Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Artitel  3.

Durch  den  gegenwärtigen  Verkrag  sollen  dle  gegenselrigen  Rechls--  und  Bessever.  #  —
bälenisse  der  becheillgten  Postverwolkungen  in  Absiche  aus  dle  Ausübung  von  Postregals-  E  3
rechten  In  kelner  Weise  berührf  oder  in  Frage  gestellt  werden.  n

Der  Beleelee  der  Deueschen  Postverwaltungen  zu  dem  Poslverelne  kann  nur  für  den

Umfang  der  von  denselben  nach  dem  dermollgen  Besitstande  repräsentirten  Rechee  und
Verhältnise  ersolgen.  —  Sollte  in  Zukunft  dieser  Bestöstand  elne  Aenderung  erlelden,
so  werden  die  Bestimmungen  des  Vertroges  auf  die  in  den  veränderten  Besißstand  tretenden
  Verwaltungen  nur  so  weit  ausgedebne  werden,  als  darüber  zwlschen  den  betheiligten
Verwalkungen  besondere  Elnigung  —n

Art
Jede  zum  Verelne  gehoͤrlge  W  I#  berecheigt,  für  ihre  Korrespondenz  —
sedergele  dle  Routen  zu  benutzen,  welche  die  schnellste  Besbederung  dorblecen.  Dabel  1#1  gong  des  Post.
seder  Verwaltung  frelgestellr,  die  interna-lonale  Vere  Kortelpondenz  über  auderes  vert.
Vereinögebiet  elnzesn  oder  in  verschlossenen  Pocketen  zu  ver

Ueber  dle  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmunz“  auf  dle  Korrespondenz  der
Hansestädte  werden  sich  die  betheillgten  Poslverwaltungen,  soweit  solches  noch  nlche  gescheben,
  auf  Grund  der  bestehenden  Rechsperetoie  besonders  einigen.

Dle  Werelnsposlverwalcungen  machen  sich  gegenseliig  verbindlich,  süe  moͤgllchst
schleunlge  Beförderung  der  lbnen  zugefuͤhrten  Korrespondenz  Sorge  zu  tragen,  und  in
dem  Falle,  wenn  von  elner  Verwaleußg  die  Elurlcheung  elnes  Pollcurses  zur  Besörderung
  der  eigenen  Korrespondenzen  im  Bezleke  elner  anderen  Verwaltung  für  sich  in  Anspruch
  genommen  wied,  dem  ihr  diesfalls  zukommenden  Eesuchen  gegen  Ersatleistung  der
Kosten,  sowelt  eine  solche  begründert  erschesnt,  und  gegen  Zahlung  der  in  den  nachfolgen.
den  Art.  15.  und  16.  festgesetzten  bh  zu  entsprechen.

ikel

Die  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseiiig  „  soweit  es  von  lhnen  abhängt,  dasür
Sorge  zu  kragen,  daß  den  Postverwoltungen  die  ungehinderte  Benuhung  der  Elsenbabnen
  und  ähnlicher  Kommmumekationsmiel  beroll  sür  die  Besörderung  der  Korrespondenz
gesichere  und  überhaupt  dem  wechselseitigen  Postverkehre  die  Vorthelle  gröhemöglicher  Beschleunkgung
  gewährt  werden.

Artikel  7.

Dle  Enefernungen  in  dem  Wechselverkehr  zwischen  den  elnzelnen  Postverelnsgebieten  cse
werden  ausschlleßlich  nach  grographischen  Meilen  (zu  15  auf  einen  Acquatorsgrad)  be-  -bess.
stimmt.

Artikels
uͤr  alle  Gewicht  s  beslimmungen  in  dem  Wechselverkehre  der  Postvereinsstaaen  Vertinszewicht.
gilt  als  Gewichtseinheit  dos  Zollpsund  (500  sranzösische  Grammen).

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