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Artitel 3.
Durch den gegenwärtigen Verkrag sollen dle gegenselrigen Rechls-- und Bessever. # —
bälenisse der becheillgten Postverwolkungen in Absiche aus dle Ausübung von Postregals- E 3
rechten In kelner Weise berührf oder in Frage gestellt werden. n
Der Beleelee der Deueschen Postverwaltungen zu dem Poslverelne kann nur für den
Umfang der von denselben nach dem dermollgen Besitstande repräsentirten Rechee und
Verhältnise ersolgen. — Sollte in Zukunft dieser Bestöstand elne Aenderung erlelden,
so werden die Bestimmungen des Vertroges auf die in den veränderten Besißstand tretenden
Verwaltungen nur so weit ausgedebne werden, als darüber zwlschen den betheiligten
Verwalkungen besondere Elnigung —n
Art
Jede zum Verelne gehoͤrlge W I# berecheigt, für ihre Korrespondenz —
sedergele dle Routen zu benutzen, welche die schnellste Besbederung dorblecen. Dabel 1#1 gong des Post.
seder Verwaltung frelgestellr, die interna-lonale Vere Kortelpondenz über auderes vert.
Vereinögebiet elnzesn oder in verschlossenen Pocketen zu ver
Ueber dle Anwendung der vorstehenden Bestimmunz“ auf dle Korrespondenz der
Hansestädte werden sich die betheillgten Poslverwaltungen, soweit solches noch nlche gescheben,
auf Grund der bestehenden Rechsperetoie besonders einigen.
Dle Werelnsposlverwalcungen machen sich gegenseliig verbindlich, süe moͤgllchst
schleunlge Beförderung der lbnen zugefuͤhrten Korrespondenz Sorge zu tragen, und in
dem Falle, wenn von elner Verwaleußg die Elurlcheung elnes Pollcurses zur Besörderung
der eigenen Korrespondenzen im Bezleke elner anderen Verwaltung für sich in Anspruch
genommen wied, dem ihr diesfalls zukommenden Eesuchen gegen Ersatleistung der
Kosten, sowelt eine solche begründert erschesnt, und gegen Zahlung der in den nachfolgen.
den Art. 15. und 16. festgesetzten bh zu entsprechen.
ikel
Die Regierungen verpflichten sich gegenseiiig „ soweit es von lhnen abhängt, dasür
Sorge zu kragen, daß den Postverwoltungen die ungehinderte Benuhung der Elsenbabnen
und ähnlicher Kommmumekationsmiel beroll sür die Besörderung der Korrespondenz
gesichere und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vorthelle gröhemöglicher Beschleunkgung
gewährt werden.
Artikel 7.
Dle Enefernungen in dem Wechselverkehr zwischen den elnzelnen Postverelnsgebieten cse
werden ausschlleßlich nach grographischen Meilen (zu 15 auf einen Acquatorsgrad) be- -bess.
stimmt.
Artikels
uͤr alle Gewicht s beslimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereinsstaaen Vertinszewicht.
gilt als Gewichtseinheit dos Zollpsund (500 sranzösische Grammen).
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