66. Jahrgang. M 27. 7. Dezember 1901.
Dr. J. A. Seuffert-Blätter
für Rechtsanwendung.
Herausgegeben von
Dr. Julius von Staudinger.
Inhalt: 1. Ordnungsstrasen in Handelssachen. II. Seyung einer angemessenen Frist nach BGB.
III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Strafsachen: Bayr. Obersies Landesgericht in München
(Civilsachen). IV. Literatut.
I. Ordnungsllrafen in Handelssachen.)
(Nach Meichsrecht und den Bayerischen Ausfüh )
Von Amtsrichter Fritz Keidel in München.
I. Wegen Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
Das Handelsgesetzbuch ordnet in einer Reihe von Fällen (88 14,
319, 325) die Erlassung von Ordnungsstrafen zur Erzwingung von Handlungen
an. Das Verfahren ist in den §§ 132 bis 139 GFG., 88 39
bis 47, 187, 198, 213 bis 215 der Bek. vom 24. Dezember 1899, die
Führung des Handelsregisters betr., Just.-Min.-Bl. S. 814, geregelt.
I. Zulässigkeit von Ordnungsstrafen.
Durch Orduungsstrafen kann erzwungen werden:
1) Die Verpflichtung zu einer Anmeldung, einer Zeichnung der
Unterschrift oder einer Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister
(§ 14 HGB.), soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht sind.
Die Erzwingung durch Ordnungsstrafen ist ausnahmsweise ausgeschlossen:
a) bei der Anmeldung der Erhöhung, sowie der Herabsetzung der Einlage
der Kommanditisten (§ 175 H#G#.),
b) bei einer Reihe von Anmeldungen hinsichtlich einer Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit es sich um die Anmeldungen
zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt (& 319 Abs. 2,
8 325 Nr. 9 HGB.), nämlich
Anmeldung der Gesellschaft (§ 195 Abs. 1 HGB.), der Abänderung
des Gesellschaftsvertrags (§ 277 Abs. 1 H#G.),
des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals (8 280 Abs. 1,
§ 305 Abs. 2 HGB.),
I.XVI.