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6.) von Obstmostscheken 3: kr.
J.) von Essigsiederelen:
#a) von Frucht- Esss "* und * Hulchen Eis igfiederesen, je nach der Größe dee Gefasses
2 fl. — 1 fl.
d) von Fabriken, die. nur aus Wein und Obotmost Essig fabriciren:
a) wenn sie ins Groͤßere betrieben werden, jaͤhrlich. 6fl.
) von kleinern Unternehmungen dieser Art. . . . 2fl.
#) von Branntwein-Brennerelen und zwar:
a) von größeren Fabriken, von iebem Hifen nach der Größe desselben,
jährlich .fffl. — 3 fl.
6) von kleineren Vrennereien:
a) wenn sie sich des —“*s] im Orte bedienen, vom
Hafen jährlich . .2 sl.
b) ohne Ausschank im Orte, oder wenn der Hafen nur vermiethet
wird, vom Hasen jaͤhrlich. . . . fl. 20kr.
Ist dem Essig- oder Branntwein-Fabrikanten das Recht mit seinem Fabrikate
außer dem Orte zu hausiren, besonders verliehen, so ist von ihm
das obige Recognitions-Geld (7 5) noch besonders zu bezahlen, mit
fährlichen z30 kr.
9.) von unbeständigen Weinschenken,) wenn der Weinschank in das zweite Quartal
fortdauert, auf dieses Quartal. 5 3 kr.
Vorstehende Recognitions= Gelds-Ansätze müssen von den Berechtigtev, wenn
sie ihr Recht wahren wollen, bezahlt werden, das Wirthschafts= Gewerbe mag ausgeübt
werden oder nicht.
Art. 7.
Verlusi der Wirtöschafts-Bercchtigung.
Die Wirthschafts-Berechrigung geht verloren:
a) die dingliche oder persönliche:
1) durch ausdrücklichen Verzicht;
à) durch die zwei Jahre lang unterlassene Entrichtung bes nach Art. 6
schuldigen Recognitions-Geldes;