Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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zug  auf  die  Armee  obliegen  würden.
  .

Das  Alter  von  36  Jahren  darf
der  Ersatzmann  bey  dem  Eintritte
in  die  Armee  nur  dann  uͤberschritten
  haben,  wenn  er  fruͤher  schon
eine  volle  Dienstzeit  oder  Capitulation
  von  6  Jahren  in  der  Armee
zubrachte,  und  wenn  ihn  die  Militärbehörde
  für  dienstfähig  erklärt;
in  keinem  Falle  aber  darf  er  sodann
  das  30te  Jahr  schon  zurückgelegt
  haben.

§.  53.

War  der  Einsteller  schon  wirklich  in
die  Armec  eingerechnet,  so  muß  der  Ersatzmann
  nicht  nur  die  im  vorstehenden  §K.
55  bemerkten  Eigenschaften  besitzen,  sondern
  früher  bereits  eine  volle  Dienstzeit
oder  Capitulation  von  6  Jahren  in  jener
Waffengattung  zugebracht  haben,  in  welcher
  der  Einsteller  eingereiht  ist,  und  auch
ersetzt  werden  muß.

Der  Einsteller  muß  zugleich  die  besondern
  Kosten  tragen,  welche  aus  einem
solchen  Wechsel  für  das  Aerar  entstehen
werden.

.  55.

Die  Festsetzung  der  Summe  fur  die
Uebernahme  der  Oienstzeit  bleibt  zwar  der
Privat-lebereinkunft  der  Betheiligten  überlassen,
  das  Einstandskapital  muß  jedoch  in

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jedem  Falle  als  Caution  deponirt  werden
und  zwar  entweder  in  Staatspapieren,  oder
in  erceptionsfreyen  Hypothekurkunden.

Alles  dasjenige,  was  im  Einstands-Vertrage
  über  das  Einstandskapital  besonders
  stipulirt  ist,  muß  bey  der  Regimentskasse
  zur  successiven  Verwendung  für  den.
Einsteher  hinterlegt  worden.

Nebenverträge  und  geheime  Verabredungen
  dürfen  nicht  eingegangen  werden,
die  Uebertretung  dieser  Bestimmung  hat
sowohl  für  die  Einsteher  als  Einsteller  eine
dem  Iimwalidenfond  verfallende  Geldstrafe
zur  Folge,  welche  der  geheim  bedungenen
Summe,  sowie  dem  Geldwerthe  der  geheim
bedungenen  Gegenstände  gleichkommt.

Beträgt  das  Einstands=  Kapital  eines
Infanteristen  nicht  ein  hundert  fünfzig  Gulden,
  oder  jenes  eines  Cavalleristen  nicht
dreyhundert  Gulden,  so  soll  dasselbe  bis
zur  Größe  dieser  Summen  ergänzt,  und
in  vorbezeichneter  Weise  als  Caution  deponirt
  werden.

Wenn  der  Einsteher  später  durch  den
Rekrutirungsrath  der  Kavallerie  zugetheilt
wird,  so  ist  die  für  diese  Waffengattung
festgesetzte  Caution  zu  ergänzen.  —  Wird
diese  Cautions-Ergänzung  nicht  geleistet,
so  haftet  der  Einsteller  noch  zwey  Jahre
für  den  Fall  der  Desertion  des  Einstehers
in  der  Art,  daß  er  einen  andern  Ersatzmann
  zu  stellen,  oder  insoferne  er  noch