Full text: Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

fehligte General Jakob Heinrich Graf Flemming gegen 
die polnischen Aufständischen, die nach löblichem polnischen 
Brauche gegen ihren König eine Konföderation zum Schutze 
der polnischen Freiheit geschlossen hatten. Die Konföde- 
rierten standen gedeckt hinter der Weichsel in ihren Ver- 
schanzungen bei Sendomir; Flemming ließ in der Nacht 
zum 8. Dezember 1713 seine Truppen auf einer Furt den 
einen Weichselarm überschreiten bis zu einer Insel, von 
der aus am andern Morgen der Übergang auf das feindliche 
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wurden, teilweise auch in der neu aufgestellten polnischen 
Armee Verwendung fanden; denn in ihr gab es außer den 
nationalpolnischen Formationen auch ein paar Regimenter 
deutscher Richtung. Es verblieben im neuen Bestand von 
1717: I. die maison du roi, bestehend aus der Chevaliers= 
garde und den Gardes-du-Corps, ferner die HauSartillerie, 
Feldartillerie, das Ingenieurkorps; 2. an Kavallerie 4 Kü- 
rassier= und " Dragoner= (je 6 Kompagnien) und 1 Hu- 
sarenregiment; 3. an Infanterie 10 (2 Garde= und 8 andere) 
  
Christoph August Graf von Wackerbarth 
sächsischer Generalfeldmarschall 
Ufer trotz des feindlichen Feuers erzwungen wurde. Ener- 
gisch ging man dann sofort zum Sturm auf die Ver- 
schanzungen vor, die die Polen bald räumen mußten. Das 
erbeutete feindliche Lager und die völlige Zerstreuung des 
Rebellenheeres waren die Früchte dieser schneidigen Waffen- 
tat. Der Kleinkrieg in Polen, der stellenweise zum bloßen 
Bandenkrieg wurde, ging während des Jahres 1716 aber 
noch weiter, da die polnischen Haufen sich infolge der 
Landesbeschaffenheit und ihrer leichteren Beweglichkeit der 
Verfolgung durch die regulären sächsischen Truppenverbände 
zu entziehen vermochten; erst am 1. Februar 1717 gelang 
es endlich, eine Aussöhnung zwischen dem König und seinen 
unbotmäßigen Untertanen auf dem Pazifikationsreichstage 
zu Warschau zustande zu bringen, die den König August 
zum allgemein anerkannten Herrn seines Landes machte, 
ihn aber zugleich verpflichtete, in Polen außer seiner Leib- 
garde keine sächsischen Truppen zu halten. 
Augusts des Starken Heeresreform 
Die folgenden Jahre verliefen ohne wesentliche kriege- 
rische Ereignisse; das sächsische Korps in Ungarn 1718 kam 
infolge des baldigen Friedensschlusses nicht zum Eingreifen. 
Um so reger war die innere Reformtätigkeit bei der Armee, 
deren Anfänge schon in die Jahre vorher zurückreichen. Die 
Neuformierung wurde so durchgeführt, daß einige Truppen- 
teile aufgelöst wurden, deren Offiziere und Mannschaften 
teilweise zur Vervollständigung anderer Regimenter benützt 
Jacob Heinrich Graf von Flemming, 
sächstscher Generalfeidmarschall 
Regimenter (zu je 8 Kompagnien), insgesamt etwa 15 000 
Mann. Bei der Mehrzahl der Truppen war die Nockfarbe 
rot, die einzelnen Regimenter unterschieden sich durch die 
verschiedene Farbe der Aufschläge und Vorstöße sowie der 
Kamisole; abgesehen von den Tuchhosen der 2 Garde- 
Infanterieregimenter waren durchwegs Lederhosen einge- 
führt. Die Artillerie trug grüne Röcke mit roten Kragen, 
also schon dieselbe Farbenzusammenstellung, die ihr im 
wesentlichen verblieben ist bis auf die Anderungen der 
neuesten Zeit. Bemerkenswert für jene Zeit ist in der Zu- 
sammensetzung der sächsischen Armee der Umstand, daß sie 
größtenteils aus Landesbindern bestand; denn während 1693 
noch Z"o#o, 1694 28% Ausländer in ihr dienten, waren 
es 1730 nur noch 110, die sächsische Armee war also 
schon damals nicht mehr eine aus aller Herren Ländern 
zusammengewürfelte Soldateska, sondern ein so gut wie 
einheitlich einheimisches Heer. 
Der Regelung der Uniformierung, der Erhöhung der 
Etats der Trüppenteile, der Vermehrung der Feldartillerie 
folgte die Aufstellung eines Wirtschafts= und Verpflegungs- 
reglements. Die Infanterie hatte 1718 ein interimistisches 
Exerzierreglement erhalten an Stelle des alten 1704 von 
Schulenburg bearbeiteten Reglements, das der Kavallerie 
von 1705 rührte von Flemming her. Jetzt ging man auf 
Grund der bisherigen Kriegserfahrungen an die Abfassung 
neuer Bestimmungen, wobei des Kömgs eigne Anderungen 
und Verbesserungen sehr wesentlich in Betracht kamen; die
	        
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