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zug auf die Armee obliegen würden.
.
Das Alter von 36 Jahren darf
der Ersatzmann bey dem Eintritte
in die Armee nur dann uͤberschritten
haben, wenn er fruͤher schon
eine volle Dienstzeit oder Capitulation
von 6 Jahren in der Armee
zubrachte, und wenn ihn die Militärbehörde
für dienstfähig erklärt;
in keinem Falle aber darf er sodann
das 30te Jahr schon zurückgelegt
haben.
§. 53.
War der Einsteller schon wirklich in
die Armec eingerechnet, so muß der Ersatzmann
nicht nur die im vorstehenden §K.
55 bemerkten Eigenschaften besitzen, sondern
früher bereits eine volle Dienstzeit
oder Capitulation von 6 Jahren in jener
Waffengattung zugebracht haben, in welcher
der Einsteller eingereiht ist, und auch
ersetzt werden muß.
Der Einsteller muß zugleich die besondern
Kosten tragen, welche aus einem
solchen Wechsel für das Aerar entstehen
werden.
. 55.
Die Festsetzung der Summe fur die
Uebernahme der Oienstzeit bleibt zwar der
Privat-lebereinkunft der Betheiligten überlassen,
das Einstandskapital muß jedoch in
—
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jedem Falle als Caution deponirt werden
und zwar entweder in Staatspapieren, oder
in erceptionsfreyen Hypothekurkunden.
Alles dasjenige, was im Einstands-Vertrage
über das Einstandskapital besonders
stipulirt ist, muß bey der Regimentskasse
zur successiven Verwendung für den.
Einsteher hinterlegt worden.
Nebenverträge und geheime Verabredungen
dürfen nicht eingegangen werden,
die Uebertretung dieser Bestimmung hat
sowohl für die Einsteher als Einsteller eine
dem Iimwalidenfond verfallende Geldstrafe
zur Folge, welche der geheim bedungenen
Summe, sowie dem Geldwerthe der geheim
bedungenen Gegenstände gleichkommt.
Beträgt das Einstands= Kapital eines
Infanteristen nicht ein hundert fünfzig Gulden,
oder jenes eines Cavalleristen nicht
dreyhundert Gulden, so soll dasselbe bis
zur Größe dieser Summen ergänzt, und
in vorbezeichneter Weise als Caution deponirt
werden.
Wenn der Einsteher später durch den
Rekrutirungsrath der Kavallerie zugetheilt
wird, so ist die für diese Waffengattung
festgesetzte Caution zu ergänzen. — Wird
diese Cautions-Ergänzung nicht geleistet,
so haftet der Einsteller noch zwey Jahre
für den Fall der Desertion des Einstehers
in der Art, daß er einen andern Ersatzmann
zu stellen, oder insoferne er noch