Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Beilage 1. 
Verhaltungsregeln 
für Dampfkessel-Heizer. 
1. Vor der Anheizung eines Dampfkessels hat sich der Heizer davon zu überzeugen, 
ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist dies nicht der Fall, so muß 
zunächst die Einführung des fehlenden Wassers bewirkt werden. 
2. Bei dem Anfeuern des Kessels ist die Hitze nur allmählich zu steigern, auch hat 
der Heizer hierbei sich davon zu überzeugen, daß die Sicherheitsapparate und Wasserstands- 
zeiger in vorschriftsmäßigem Stande und insbesondere die Sicherheitsventile nicht über- 
lastet sind. 
3. Während des Kesselbetriebs müssen die Wasserstandszeiger mit Hülfe der an 
denselben befindlichen Hähne und Ventile öfters probirt und vorhandene Schwimmer auf 
freies Spielen derselben untersucht werden. 
4. Das Manometer ist von Zeit zu Zeit darauf zu prüfen, ob seine Angabe dem 
Nullpunkte entspricht, wenn es abgesperrt wird. 
5. Die Sicherheitsventile sind täglich einige Male durch Anheben zu lüften, wobei 
dieselben Dampf entweichen lassen müssen. Eine Vermehrung der Belastung der Ventile 
ist verboten und auch dann nicht zulässig, wenn dieselben vor Erreichung des höchsten zu- 
lässigen Dampfdruckes abblasen. 
6. Das Lüften der Sicherheitsventile hat vorsichtig zu erfolgen; auch ist das Oeffnen 
der am Kessel befindlichen Hähne und Ventile langsam zu bewirken. 
7. Die Speisevorrichtungen sind dauernd in vorschriftsmäßigem Stande zu erhalten 
und so zu benutzen, daß der Wasserstand im Kessel stets über der Marke bleibt, welche 
den zulässig niedrigsten Stand bezeichnet. 
8. Kommen die Speisevorrichtungen während des Kesselbetriebs dergestalt in Un- 
ordnung, daß die erforderliche Speisung nicht mehr bewirkt werden kann, und sinkt das 
Wasser trotz aller Bemühungen des Heizers unter den zulässig tiefsten Stand, so ist die 
Heizung des Kessels zu unterbrechen und das Feuer vom Roste zu entfernen. 
9. Eine Ueberschreitung des für den Kessel genehmigten höchsten Dampfdruckes ist 
unzulässig. Steigt der Druck in unerwünschtem Maße, so ist der Kessel zu speisen und 
gleichzeitig der Zug zu vermindern. Insofern dies zur Verhinderung der weiteren Druck- 
steigerung nicht genügt, muß die Heizung des Kessels unterbrochen werden.
	        
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