Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

60  —

zeugnis  selbst  zu  liegen,  und  in  solchen  Fällen  läge  kein
Anlaß  vor,  den  Weitervertrieb  der  bereits  im  Handel  befindlichen
  Bestände  zu  hindern.  Die  Ersatzmittelstelle  hat  aber  die
Möglichkeit,  in  Fällen,  wo  es  wirklich  erforderlich  ist,  z.  B.  bei
drohender  gesundheitlicher  Schädigung,  die  Zurücknahme  der  Genehmigung
  auf  die  bereits  im  Verkehr  befindlichen  Bestände  ausdrücklich
  zu  erstrecken.  Das  muß  dann  besonders  ausgesprochen
werden.  Auch  ist  in  solchen  Fällen  wegen  der  strafrechtlichen  Folgen
eine  geeignete  Veröffentlichung  der  Zurücknahme  angezeigt.

VI.  Rechtsvorschriften  für  die  Kontrolle  des  Verkehrs
mit  Ersatzlebensmitteln.

Der  Durchführung  der  Kontrolle  des  Ersatzmittelverkehrs  ist
ein  besonderer  Abschnitt  dieser  Darstellung  gewidmet  ?).  Hier  sollen
nur  diejenigen  Bestimmungen  der  Verordnung  kurz  erwähnt  werden,
die  die  rechtliche  Grundlage  für  die  Kontrolle  bilden.

I.  Erwünscht  war  es,  daß  an  einer  Zentralstelle  eine  möglichst
vollständige  Übersicht  über  sämtliche.  Genehmigungen  und  Versagungen
  sowie  über  sonstige  bemerkenswerte  Erscheinungen  auf  dem
Gebiete  des  Ersatzmittelwesens  geschaffen  wurde.  Der  8  8  bestimmt
daher  in  Abs.  1,  daß  von  sämtlichen  Genehmigungen,  Versagungen
und  Zurücknahmen  sowie  von  sämtlichen  Entscheidungen  der  Beschwerdestellen
  dem  Reichsernährungsministerium  unverzüglich  Mitteilung
  zu  machen  ist.  Die  Zentralstelle  wird  dadurch  nicht  nur  in
den  Stand  gesetzt,  den  Ersatzmittelstellen  auf  Befragen  Auskunft  zu
erteilen  und  auf  die  Einhaltung  einheitlicher  Richtlinien  hinzuwirken,
sie  kann  auch  die  Versuche  der  Abwanderung  von  Bezirken  strenger
urteilender  Ersatzmittelstellen  nach  solchen  milderer  Behandlung  verfolgen
  und  dadurch  die  einheitliche  Durchführung  der  Verordnung
wesentlich  unterstützen.  Auch  wenn  sofort  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung
  eingelegt  wird,  ist  die  Mitteilung  an  das  Reichsernährungsministerium
  zu  machen,  da  duich  die  Beschwerde  die  Wirksamkeit
der  Entscheidung  nicht  gehemmt  wird  (ogl.  oben  S.  58).

2.  Für  die  Durchführung  der  Überwachung  ist  es  von  Wichtigkeit,
  daß,  wenn  irgend  ein  zu  beanstandendes  Erzeugnis,  z.  B.  in  einem
Laden,  vorgefunden  wird,  alsbald  der  verantwortliche  Hersteller  und
die  zuständige  Ersatzmittelstelle  festgestellt  werden  können.  Die  Möglichkeit
  hierzu  soll  der  §  9  bieten.  Er  lautet:  „Bei  jeder  Veräußerung
von  Ersatzlebensmitteln  an  Händler  oder  bei  der  übergabe  an  diese
zum  Zwecke  der  Veräußerung  hat  der  Veräußerer  dem  Erwerber  eine

*)  Val.  Juckenack,  Abschn.  VIII,  S.  146ff.