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c) auf bestimmte Fragen von den Erklärungspflichtigen schriftliche oder mündliche Auskunft
über ihre Erwerbs= und Einkommensverhältnisse, sowie über die sonstigen für
die Veranlagung wesentlichen Thatsachen zu verlangen.
Wird den unter lit. a —c erwähnten Aufforderungen von einem Pflichtigen nachge
kommen, welcher die ihm obliegende Abgabe einer Steuererklärung (Art. 23) unterlassen hatte,
dann ist von demselben der angedrohte Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel (Art. 26) abgewendet.
Wird den Aufforderungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund nicht oder nicht
rechtzeitig entsprochen, so hat dieß — unbeschadet der Strafverfolgung nach Art. 68 des
Gesetzes — den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung für die
betreffende Stenerperiode zur Folge.
Ueber die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung hat das Rentamt
innerhalb angemessener Ausschlußfrist die Erbringung der Nachweise zu verlangen, soferne
das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nicht als amtsbekannt angenommen werden kann.
Dem Rentamte obliegt außerdem noch, die zum Vollzuge des Art. 17 erforderlichen
Erhebungen zu pflegen.
B. Einsteuerung durch das Neutamt.
Artikel 31.
Die Einsteuerung derjenigen Personen, welche ein Einkommen von nicht mehr als
3 000 .4 beziehen, erfolgt durch das Rentamt, welchem die von der Gemeindebehörde vor
gelegten Stenererklärungen und Unterlagen (Art. 20, 21, 22 und 24), dann die Ergebnisse
der gemäß Art. 30 angestellten Erhebungen zum Anhalte dienen.
Im Falle für einen Pflichtigen mehrere Gemeinden in Frage kommen, hat über die
Steneranlage und Anwendung des Art. 17 auch bei Vorhandensein der im ersten Absatze
des gegenwärtigen Artikels bestimmten Voraussetzung der Stenerausschuß zu beschließen.
U. Zusammensetzung und Thätigkeit des Steuerausschusses. Stenerlisten.
Artikel 32.
Zur Prüfung und Festsetzung des Einkommens derjenigen Steuerpflichtigen, welche nicht
vom Rentamte eingesteuert worden sind, sowie zur Beschlußfassung über die Anwendung des
Art. 17 in Bezug auf die Umlagenerhebung tritt für jeden Rentamtsbezirk ein Ausschuß
in Thätigkeit, welcher aus vier ständigen Mitgliedern zu bestehen hat.
Dem Ausschusse wird vom Rentamte ein beeideter Schriftführer beigegeben.
Die ständigen Ausschußmitglieder werden für den ganzen Rentamtsbezirk auf die Danuer
von vier Jahren in der Art gewählt, daß alle zwei Jahre die Hälfte derselben nach der
sie treffenden Reihenfolge austritt und durch neue Wahl ersetzt wird.