Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

K  59.  1251

g.  16.

Garten-,  Hof=  und  ähnliche  nicht  in  unmittelbarem  Zusammenhange  mit  Gebäuden
befindliche,  freistehende  Mauern  und  Einfriedungsbauwerke  müssen  die  nach  Verhältniß  ihrer
Länge  und  Höhe  erforderliche  Fundirung  und  Stärke  erhalten.

§.  17.

1)  Brandmauern  müssen  in  der  Stärke  der  Umfassungsmauern  aufgeführt,  noch  am
Firste  unter  der  Dachfläche  bei  Ziegeln  und  Quadern  0,30  m,  bei  Bruchsteinen
aber  mindestens  0,45  m  stark  gehalten  werden  und  in  diesen  Dimensionen
0,30  m  hoch  über  die  Dachfläche  reichen.

2)  Zu  ihrer  Abdeckung  darf  nur  feuersicheres  Material  mit  Ausschluß  aller  Holztheile
  verwendet  werden.

3)  Wenn  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,  Kamine  u.  dergl.  an  den
Brandmauern  angebracht  werden,  so  müssen  letztere  an  den  betreffenden  Stellen
immer  noch  wenigstens  0,30  m  stark  sein.

4)  Oeffnungen  in  Brandmauern  sind  im  Allgemeinen  unzuläßig.

Die  Baupolizeibehörde  kann  jedoch  solche  Oeffnungen  im  Erdgeschoße  jener
Gebäude  gestatten,  welche  nicht  zur  Herstellung,  Bearbeitung  oder  Lagerung
größerer  Mengen  leicht  entzündlichen  oder  schwer  zu  löschenden  Materials  bestimmt
  sind.

In  den  oberen  Stockwerken  dürfen  Oeffnungen  in  den  Brandmauern  der
vorbezeichneten  Gehäude  nur  unter  außerordentlichen  Verhältnissen  gestattet
werden.

Die  Oeffnungen  dürfen  im  Lichten  höchstens  2  qm  Fläche  erhalten  und
müssen  im  Erdgeschoße  auf  Einer,  in  den  oberen  Stockwerken  auf  jeder  Seite
der  Brandmauer  durch  starke,  fest  versteifte,  in  allen  Theilen  eiserne  Thüren,
welche  mindestens  6  cm  breite  Steinfälze  überdecken,  dicht  verschließbar  gemacht
werden.

5)  Die  Thürkegel  müssen  solid  eingekittet  werden  und  darf  zu  deren  Befestigung

leicht  schmelzbares  Material,  wie  Schwefel,  Blei  u.  dgl.  nicht  verwendet  werden.
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