K 59. 1251
g. 16.
Garten-, Hof= und ähnliche nicht in unmittelbarem Zusammenhange mit Gebäuden
befindliche, freistehende Mauern und Einfriedungsbauwerke müssen die nach Verhältniß ihrer
Länge und Höhe erforderliche Fundirung und Stärke erhalten.
§. 17.
1) Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am
Firste unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern 0,30 m, bei Bruchsteinen
aber mindestens 0,45 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen
0,30 m hoch über die Dachfläche reichen.
2) Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile
verwendet werden.
3) Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine u. dergl. an den
Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen
immer noch wenigstens 0,30 m stark sein.
4) Oeffnungen in Brandmauern sind im Allgemeinen unzuläßig.
Die Baupolizeibehörde kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschoße jener
Gebäude gestatten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung
größerer Mengen leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt
sind.
In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den Brandmauern der
vorbezeichneten Gehäude nur unter außerordentlichen Verhältnissen gestattet
werden.
Die Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 qm Fläche erhalten und
müssen im Erdgeschoße auf Einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite
der Brandmauer durch starke, fest versteifte, in allen Theilen eiserne Thüren,
welche mindestens 6 cm breite Steinfälze überdecken, dicht verschließbar gemacht
werden.
5) Die Thürkegel müssen solid eingekittet werden und darf zu deren Befestigung
leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, Blei u. dgl. nicht verwendet werden.
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