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zeugnis selbst zu liegen, und in solchen Fällen läge kein
Anlaß vor, den Weitervertrieb der bereits im Handel befindlichen
Bestände zu hindern. Die Ersatzmittelstelle hat aber die
Möglichkeit, in Fällen, wo es wirklich erforderlich ist, z. B. bei
drohender gesundheitlicher Schädigung, die Zurücknahme der Genehmigung
auf die bereits im Verkehr befindlichen Bestände ausdrücklich
zu erstrecken. Das muß dann besonders ausgesprochen
werden. Auch ist in solchen Fällen wegen der strafrechtlichen Folgen
eine geeignete Veröffentlichung der Zurücknahme angezeigt.
VI. Rechtsvorschriften für die Kontrolle des Verkehrs
mit Ersatzlebensmitteln.
Der Durchführung der Kontrolle des Ersatzmittelverkehrs ist
ein besonderer Abschnitt dieser Darstellung gewidmet ?). Hier sollen
nur diejenigen Bestimmungen der Verordnung kurz erwähnt werden,
die die rechtliche Grundlage für die Kontrolle bilden.
I. Erwünscht war es, daß an einer Zentralstelle eine möglichst
vollständige Übersicht über sämtliche. Genehmigungen und Versagungen
sowie über sonstige bemerkenswerte Erscheinungen auf dem
Gebiete des Ersatzmittelwesens geschaffen wurde. Der 8 8 bestimmt
daher in Abs. 1, daß von sämtlichen Genehmigungen, Versagungen
und Zurücknahmen sowie von sämtlichen Entscheidungen der Beschwerdestellen
dem Reichsernährungsministerium unverzüglich Mitteilung
zu machen ist. Die Zentralstelle wird dadurch nicht nur in
den Stand gesetzt, den Ersatzmittelstellen auf Befragen Auskunft zu
erteilen und auf die Einhaltung einheitlicher Richtlinien hinzuwirken,
sie kann auch die Versuche der Abwanderung von Bezirken strenger
urteilender Ersatzmittelstellen nach solchen milderer Behandlung verfolgen
und dadurch die einheitliche Durchführung der Verordnung
wesentlich unterstützen. Auch wenn sofort Beschwerde gegen die Entscheidung
eingelegt wird, ist die Mitteilung an das Reichsernährungsministerium
zu machen, da duich die Beschwerde die Wirksamkeit
der Entscheidung nicht gehemmt wird (ogl. oben S. 58).
2. Für die Durchführung der Überwachung ist es von Wichtigkeit,
daß, wenn irgend ein zu beanstandendes Erzeugnis, z. B. in einem
Laden, vorgefunden wird, alsbald der verantwortliche Hersteller und
die zuständige Ersatzmittelstelle festgestellt werden können. Die Möglichkeit
hierzu soll der § 9 bieten. Er lautet: „Bei jeder Veräußerung
von Ersatzlebensmitteln an Händler oder bei der übergabe an diese
zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine
*) Val. Juckenack, Abschn. VIII, S. 146ff.