Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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c)  auf  bestimmte  Fragen  von  den  Erklärungspflichtigen  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft
  über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse,  sowie  über  die  sonstigen  für
die  Veranlagung  wesentlichen  Thatsachen  zu  verlangen.

Wird  den  unter  lit.  a  —c  erwähnten  Aufforderungen  von  einem  Pflichtigen  nachge
kommen,  welcher  die  ihm  obliegende  Abgabe  einer  Steuererklärung  (Art.  23)  unterlassen  hatte,
dann  ist  von  demselben  der  angedrohte  Verlust  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  (Art.  26)  abgewendet.
  Wird  den  Aufforderungen  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  entsprochen,  so  hat  dieß  —  unbeschadet  der  Strafverfolgung  nach  Art.  68  des
Gesetzes  —  den  Verlust  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  die  Steuerveranlagung  für  die
betreffende  Stenerperiode  zur  Folge.

Ueber  die  Voraussetzungen  einer  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung  hat  das  Rentamt
innerhalb  angemessener  Ausschlußfrist  die  Erbringung  der  Nachweise  zu  verlangen,  soferne
das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  nicht  als  amtsbekannt  angenommen  werden  kann.

Dem  Rentamte  obliegt  außerdem  noch,  die  zum  Vollzuge  des  Art.  17  erforderlichen
Erhebungen  zu  pflegen.

B.  Einsteuerung  durch  das  Neutamt.

Artikel  31.

Die  Einsteuerung  derjenigen  Personen,  welche  ein  Einkommen  von  nicht  mehr  als
3  000  .4  beziehen,  erfolgt  durch  das  Rentamt,  welchem  die  von  der  Gemeindebehörde  vor
gelegten  Stenererklärungen  und  Unterlagen  (Art.  20,  21,  22  und  24),  dann  die  Ergebnisse
der  gemäß  Art.  30  angestellten  Erhebungen  zum  Anhalte  dienen.

Im  Falle  für  einen  Pflichtigen  mehrere  Gemeinden  in  Frage  kommen,  hat  über  die
Steneranlage  und  Anwendung  des  Art.  17  auch  bei  Vorhandensein  der  im  ersten  Absatze
des  gegenwärtigen  Artikels  bestimmten  Voraussetzung  der  Stenerausschuß  zu  beschließen.

U.  Zusammensetzung  und  Thätigkeit  des  Steuerausschusses.  Stenerlisten.
Artikel  32.

Zur  Prüfung  und  Festsetzung  des  Einkommens  derjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  nicht
vom  Rentamte  eingesteuert  worden  sind,  sowie  zur  Beschlußfassung  über  die  Anwendung  des
Art.  17  in  Bezug  auf  die  Umlagenerhebung  tritt  für  jeden  Rentamtsbezirk  ein  Ausschuß
in  Thätigkeit,  welcher  aus  vier  ständigen  Mitgliedern  zu  bestehen  hat.

Dem  Ausschusse  wird  vom  Rentamte  ein  beeideter  Schriftführer  beigegeben.

Die  ständigen  Ausschußmitglieder  werden  für  den  ganzen  Rentamtsbezirk  auf  die  Danuer
von  vier  Jahren  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  zwei  Jahre  die  Hälfte  derselben  nach  der
sie  treffenden  Reihenfolge  austritt  und  durch  neue  Wahl  ersetzt  wird.