  wenn  sie  sich  des  —“*s]  im  Orte  bedienen,  vom

Hafen  jährlich  .  .2  sl.
b)  ohne  Ausschank  im  Orte,  oder  wenn  der  Hafen  nur  vermiethet
wird,  vom  Hasen  jaͤhrlich.  .  .  .  fl.  20kr.

Ist  dem  Essig-  oder  Branntwein-Fabrikanten  das  Recht  mit  seinem  Fabrikate
  außer  dem  Orte  zu  hausiren,  besonders  verliehen,  so  ist  von  ihm
das  obige  Recognitions-Geld  (7  5)  noch  besonders  zu  bezahlen,  mit

fährlichen  z30  kr.
9.)  von  unbeständigen  Weinschenken,)  wenn  der  Weinschank  in  das  zweite  Quartal
  fortdauert,  auf  dieses  Quartal.  5  3  kr.

Vorstehende  Recognitions=  Gelds-Ansätze  müssen  von  den  Berechtigtev,  wenn
sie  ihr  Recht  wahren  wollen,  bezahlt  werden,  das  Wirthschafts=  Gewerbe  mag  ausgeübt
  werden  oder  nicht.

Art.  7.
Verlusi  der  Wirtöschafts-Bercchtigung.
Die  Wirthschafts-Berechrigung  geht  verloren:
a)  die  dingliche  oder  persönliche:
1)  durch  ausdrücklichen  Verzicht;
à)  durch  die  zwei  Jahre  lang  unterlassene  Entrichtung  bes  nach  Art.  6
schuldigen  Recognitions-Geldes;