Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

66.  Jahrgang.  M  27.  7.  Dezember  1901.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  1.  Ordnungsstrasen  in  Handelssachen.  II.  Seyung  einer  angemessenen  Frist  nach  BGB.
III.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Strafsachen:  Bayr.  Obersies  Landesgericht  in  München
(Civilsachen).  IV.  Literatut.

I.  Ordnungsllrafen  in  Handelssachen.)
(Nach  Meichsrecht  und  den  Bayerischen  Ausfüh  )
Von  Amtsrichter  Fritz  Keidel  in  München.

I.  Wegen  Nichterfüllung  gesetzlicher  Verpflichtungen.

Das  Handelsgesetzbuch  ordnet  in  einer  Reihe  von  Fällen  (88  14,
319,  325)  die  Erlassung  von  Ordnungsstrafen  zur  Erzwingung  von  Handlungen
  an.  Das  Verfahren  ist  in  den  §§  132  bis  139  GFG.,  88  39
bis  47,  187,  198,  213  bis  215  der  Bek.  vom  24.  Dezember  1899,  die
Führung  des  Handelsregisters  betr.,  Just.-Min.-Bl.  S.  814,  geregelt.

I.  Zulässigkeit  von  Ordnungsstrafen.

Durch  Orduungsstrafen  kann  erzwungen  werden:

1)  Die  Verpflichtung  zu  einer  Anmeldung,  einer  Zeichnung  der
Unterschrift  oder  einer  Einreichung  von  Schriftstücken  zum  Handelsregister
  (§  14  HGB.),  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  gemacht  sind.

Die  Erzwingung  durch  Ordnungsstrafen  ist  ausnahmsweise  ausgeschlossen:


a)  bei  der  Anmeldung  der  Erhöhung,  sowie  der  Herabsetzung  der  Einlage
  der  Kommanditisten  (§  175  H#G#.),

b)  bei  einer  Reihe  von  Anmeldungen  hinsichtlich  einer  Aktiengesellschaft
oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  soweit  es  sich  um  die  Anmeldungen
zum  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  handelt  (&  319  Abs.  2,
8  325  Nr.  9  HGB.),  nämlich

Anmeldung  der  Gesellschaft  (§  195  Abs.  1  HGB.),  der  Abänderung

des  Gesellschaftsvertrags  (§  277  Abs.  1  H#G.),
des  Beschlusses  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  (8  280  Abs.  1,
§  305  Abs.  2  HGB.),
I.XVI.